Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 18.08.2015, RV/7103517/2015

Veranlagung ohne Einkommen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senat_X in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Keber & Keber Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH, Börsegasse 9 Tür 2, 1010 Wien, über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer 2013 in der Sitzung am zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Laut Vorlagebericht liegt folgender Sachverhalt vor: "Mit Bescheid vom wurden Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2013 in Höhe von EUR 8.619 festgesetzt. Mit Ende Februar 2012 wurde die Einkünfteerzielung in Österreich beendet. Mit erfolgte die Veranlagung der Einkünfte für 2012. Damit verbunden wurde auch ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für 2014. Für das Jahr 2013 wurde eine leere Einkommensteuererklärung (Leermeldung) eingereicht. Da im Jahr 2013 keine Einkünfte erzielt wurden, erfolgt die Abweisung der Veranlagung."

Der Beschwerdeführer (Bf) richtet sich gegen die Abweisung des "Antrages vom auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung" (tatsächlich sei eine Einkommensteuererklärung E1 eingereicht worden) und begehrt, den angefochtenen Bescheid so abzuändern, dass die Einkommensteuer für 2013 erklärungsgemäß veranlagt wird. Für das Jahr 2013 seien 8.619 Euro an EVZ geleistet worden. Damit diese VZ dem Abgabenkonto wieder gutgeschrieben werden, sei eine Veranlagung des Jahres 2013 erforderlich.

In der abweisenden BVE führt das Finanzamt begründend aus: "Bei der Durchfuhrung der Veranlagung (Arbeitnehmer oder betriebliche Veranlagung) ist die Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer neu zu berechnen. Da Sie im Veranlagungszeitraum 2013 keine steuerpflichtigen Bezüge erzielt haben, war Ihr Antrag auf Veranlagung abzuweisen. Eine Veranlagung nur zum Zwecke der Rückerstattung der Einkommensteuervorauszahlungen ist nicht moglich. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden."

Im Vorlageantrag bringt der Bf vor wie bisher.

Im Vorlagebericht führt das Finanzamt weiter aus: "Gemäß § 39 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Weiters präzisiert § 39 Abs. 2 EStG 1988 dass das während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen zugrunde gelegt wird, wenn die Steuerpflicht nicht während des vollen Veranlagungszeitraumes bestanden hat. Der Beschwerdeführer hat seine Tätigkeit in Österreich mit Ende Februar 2012 eingestellt und das Land verlassen. Ab diesem Zeitraum (ab März 2012) wird kein in Österreich steuerpflichtiges Einkommen mehr erzielt. Eine Veranlagung (egal ob Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuerveranlagung) bedingt aber zwingend die Zurechenbarkeit von Einkünften. Nach Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 39, Tz 2f) besteht die Veranlagung im Festsetzen der Steuer durch die Abgabenbehörde nach Ermittlung des Einkommens. Die Bemessungsgrundlage für die Veranlagung ist das (ungerundete) Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988, das dem Beschwerdeführer im Veranlagungsjahr zuzurechnen ist. Eine Veranlagung für das Jahr 2013 ist aus Sicht der Abgabenbehörde nicht möglich, da keine Bemessungsgrundlage (Einkommen) vorliegt, die für eine Einkommensteuerermittlung herangezogen werden könnte. Weiters ist anzumerken, dass das Einkommensteuervorauszahlungsverfahren ein eigenständiges mit Bescheid abgeschlossenes Verfahren darstellt, welches innerhalb der verfahrensrechtlichen Vorgaben mit Beschwerde bekämpft werden kann oder unter Anwendung sonstiger verfahrensrechtlicher Maßnahmen abgeändert werden kann. Ergänzend kann jederzeit unter Maßgabe der Frist des § 45 Abs. 3 EStG 1988 ein Antrag auf Herabsetzung (wie im Jahr 2014 erfolgt) eingebracht werden. Aus Sicht der Abgabenbehörde ist die Nichtwahrnehmung dieser Änderungsmöglichkeiten nicht durch ein den gesetzlichen Bestimmungen widersprechendes Veranlagungsverfahren sanierbar. Die Abgabenbehörde beantragt daher die Abweisung der Beschwerde als unbegründet."

