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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.08.2015, RV/7501954/2014

Nichterteilung einer Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter 1 über die Beschwerde des Bf., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien 6 vom wegen Verletzung des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergestz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 360,00 Euro auf 60,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitstsrafe von 72 Stunden auf 12 Stunden, herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Dementsprechend wird auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 2 VStG auf 10 Euro herabgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. 

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Die Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro ist zusammen mit dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in Höhe von 10,00 Euro an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 70,00 Euro.

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG) durch den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben der belangten Behörde vom  wurde dem Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, folgende Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers übermittelt:

"Sie werden als Zulassungsbesitzer gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, aufgefordert, der Behörde möglichst mit dem unteren Teil des Formulares (Rückseite!) binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 2 am um 16:12 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien gestanden ist."

Diese Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurde laut Zustellnachweis nach einem Zustellversuch am am beim Postamt 3 hinterlegt und dort ab zur Abholung bereitgehalten, jedoch vom Bf. nicht behoben. Am wurde der bezughabende Rsb-Brief an die Magistratsabteilung 67 retourniert. 

Mit Strafverfügung vom , zugestellt am , wurde dem Bf. nachstehende Verwaltungsübertretung angelastet:

"Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 2 am um 16:12 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrates Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden."

Mit E-Mail vom erhob der Bf. gegen diese Strafverfügung rechtzeitig Einspruch.

In diesem teilte der Bf. der belangten Behörde mit, dass er nun ergänzend zu den bereits eingegangenen Einsprüchen aus 2013 weitere Verfügungen bekommen hätte (44 mit jeweiligem Strafbetrag vom 360 Euro) gegen die er hiermit ebenfalls Einspruch erhebe. Der Bf. ersuchten die belangte Behörde darum, diese Verfügungen auszusetzen, da es sich bei diesen vier Fällen um genau dieselben Begründungen handeln würde, wie bereits in den vorangegangenen Einsprüchen/Schriftverkehr mitgeteilt.

Am erging eine Aufforderung zur Rechtfertigung, behinhaltend eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, an den Bf.

In dieser wurde ausgeführt, dass der Bf. im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 2 am um 16:12 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien folgende Verwaltungsübertretung begangen habe: als Zulassungsbesitzer habe der Bf. dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem er das gegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen habe, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt worden sei.

Der Bf. habe dabei folgende Vewaltungsübertretung begangen: § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Der Bf. könne sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich rechtfertigen und die zu dessen Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekannt geben.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wurde Folgendes ausgeführt:

Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom sei an die Adresse Adresse (laut Zulassungsdaten) zugestellt worden. Es habe am gem. § 17 Abs 3 Zustellgesetz ein Zustellversuch stattgefunden, die Sendung sei am selben Tag bei der Postfiliale 3 hinterlegt und ab zur Abholung bereit gehalten worden. Mit diesem Tag gelten die Sendung als ordnungsgemäß zugestellt. Die zweiwöchige gesetzliche Auskunftspflicht habe daher am begonnen und habe am geendet. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist sei der Behörde keine Auskunft erteilt worden.

Weiters wurde der Bf. darauf aufmerksam gemacht, dass er bereits in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers darauf hingewiesen worden sei, dass er zur Erteilung der Auskunft auch dann verpflichtet sei, wenn er der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder dessen Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen sei.

Abschließend wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass ihm Gelegenheit geboten werde, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben.

Diese Aufforderung zur Rechtfertigung wurde laut Zustellnachweis nach einem Zustellversuch am am beim Postamt 3 hinterlegt und dort ab dem  zur Abholung bereitgehalten, jedoch vom Bf. nicht behoben. Am wurde der bezughabende Rsa-Brief an die Magistratsabteilung 67 retourniert. 

Mit Straferkenntnis vom wurde dem Bf. angelastet, dass er im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 2 am um 16:12 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien folgende Verwaltungsübertretung begangen habe: Als Zulassungsbesitzer habe er dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, wem er das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt worden sei.

Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wurde gegen den Bf. eine Geldstrafe iHv Euro 360,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Zudem wurde dem Bf. ein Betrag von Euro 36,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs 2 VStG).

Begründend führte die belangte Behörde aus wie folgt:

"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergestez 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. 

