1. Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2. Kinderfreibetrag (§ 106a Abs. 1) EStG 1988 3. Kinderbetreuungskosten (§ 34 Abs. 9 EStG 1988) 4. Alleinverdienerabsetzbetrag ( § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 wird abgeändert, sodass er die Einkommensteuer für das Jahr 2009 aufgrund der nachfolgenden Bemessungsgrundlagen mit 28,14 € festsetzt.
Berechnung der Einkommensteuer:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 3.129,97 € | |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | ||
NÖ Vorsorgekasse AG | 0,00 € | |
Magistrat der Stadt Wien | 13.728,68 € | |
Pauschbetrag für Werbungskosten | -132,00 € | |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 16.726,65 € | |
Sonderausgaben (§ 18 EStG) | ||
Pauschbetrag für Sonderausgaben | -60,00 € | |
Kinderbetreuungskosten | -780,00 € | |
Kinderfreibeträge für haushaltszugehörige Kinder gem. § 106a Abs. 1 EStG 1988 | -440,00 € | |
Einkommen | 15.446,65 € | |
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG beträgt: (15.446,65-11.000)x5.110,00/14.000,00) Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 1.623,03 € | |
Alleinverdienerabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG | -669,00 € | |
Verkehrsabsetzbetrag | -291,00 € | |
Arbeitnehmerabsetzbetrag | -54,00 € | |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 609,03 € | |
Steuer sonstige Bezüge wie zB 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beträge (225) und des Freibetrages von 620 € mit 6% | 107,33 € | |
Einkommensteuer | 716,36 € | |
Anrechenbare Lohnsteuer (260) | -688,22 € | |
Festgesetzte Einkommensteuer | 28,14 € |
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist an der " A. KG beteiligt und bezog neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Da die Bf keine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 abgab, wurden die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege gem. § 184 BAO ermittelt und dem Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 datiert vom zu Grunde gelegt.
Mit Eingabe vom erhob die Bf gegen den oa Bescheid Berufung (nunmehr Beschwerde). Begründend führte die Bf. aus:
"Da das Einkommen aus dem Gewerbebetrieb unter 6.000,00 Euro waren, erbitte ich den tatsächlich erwirtschafteten Gewinn zu berücksichtigen.
Weiters beanspruche ich für meine 2 Kinder den Kinderfreibetrag sowie die Kinderbetreuung von € 780,00,--. Weiters beanspruche ich den Alleinverdiener mit 2 Kindern, da mein Ehemann Einkünfte unter 6.000,-- Euro hatte."
Mit "Berufungsvorentscheidung" vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 wurde der oa Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Kinderbetreuungskosten und die Kinderfreibeträge für haushaltszugehörige Kinder anerkannt wurden. Betreffend Alleinverdienerabsetzbetrag wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen würden.
Mit Eingabe vom erhob die Bf. "Berufung" (wohl gemeint: stellte die Bf einen Vorlageantrag). Begründend führte die Bf dazu aus, dass sie die erforderlichen Unterlagen für die Feststellung der KG im Infocenter abgegeben habe. Bei der "Berufung" lege sie nochmals eine Kopie der Unterlagen bei. Weiters bat die Bf die Vorauszahlungen auf Null zu setzen, da die KG geschlossen wurde und keine Einkünfte aus Selbständigkeit mehr vorliegen.
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die oa Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall sind auf Grund der Beschwerde der Bf. vom folgende Punkte strittig:
1.) Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der K-KG:
Sind mehrere Personen an den Einkünften einer Personengesellschaft (hier KG) beteiligt, werden die Einkünfte gemäß § 188 Abs. 1 BAO einheitlich und gesondert festgestellt. Gegenstand der Feststellung ist nach Abs. 3 der Bestimmung auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB ; , 2006/15/0021, , 99/14/0134; 10., 96/15/0198) sprechen Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO über die Art der gemeinschaftlichen Einkünfte, deren Höhe, den Feststellungszeitraum, die Namen der Beteiligten sowie die Höhe ihrer Anteile (allenfalls unter Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben bzw Sonderwerbungskosten) ab.
Gemäß § 192 BAO werden die in einem Feststellungsbescheid enthaltenen Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.
Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO stellen demnach Grundlagenbescheide für die abgeleiteten Abgabenbescheide dar. Aufgrund der in § 192 BAO normierten Bindungswirkung der Feststellungsbescheide ist deren Inhalt den abgeleiteten Bescheiden zwingend und gegebenenfalls bereits vor Rechtskraft der Feststellungsbescheide zugrunde zu legen.
Einkommensteuerbescheide können abgeleitete Bescheide iSd § 252 Abs. 1 BAO sein (s. Ritz, BAO 5 § 252 Tz 9).
Aufgrund der Entscheidung des betreffend K-KG (s. BFG GZ RV/7103732/2015), steht fest, dass auf Grund der einheitlichen und gesonderten Feststellung gem. § 188 BAO der Bf. im Jahr Einkünfte in Höhe von 3.129,97 Euro zugeflossen sind. Diese sind daher auch als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der Bf. anzusetzen. Dem Beschwerdebegehren, die tatsächlichen Einkünfte festzusetzen, wurde daher entsprochen.
2. Kinderfreibetrag für zwei haushaltszugehörige Kinder (geb. 1997 und 2000):
Gemäß § 106a (1) EStG 1988 steht für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt 220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird.
Im vorliegenden Fall beantragte die Bf. den Kinderfreibetrag für ihre zwei haushaltszugehörigen Kinder.
Seitens des Finanzamtes wurde in der Beschwerdevorentscheidung vom der Kinderfreibetrag für die beiden Kinder in Höhe von € 440,00 anerkannt.
Das BFG schließt sich der Rechtsmeinung des Finanzamtes in diesem Punkt an.
3. Anerkennung von Kinderbetreuungskosten in Höhe von € 780,00:
Die Bf beantragte in der Beschwerde vom die Anerkennung von Kinderbetreuungskosten in Höhe von € 780,00 und legte eine Zahlungsbestätigung des Magistrates der Stadt vom vor, aus der hervorgeht, dass die Bf. für die Betreuung ihrer Tochter in B. Einzahlungen in Höhe von € 780,00 geleistet hat.
Gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988 gelten Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:
1. Die Betreuung betrifft (u.a.) ein Kind iSd § 106 Abs. 1.
2. Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet.
3. Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.
4. Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31 a ASVG) des Kindes an.
Gemäß § 34 Abs. 6 EStG können Aufwendungen für die Kinderbetreuung iSd Abs. 9 ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.
Das Finanzamt hat die geltend gemachten Kosten in der Beschwerdevorentscheidung vom anerkannt.
Das BFG schließt sich der Rechtsmeinung des Finanzamtes in diesem Punkt an.
4. Alleinverdienerabsetzbetrag:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG (idf Streitjahr geltenden Fassung) steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens € 6.000,00 jährlich, sonstige Einkünfte von höchstens € 2.200 jährlich erzielt.
Der Gatte der Bf. bezog im Jahr 2009 Einkünfte in Höhe von € 5.336,27 (s. Einkommensteuerbescheid vom ).
Der Bf. steht daher der Alleinverdienerabsetzbetrag für zwei Kinder in Höhe von € 669,00 zu.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In diesem Sinne lagen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor. Sachverhaltsfragen sind ohnehin von der ordentlichen Revision ausgenommen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 106a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103733.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at