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Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 19.06.2015, RM/2100001/2015

Maßnahmenbeschwerde: 1. Unzuständigkeit des BFG für von der Staatsanwaltschaft angeordnete Maßnahmen der Finanzpolizei; 2. Versäumung der Beschwerdefrist bei Einbringung der Beschwerde bei einem anderen Verwaltungsgericht

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RM/2100001/2015-RS1
Auch der Rechtsschutz gegen finanzpolizeiliche Zwangsakte ist geteilt. Während aus eigener Macht gesetzte Befehls- und Zwangsmaßnahmen der Finanzpolizei zur Verwaltung zählen und damit der Kognitionsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes unterliegen, ist finanzpolizeiliches Handeln auf Basis einer - nicht offenkundig im Sinne eines Exzesses überschrittenen - staatsanwaltlichen Anordnung der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Für die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der staatsanwaltlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Für die Beurteilung, ob ein solcher "Exzess" vorliegt, ist der Wortlaut und der Sinngehalt der staatsanwaltschaftlichen Anordnung entscheidend. Von einem Exzess kann davon ausgehend nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der staatsanwaltlichen Anordnung keine Deckung mehr finden. Die rechtliche Zurechnung des Vollzugshandelns zur Justizgewalt wird nicht schon dadurch unterbrochen, dass im Vollzug des richterlichen Befehls Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem solchen Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen (für die Kriminalpolizei vgl. ).
RM/2100001/2015-RS2
Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde innerhalb der Frist gemäß § 245 BAO (= ein Monat) bei einem anderen Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies gemäß § 245 Abs. 2 zweiter Satz BAO als rechtzeitige Einbringung.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde des Beschwerdeführers , vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Jakominiplatz 16/II, 8010 Graz, vom gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom übermittelte das Landesverwaltungsgericht Steiermark gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG 1991 dem Bundesfinanzgericht die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde.

Im Beschwerdefall sieht sich der Beschwerdeführer - wie dem Vorbringen seines Rechtsanwaltes im Beschwerdeschriftsatz vom zu entnehmen ist - in seinen Rechten dadurch verletzt, dass am im Zuge der von Seiten der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 158d StGB) angeordneten Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der [Gesellschaft] und seiner eigenen "Wohnstätte" von den Organen der Finanzpolizei auch sein "Dienstfahrzeug" "durchsucht" worden sei, obwohl dessen "Durchsuchung" nicht von der Anordnung gedeckt gewesen sei, und auch die amtlichen Kennzeichen dieses Fahrzeuges "abgenommen und sichergestellt" worden seien. 

Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden (Art. 131 Abs. 3 B-VG bzw. § 1 Abs. 1 BFGG).

Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören ua. Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind (§ 1 Abs. 1 Z 3 BFGG).

Ob das Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der BAO oder nach denen des VwGVG zu führen ist, hängt davon ab, ob Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind. Soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind, ist für Beschwerden das Verfahren im VwGVG geregelt (§ 24 Abs. 1 BFGG).

Zur Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten und der Wohnstätte:

Wie dem Beschwerdeführer bereits bekannt ist (siehe Seite 3 des Schreibens des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom , wonach die Organe der Abgabenbehörden grundsätzlich aufgrund der Anordnung der Staatsanwaltschaft tätig geworden sind), ist auch der Rechtsschutz gegen finanzpolizeiliche Zwangsakte geteilt. Während aus eigener Macht gesetzte Befehls- und Zwangsmaßnahmen der Finanzpolizeipolizei zur Verwaltung zählen und damit der Kognitionsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes unterliegen, ist finanzpolizeiliches Handeln auf Basis einer - nicht offenkundig im Sinne eines Exzesses überschrittenen - staatsanwaltlichen Anordnung der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Für die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der staatsanwaltlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Für die Beurteilung, ob ein solcher "Exzess" vorliegt, ist der Wortlaut und der Sinngehalt der staatsanwaltschaftlichen Anordnung entscheidend. Von einem Exzess kann davon ausgehend nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der staatsanwaltlichen Anordnung keine Deckung mehr finden. Die rechtliche Zurechnung des Vollzugshandelns zur Justizgewalt wird nicht schon dadurch unterbrochen, dass im Vollzug des richterlichen Befehls Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem solchen Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen (für die Kriminalpolizei vgl. ).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund erachtet sich das Bundesfinanzgericht zur Behandlung der Maßnahmenbeschwerde bezüglich der Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten und der Wohnstätte für nicht zuständig.

Nur der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich der Beschuldigte laut Stellungnahme der Finanzpolizei vom (unter Hinweis auf das Durchsuchungsprotokoll) noch vor Beginn der Durchsuchungsmaßnahme - wie im Beschwerdeschriftsatz selbst vorgebracht mit Trainingshose und Weste - angekleidet hat.

Zur Öffnung des Firmenfahrzeuges und Kennzeichenabnahme:

Gemäß der (dem Beschwerdeführer vorgehaltenen) Stellungnahme der Finanzpolizei vom  fanden die Öffnung des Firmenfahrzeuges und die Kennzeichenabnahme im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 4 AVOG bzw. Maßnahmen gemäß der AbgEO statt. Solcherart hätte das Bundesfinanzgericht diesbezüglich über die Beschwerde zu entscheiden.

Wie der Stellungnahme der Finanzpolizei vom zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer etwa eine Stunde nach Beginn der Durchsuchungsmaßnahme der Bescheid über einen Sicherstellungsauftrag vom vor Ort zugestellt und - wie die beigelegte Bescheidkopie zeigt - die Übernahmeklausel von ihm unterschrieben, wodurch ihm das Einschreiten von Organen der Finanzpolizei für Zwecke der Abgabenerhebung bekannt gegeben wurde.  

Da im Hinblick auf die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes bezüglich der Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten und der Wohnstätte im gegenständlichen Fall nur Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben betroffen sind, ist für Beschwerden das Verfahren in der BAO geregelt.

Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, (...) beim Verwaltungsgericht (= Bundesfinanzgericht) einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde innerhalb der Frist gemäß § 245 (= ein Monat) bei einem anderen Verwaltungsgericht (...) eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; (...) (§ 245 Abs. 2 BAO).

Da die Maßnahmen am gesetzt wurden, wäre im gegenständlichen Fall eine dagegen gerichtete Beschwerde gemäß § 108 Abs. 2 BAO in Verbindung mit § 108 Abs. 3 BAO spätestens am bei einem Verwaltungsgericht einzubringen gewesen. Gemäß § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet. Der Poststempel auf dem Kuvert weist als Tag der Postaufgabe den aus.

Die Maßnahmenbeschwerde war daher als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Von einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 283 Abs. 7 lit. i BAO in Verbindung mit § 274 Abs. 3 Z 1  BAO abzusehen.

Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 B-VG die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision unzulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 131 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 1 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 245 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 Z 3 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 12 Abs. 4 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
Zitiert/besprochen in
Knechtl in SWK 27/2018, 1211
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RM.2100001.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at