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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.08.2015, RV/7101420/2012

Keine Berücksichtigung von Parkgebühren neben dem Kilometergeld

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache Bf, AdresseBf, gegen den Bescheid des FA X vom , betreffend Einkommensteuer 2010 zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) erzielt neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Landwirtschaftslehrer.

Im Zuge der Einkommensteuererklärung 2010 machte er Reisekosten in Höhe von EUR 685,00 als Werbungskosten geltend. Darin enthalten ist Kilometergeld in Höhe von EUR 58,80 für die anlässlich einer Studienreise nach Schweden durchgeführte Fahrt zum Flughafen Schwechat.

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurden die Reisekosten in der beantragten Höhe anerkannt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung beantragte der Bf die Berücksichtigung einer Parkgebühr in Höhe von EUR 315,00. Begründend führte er aus, er habe sein Auto im Zuge der Fachexkursion nach Schweden am Flughafen irrtümlich in der Kurzparkzone statt im Parkhaus abgestellt. 

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, das amtliche Kilometergeld decke sämtliche Kosten ab, weshalb Parkgebühren nicht zusätzlich zum Kilometergeld geltend gemacht werden könnten. Außerdem handle es sich um Aufwendungen, die durch das eigene Verhalten ausgelöst worden seien; es lägen somit nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung vor.

Im Vorlageantrag führte der Bf aus, die Fachexkursion sei zwar vom Dienstgeber befürwortet worden, weil sie der fachlichen Weiterbildung gedient habe, es sei von ihm aber kein Kilometergeld verrechnet worden.

Klarstellend ergeht der Hinweis, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO idgF vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bf nahm an einer Fachexkursion nach Schweden teil. Für die Fahrt zum Flughafen machte er das amtliche Kilometergeld als Werbungskosten geltend.

Für das Parken am Flughafen bezahlte der Bf Parkgebühren in Höhe von EUR 315,00.

Strittig ist, ob diese Parkgebühren zusätzlich zum Kilometergeld als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Angaben des Bf und waren wie folgt rechtlich zu würdigen:

Unbestritten handelt es sich bei der Fachexkursion nach Schweden um eine Fortbildungsmaßnahme, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Bf steht. Für die durch die Fahrt zum Flughafen angefallenen Fahrtkosten wurde dem Bf zu Recht das beantragte amtliche Kilometergeld gewährt.

Mit der Geltendmachung des Kilometergeldes entscheidet sich der Steuerpflichtige dafür, dass die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugen nicht entsprechend den tatsächlichen (nachgewiesenen) Aufwendungen, sondern im Wege einer Schätzung berücksichtigt wird (vgl. ).

Das Kilometergeld für Personenkraftwagen kommt unter Heranziehung des § 10 Abs. 3 Reisegebührenvorschrift (RGV) nur mit einem einheitlichen Betrag zum Ansatz. Es handelt sich dabei um eine grobe Schätzung, die dem tatsächlichen Kraftfahrzeugaufwand nur pauschal Rechnung trägt. Nimmt der Steuerpflichtige das Kilometergeld in Anspruch, so nimmt er die grobe Schätzung, derzufolge die Aufwendungen für den beruflichen Einsatz des Kraftfahrzeuges mit dem Kilometergeld abgegolten sind, in Kauf. Er kann dann nicht neben den pauschalen Sätzen des Kilometergeldes auch noch bestimmte einzelne Aufwendungen als Werbungskosten beanspruchen (vgl. ). Es widerspräche dem Wesen einer pauschalen Abgeltung von Ausgaben, wollte man neben dem Schätzungsbetrag noch weitere mit der Nutzung des Wirtschaftsgutes unmittelbar zusammenhängende Aufwendungen zum Abzug zulassen.

Nach einer Auskunft des Bundeskanzleramtes enthält das Gewichtsschema, auf Grund dessen der Preisindex für den privaten Pkw-Verkehr und in weiterer Folge das amtliche Kilometergeld ermittelt wird, folgende Positionen (vgl. RdW 1996,187, Heft 4 vom ):


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Indexposition
Relativer Gewichtsanteil
Personenkraftwagen (47 Positionen)
30,484
Motoröl
1,583
Normalbenzin
7,881
Superbenzin
21,301
Dieseltreibstoff
0,882
Kriechöl
1,228
Autobatterie
1,228
Stahlgürtelreifen
1,237
Winterreifen
1,228
Wagenwäsche
0,404
Kfz-Mechanikerstunde
5,169
Wiederkehrende Begutachtung § 57a
0,239
Auspuffanlage erneuern
2,580
Wasserpumpe erneuern
2,580
Kraftfahrzeugsteuer ( 6 Positionen)
4,319
Haftpflichtversicherung für PKW (7 Positionen)
10,717
Teilkaskoversicherung für PKW (5 Positionen)
2,226
Kfz-Rechtsschutzversicherung
0,939
Parkgebühr
0,165
Parkgarage
0,173
An/Abmeldungen eines PKW (2 Positionen)
1,508
Beitrag für Autofahrerclub
1,929
insgesamt
100,000

Auf Grund der pauschalen schätzungsweisen Abgeltung aller durch die Fahrt zum Flughafen veranlassten Aufwendungen mit dem Kilometergeld hat das Finanzamt die gesonderte zusätzliche Berücksichtigung der gegenständlichen Ausgaben für das Parken am Flughafen zu Recht verwehrt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben zitierten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 10 Abs. 3 RGV, Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101420.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at