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertertungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom , durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am  zugestellt.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.

Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.

In Ihrem Einspruch vom teilten Sie der Behörde mit, dass Sie nun ergänzend zu den bereits eingegangenen Einsprüchen aus 2013 weitere Verfügungen bekommen hätten (44 mit jeweiligem Strafbetrag vom 360 Euro) gegen die Sie hiermit ebenfalls Einspruch erheben. Sie ersuchten die Behörde darum, diese Verfügungen auszusetzen, da es sich bei diesen vier Fällen um genau dieselben Begründungen handeln würde, wie bereits in den vorangegangenen Einsprüchen/Schriftverkehr mitgeteilt. Gleichzeitig übermittelten Sie auch eine Ergänzung des Einspruches gegen die Vollstreckungsverfügungen zu anderen Verfahren mit den Geschäftszahlen 22 und dessen Kopie der Vollstreckungsverfügung sowie die Kopie der Niederschrift über die Vernehmung (Einspruch gegen die Exekution, in welcher Sie mitteilten, die Aufforderungen seien nicht ordnungsgemäß zugestellt worden) und die Zeugeneinvernahme Ihres Vaters bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich bezüglich der dem Auskunftsverlangen zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen (Vortäuschung der Befreiung von der Parkometerabgabe durch Hinterlegung eines nachgemachten § 29b-Ausweises).

In der Folge wurde Ihnen mit Aufforderung zur Rechtfertigung und Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom der Sachverhalt sowie die genauen Zustelldaten (mit Angabe der Zustelladresse laut Zustelldaten) der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zur Kenntnis gebracht. Es wurde auch angemerkt, dass bereits in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers darauf hingewiesen wird, dass Sie zur Erteilung der Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder Ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Gleichzeitig wurde Ihnen die Gelegenheit geboten, zum angelasteten Sachverhalt Stellung zu nehmen und allfällige, zu Ihrer Verteidigung dienende Beweismittel vorzulegen.

Dieses Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch, der am 27.98.2014 stattfand, bei der Postfiliale 3. hinterlegt und dort ab zur Abholung bereitgehalten und somit mit diesem Tag ordnungsgemäß zugestellt.

Da Sie ohne Angabe von Gründen das ordnungsgemäß hinterlegte Schriftstück nicht behoben und somit von der Möglichkeit einer Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht haben, wurde das Verfahren, wie Ihnen in der Aufforderung zur Rechtfertigung und Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, angedroht, ohne Ihre Anhörung durchgeführt.

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie dieser aus der Tatumschreibung in der Aufforderung zur Rechtfertigung und Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ersichtlich ist.

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt- bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhabft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um Ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 -VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigt in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Als mildernd wurde Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet.

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde nach einem Zustellversuch am am beim Postamt 3 hinterlegt und dort ab dem  zur Abholung bereitgehalten.

Am erhob der Bf. gegen das in Rede stehende Straferkenntnis - wörtlich führte der Bf. diesbezüglich nach Anführung der bezughabenden Geschäftszahl aus: "laut Schreiben Zustellung der Aufforderung zur Auskunftserteilung am und Zustellung der Strafverfügung am /Hinterlegung bei POST 3.. am " - per E-Mail Beschwerde und führte in dieser aus, dass ihm keine Schriftstücke, in welcher Form auch immer, sei es als Rsa/Rsb-Brief oder als Zustellverständigung in den angegebenen Zeiten überbracht worden seien. Daher sei es ihm nicht möglich gewesen ein entsprechendes Rechtsmittel/Beschwerde/Auskunftserteilung fristgerecht einbringen zu können.

Das Problem der nicht zugestellten Post-Verständigungen sei bei der Postgeschäftsstelle 3.. bereits gut bekannt, da bereits öfters ganze Stöße an Postsendungen in Müllcontainern aufgefunden worden seien. Da es ständig zu solchen Vorfällen komme, hätte der Bf. neben unzähligen weiteren Personen, schriftlich Beschwerde erhoben und diesen Zustand beanstandet.

