Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.07.2014, RV/2100597/2012

Stundungsfrist in der Vergangenheit

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100597/2012-RS1
Wird die Stundung nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt begehrt, so ist das Stundungsansuchen NACH diesem Zeitpunkt wegen Gegenstandslosigkeit abzuweisen ().

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin, Österreich, vertreten durch WTH, Österreich gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Zahlungserleichterung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom stellte die Beschwerdeführerin (=Bf.) den Antrag auf Stundung von Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 276.627,31 Euro bis zur Erledigung der diesen Vorschreibungen zugrunde liegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.

Das Zahlungserleichterungsansuchen umfasst Nachforderungen der Umsatzsteuer 2002 bis 2006, Säumniszuschläge 2005 bis 2007, Aussetzungszinsen 2008 und 2011 sowie Stundungszinsen 2011.

Das Finanzamt wies das Zahlungserleichterungsansuchen mit Bescheid vom ab, weil nach dessen Ansicht eine Gefährdung der Einbringlichkeit der zu stundenden Abgaben vorliege.

Die Bf. bekämpfte den Abweisungsbescheid mit Berufung (nunmehr Beschwerde) vom und führte aus, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit nicht vorliege. Das Finanzamt habe es unterlassen, die Gründe für diese Gefährdung darzulegen und zu beweisen.

Das Finanzamt wies die Berufung (Beschwerde) mit Berufungsvorentscheidung vom  ab.

Die Bf. stellte in der Folge einen Vorlageantrag und brachte darin vor, dass die sofortige Entrichtung der gegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten mit einer erheblichen Härte verbunden wäre.

Hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2006 brachte die Bf. unter der Geschäftszahl 2011/15/0157 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Der Verwaltungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom über diese Beschwerde und hob die angefochtene Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Nach § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Im vorliegenden Fall stellte die Bf. den Antrag, Abgabenschuldigkeiten hinsichtlich derer ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig war, bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof zu stunden.

Mit Erkenntnis vom , 2011/15/0157, erfolgte die Erledigung durch den Verwaltungsgerichtshof.

Das heißt, die begehrte Zahlungsfrist ist bereits abgelaufen.

Wird die Stundung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt begehrt, so ist das Stundungsansuchen NACH diesem Zeitpunkt wegen Gegenstandslosigkeit abzuweisen (siehe und , 85/17/0074).

Da im Beschwerdefall der Zeitpunkt, bis zu dem die Stundung begehrt wurde, bereits in der Vergangenheit liegt, war die Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100597.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at