Im der mündlichen Verhandlung bringt der Bf vor, aus dem "Spiegelbilderkenntnis" () gehe hervor, dass ein Vorauszahlungsverfahren durch Veranlagung abgeschlossen gehörte. Die belangte Behörde entgegnet, eine Veranlagung könne nur bei vorhandener Einkunftsquelle überhaupt erfolgen. Der Bf regt ein Normenprüfungsverfahren an, weil eine unsachliche Lücke bestehe, folgte man der Argumentation der belangten Behörde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf hat im Februar 2012 Österreich verlassen und erzielt seither keine inländischen Einkünfte mehr. Am wurde der Einkommensteuerbescheid 2011 erlassen und auf dessen Basis ein Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2013. Diesen ließ der Bf unbekämpft. Am brachte der Bf Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2012 und 2013 ein. Während das Jahr 2012 veranlagt wurde, hat die belangte Behörde die Durchführung der Veranlagung für das Jahr 2013 mit Bescheid vom abgewiesen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten und ist unstrittig. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus folgendes:

Gemäß § 39 Abs 1 EStG wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Die Veranlagung setzt somit eine Steuerpflicht im Inland voraus. Der Bf ist jedoch im Jahr 2013 weder unbeschränkt (§ 1 Abs 2 EStG) noch beschränkt (§ 1 Abs 3 EStG) steuerpflichtig. Somit kann eine Veranlagung nicht erfolgen, der entsprechende Antrag war abzuweisen.

Auf die Einkommensteuerschuld werden u.a. die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen angerechnet (§ 46 Abs 1 Z 1 EStG). Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die anzurechnenden Beträge, wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben (§ 46 Abs 2 EStG).

Aus dem Abweisungsbescheid der belangten Behörde ergibt sich, dass der Bf im Jahr 2013 keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielte. Damit ist für das Bundesfinanzgericht klar, dass für 2013 keine Einkommensteuerschuld besteht. Die belangte Behörde hat also ihre Abweisung zurecht damit begründet, dass im Jahr 2013 keine Einkommensteuerschuld besteht. Die im Jahr 2013 geleisteten Vorauszahlungen auf eine festgestellter Maßen nicht existente und damit null betragende Steuerschuld sind daher gutzuschreiben.

Eine buchungstechnische Behandlung dieses Bescheides ist bisher nicht erfolgt, sodass ein mögliches Guthaben auf dem Abgabenkonto des Bf nicht ersichtlich ist. Für den Fall der weiteren Nichtverbuchung kann der Bf die Rückerstattung des Guthabens über einen Abrechnungsbescheid erwirken (§ 216 BAO).

Diese Rechtsansicht steht auch nicht in Widerspruch zu dem vom Bf ins Treffen geführten VwGH-Erkenntnis vom , 0842/80. In diesem hat der VwGH § 20 IO betreffend ausgesprochen, der Anspruch des Abgabepflichtigen auf Gutschrift der Vorauszahlungen ist kein Gegenanspruch, der erst mit bescheidmäßiger Festsetzung der Jahresabgabenschuld entsteht. Dieser wird vielmehr spiegelbidlich im selben Zeitpunkt von Gesetzes wegen begründet, in dem die Vorauszahlungsschuld entsteht.

Nach Ansicht des erkennenden Senates wären auch die Voraussetzungen gegeben gewesen, das Vorauszahlungsverfahren für 2013 amtswegig wieder aufzunehmen und den ursprünglichen Vorauszahlungsbescheid auf null Euro abzuändern.

Dass für einen nicht Steuerpflichtigen keine Möglichkeit besteht, die Gutschrift von Vorauszahlungen im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer nach § 39 EStG zu erwirken, ist für den erkennenden Senat verfassungsrechtlich unbedenklich. Einerseits kann der Vorauszahlungsbescheid selbst angefochten werden, andererseits ergibt sich aus den Vorauszahlungen ein Abgabenguthaben, sobald die Behörde bescheidmäßig darüber abspricht, dass eine Veranlagung mangels Steuerpflicht nicht erfolgen kann. Der Rechtsschutz ist somit hinreichend gewahrt.

Abschließend wird auf die Bestimmung des § 282 BAO hingewiesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur Frage der Anwendbarkeit des § 39 EStG bei fehlender Steuerpflicht gibt es keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Die Revision war daher zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103517.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at