Auf Grund der nicht erfolgten Zustellung der o. g. Schreiben habe der Bf. wieder schriftlich Beschwerde bei der Post eingebracht und das angefügte Rückschreiben, bei dem sich die Post selbst als nicht haftfähig darstelle und ihn gemäß Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes an die Finanzprokuratur des Bundes verwiesen habe, erhalten. Dort sei er darüber aufgeklärt worden, dass nicht diese, sondern die MA 67 für diesen Fall zuständig sei. Dort wiederum habe der Bf. erfahren, dass er persönlich eine schriftliche Beschwerde einbringen müsse, da eine Protokollierung und schriftliche Aufnahme vor Ort nicht ausreichend und möglich sei.

Der Bf. habe weiters im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim Bundessozialamt erfahren, dass der Parkausweis für Behinderte seines Vaters gültig sei.

Er selbst sei für die unterstützende Pflege von drei behinderten Familienmitgliedern mitverantwortlich, ausgebrannt und am Ende seiner Kräfte und finanzieller Mittel.

In Ermangelung jeglicher Möglichkeiten, sei es finanzieller, körperlicher oder psychischer Natur ersuche er eindringlich darum, sämtliche Anschuldigungen, Strafverfügungen und Bescheide gegen seine Person aufzuheben oder erheblich abzumildern, da er erneut am Rande eines vollständigen Zusammenbruches stehe und selbst nicht mehr wisse, wie seine Familie deren Leben bestreiten könne, wenn diese von Behörden regelmäßig dafür bestraft werde, dass diese ihren familiären, sozialen und menschlichen Verpflichtungen nachkomme.

Anbei übermittle der Bf. auch dessen Krankmeldung vom - . Während der gesamten Zeit sei der Bf. an seiner Wohnadresse anwesend gewesen und habe keine Benachrichtigungen oder Rsa- oder Rsb-Briefe von der MA 67 oder einer anderen Behörde erhalten.

Angemerkt wird, dass der Bf. seiner Beschwerde ein mit dem datiertes und an seine Person gerichtetes Schreiben der Post - Kundenservice beilegte. In diesem wurde wörtlich wie folgt ausgeführt:

"Sehr geehrter Herr Bf

danke für Ihre Nachricht.

Ich bedauere sehr, dass die nicht gesetzmäßig erfolgte Zustellung eines Rückscheinbriefes zu finanziellen Verlusten geführt hat. In solchen Fällen kann die Haftung jedoch nicht gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden.

Ich informiere Sie aber gerne darüber, welche Stelle Sie in solchen Fällen kontaktieren können:

Für Haftungsfragen im Zusammenhang mit Rsa- und Rsb-Briefen ist, nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, die Finanzprokuratur des Bundes, Singerstraße 17-19, 1011 Wien zuständig. Dort wird Ihr Fall genau geprüft, bei Bedarf sind wir der Finanzprokuratur bei der Klärung des Sachverhaltes gerne behilflich.

Ich darf mich im Namen des Unternehmens für die entstandenen Unannehmlichkeiten entschuldigen."

Weiters legte der Bf. seiner Beschwerde die Kopie einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung bei. In dieser wird bescheinigt dass dieser ab dem  bis einschließlich dem arbeitsunfähig war. Außerdem geht aus dieser hervor, dass die behandelnde Ärztin dem Bf. für den gesamten Zeitraum von dessen Arbeitsunfähigkeit Bettruhe verordnete. Als deren Grund ist dort das Wort "Krankheit" vermerkt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhaltsmäßig ist davon auszugehen, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung, beinhaltend eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, vom dem Bf. am rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt wurde und dass der Bf. zum Zeitpunkt von deren Zustellung ortsanwesend war.

Unbestritten ist, dass der Bf. dem von der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 2 am um 16:12 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, gestellten Verlangen um Auskunft, wem er dieses Fahrzeug überlassen habe, nicht nachkam.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde übermittelten Akten, aus dem Beschwerdevorbringen sowie hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der Zustellung der in Rede stehenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom  auf Grund folgender Beweiswürdigung:

Der Vorgang der Zustellung der in Rede stehenden Aufforderung zur Rechtfertigung ist aus der im Verwaltungsakt der belangten Behörde erliegenden Kopie des diesbezüglichen Zustellnachweises ersichtlich. Demnach wurde am ein Zustellversuch am durchgeführt, die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt, die Post-Geschäftsstelle der Hinterlegung bezeichnet und der Beginn der Abholfrist - - vermerkt. Die Vermerke wurden mit der eigenhändigen Unterschrift des Zustellers versehen. Auch die Rücksendung an die belangte Behörde - der Brief wurde nicht behoben - ist aktenkundig.

Dass der Bf. zum Zeitpunkt der gegenständlichen Zustellung ortsanwesend war, geht aus der von ihm der Beschwerde beigelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung zweifelsfrei hervor. Diese wurde am von der den Bf. behandelnden Ärztin ausgestellt. In dieser Krankenstandsbestätigung scheint als erster Tag der Arbeitsunfähigkeit des Bf. der und als deren letzter Tag der auf. In dieser wurde außerdem bescheinigt, dass dem Bf. Bettruhe verordnet wurde. Somit wäre denklogisch davon auszugehen, dass der Bf. zum Zeitpunkt des am an seiner Wohnadresse erfolgten Zustellversuches auch an dieser aufhältig war.

Auf Grund des Umstandes, dass der im vorigen Absatz erwähnte Zustellversuch jedoch scheiterte, geht das Bundesfinanzgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach der Bf. während der gesamten Zeit - - - von dessen Arbeitsunfähigkeit an seiner Wohnadresse anwesend gewesen sei, davon aus, dass der Bf. in der Zeit, in der dieser Zustellversuch erfolgte, nicht an seiner Wohnadresse aufhältig war und die verordnete Bettruhe nicht einhielt. Daher geht das BFG weiters davon aus, dass es dem Bf. jedenfalls möglich gewesen wäre, den gegenständlichen Rsa-Brief bei der Post-Geschäftsstelle, bei der dieser hinterlegt wurde, abzuholen.

Rechtliche Würdigung:

Nach § 13 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Gemäß § 2 Z 4 ZustG ist die Abgabestelle jener Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.

§ 17 ZustG normiert für die Zustellung durch Hinterlegung Folgendes:

"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Wenn der Bf. nun vorbringt, er habe die Aufforderung zur Rechtfertigung, beinhaltend eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, vom nicht erhalten, so kann dem nicht gefolgt werden.

Im Beschwerdefall liegt ein von einem Zustellorgan der Post ordnungsgemäß ausgestellter Zustellnachweis eines behördlichen Dokumentes vor. Entsprechend den seitens des Magistrats der Stadt Wien vorgelegten Akten wurde das im vorigen Absatz erwähnte Schriftstück vom mittels Rsa an die Wohnadresse des Bf. zugestellt. Dem Zustellnachweis ist zu entnehmen, dass die in Rede stehende Aufforderung zur Rechtfertigung bei der Postgeschäftsstelle 3 hinterlegt und als Beginn der Abholfrist der angegeben wurde. Mangels Behebung wurde diese Aufforderung an die Behörde (Magistrat der Stadt Wien - MA 67) zurückgesendet.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem Beginn der Abholfrist - im konkreten Fall mit dem - als zugestellt. Sie gilt nur dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabenstelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Nach Lehre und Rechtsprechung stellt ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde den Beweis für die Zustellung dar. Ein Gegenbeweis ist jedoch zulässig, wobei es Sache des Empfängers ist, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. , , 2000/15/0027).

Das allgemein gehaltene Vorbringen des Bf., wonach ihm keine Schriftstücke, in welcher Form auch immer, sei es als Rsa/Rsb-Brief oder als Zustellverständigung in den angegebenen Zeiten überbracht worden seien und es ihm nicht möglich gewesen sei, ein entsprechendes Rechtsmittel/Beschwerde/Auskunftserteilung fristgerecht einbringen zu können sowie dass das Problem der nicht zugestellten Post-Verständigungen bei der Postgeschäftsstelle 3.. gut bekannt sei, da bereits öfters ganze Stöße an Postsendungen in Müllcontainern aufgefunden worden seien, stellt keinen Gegenbeweis iSd Ausführungen des letzten Absatzes dar. Dies deshalb, da in diesem in keinster Weise auf den beschwerdegegenständlichen Zustellvorgang Bezug genommen wird.

Für das oben dargestellte und mit dem datierte und an die Person des Bf. gerichtete Schreiben der Post - Kundenservice gilt aus diesem Grund - auch in diesem blieb der streitgegenständliche Zustellvorgang gänzlich unerwähnt - das Gleiche.  Auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen.

Somit steht fest, dass der Bf. keine Umstände, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des in Rede stehenden Zustellvorganges aufkommen zu lassen, vorbrachte.

Im vorliegenden Fall sind die Vorschriften des Zustellgesetzes eingehalten worden. Die Zustelladresse, nämlich die tatsächlich bewohnte Wohnung des Bf. ist eine Abgabestelle. Der Zusteller hatte Grund zur Annahme, dass sich der Bf. regelmäßig an der Abgabestelle aufhielt.

Die Hinterlegung erfolgte somit rechtskonform. Die gesetzlich vorgesehenen Formerfordernisse wurden eingehalten. Das hinterlegte Dokument gilt daher mit dem ersten Tag der Abholfrist, dem , als zugestellt. Der Beweis über die erfolgte Zustellung konnte vom Bf. nicht widerlegt werden.


Die Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung, beinhaltend eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, vom war daher mit der Hinterlegung beendet. Das Ergebnis nämlich, dass die Abholung (sohin das Erhalten) nicht mehr zur Zustellung gehört, lässt sich zwingend aus dem Normzweck ableiten, welcher sicherzustellen sucht, dass behördliche Verfahren auch dann weitergeführt werden können, wenn hinterlegte und zur Abholung bereitgehaltene Schriftstücke den Empfänger (etwa mangels Abholung) gar nicht erreichen. Denn stellte man darauf ab, dass die Zustellung erst dann bewirkt wäre, wenn das Schriftstück dem Empfänger zugekommen ist, läge bei nicht abgeholten Schriftstücken regelmäßig ein Mangel nach § 7 ZustG vor, welcher mangels Zukommens an den Empfänger nie sanierbar wäre (vgl ).

Dadurch, dass der Bf. durch die Nichtbeantwortung der gegenständlichen, ordnungsgemäß zugestellten, Aufforderung zur Rechtfertigung vom , auf die diese betreffenden obigen Ausführungen wird vollinhaltlich verwiesen, dem Vorwurf der belangten Behörde, dem von dieser im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 2 am um 16:12 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, in deren Aufforderung vom gestellten Verlangen um Auskunft, wem er dieses Fahrzeug überlassen habe, nicht nachgekommen zu sein sowie den in der Aufforderung vom  erstellten Ausführungen, dass ihm die diesbezügliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom am ordnungsgemäß zugestellt worden sei, in keiner Weise entgegentrat und somit von der ihm in der Aufforderung vom eingeräumten Möglichkeit, sich dahingehend zu rechtfertigen, keinen Gebrauch machte, ging der Magistrat der Stadt Wien im bekämpften Straferkenntnis vom zu Recht davon aus, dass der Bf. die ihm dort zur Last gelegte Verwaltungsübertretung beging.

§ 2 Parkometergesetz 2006 lautet:

(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht, der Bf. hat zumindest fahrlässig gehandelt.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Da vom VwGH die Rechtsauffassung vertreten wird, dass eine Strafe von beinahe zwei Drittel der Höchststrafe bei unbescholtenen Ersttätern - um einen solchen handelt es sich im gegenständlichen Fall - auch unter Berücksichtigung von Aspekten der Generalprävention nicht gerechtfertigt ist (zB ), ist die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe im Ausmaß von Euro 360,00 jedenfalls als bei Weitem überhöht anzusehen.

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der zeitnahen und inhaltlich richtigen Auskunftserteilung besteht, wem ein Kraftfahrzeug überlassen wurde, um einen allfälligen Strafanspruch gegenüber dem Lenker durchsetzen zu können.

Als mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen.

Es erscheint daher bei Würdigung dieser Umstände sowie bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse, auf diesbezüglichen Beschwerdeausführungen wird hingewiesen, eine Strafe von 60,00 Euro als angemessen um den Bf. von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Zur Kostenentscheidung:

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Diese Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens aber mit 10 Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, weil der Beschwerde teilweise stattgegeben wurde.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Die Geldstrafe (60,00 Euro) ist zusammen mit dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,00 Euro) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen

BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207

Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501954.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at