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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.04.2015, RV/5200102/2012

Antrag auf Behebung eines auf § 201 BAO gegründeten, nach §§ 3 Abs,1 Z.1 lit. c), 6 Abs.1 Z. 1 lit.b) ALSAG entstandenen Altlastenbeitrag, festsetzenden zollbehördlichen Abgabenbescheides gem. § 299 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Richter Dr. AW in der Beschwerdesache des DI WE, BP, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Zollamtes ZA vom , Zl. 520000/03122/2012, betreffend Abweisung des Antrags vom gem. § 299 BAO auf Aufhebung des (auf die §§ 201, 217 BAO gegründeten) Abgabenbescheides des Zollamtes ZA vom , Zl. 520000/08726/2/2009 (Festsetzung von im Jahr 2009 für 2.500 Tonnen Baurestmassen gem. § 3 Abs.1 Z. 1 lit.c) iVm § 6 Abs.1 Z. 1 lit.b) ALSAG entstandenem Altlastenbeitrag sowie eines Säumniszuschlages gem. § 217 BAO), zu Recht erkannt:

Die Beschwerde ("Berufung") vom gegen den Bescheid des Zollamtes ZA vom wird als unbegründet abgewiesen. 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit (auf § 201 BAO gegründetem, an den (nunmehrigen) Beschwerdeführer gerichteten) Abgabenbescheid vom , Zl. 520000/08726/2/2009, hat das Zollamt ZA für im 3. Quartal 2009 beim im Juli 2009 erfolgten Abbruch zweier (auf Grundstücks-Nr.XX, KG A, situiert gewesener) Gebäude angefallene und anschließend als Lagerplatzschüttung (auf Grundstücks-Nr. XY/EZ. YX, KG A) verwendete 2.500 Tonnen Baurestmassen gem. § 3 Abs.1 Z. 1 lit.c) iVm § 6 Abs.1 Z. 1 lit.b) ALSAG einen Altlastenbeitrag iHv € 20.000,00 sowie gem. § 9 Abs.3 ALSAG iVm § 217 BAO einen Säumniszuschlag von € 400,00 festgesetzt und diese Abgabenvorschreibung im Wesentlichen so begründet: Über Vorhalt des Zollamtes vom , einen Entsorgungsnachweis für die bei den in Rede stehenden Gebäudeabbrüchen angefallenen Baurestmassen vorzulegen, habe der (nunmehrige) Beschwerdeführer mitgeteilt, dass diese zerkleinert (gebrochen) und anschließend als Lagerplatzschüttung vor dem "Haupthaus" wieder eingebaut worden seien. Weder sei- insbes. durch die Vorlage einer ensprechenden behördlichen Bewilligung für die Geländeverfüllung mit den betreffenden Baurestmassen- nachgewiesen worden, dass die abgebrochenen Baurestmassen im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme zulässigerweise für eine Tätigkeit gem. § 3 Abs.1 Z.1 lit.c) ALSAG verwendet worden sind, noch sei ein Nachweis dafür, dass bei der Wiederverwendung des (mineralischen) Gebäudeabbruchmaterials das für eine Befreiung vom Altlastenbeitrag erforderliche Qualitätssicherungssystem (insbes. durch den Einsatz eines zertifizierten Umweltlabors oder einer Fachanstalt iSd § 2 Abs.6 Z. 6 AWG), erbracht worden, sodass die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs.1a) Z. 6 ALSAG nicht angewendet habe werden können. Es werde daher festgestellt, dass der Tatbestand des § 3 Abs.1 Z.1 lit.c) ALSAG erfüllt sei und für den (nunmehrigen) Beschwerdeführer, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst habe, gem. § 4 Z.3 ALSAG die Beitragsschuld in der festgesetzten Höhe entstanden sei.

Dieser (dem Beschwerdeführer als Bescheidadressaten am zugestellte) Abgabenbescheid blieb in der Folge unbekämpft und erwuchs dadurch in (formelle) Rechtskraft.

Am , also noch vor Ablauf der im § 302 Abs.1 BAO normierten Frist von einem Jahr nach Bescheidbekanntgabe (§ 97 BAO), beantragte der (nunmehrige) Beschwerdeführer mit (an das Zollamt ZA gerichteter) Eingabe seines (bevollmächtigten) Vertreters, der Rechtsanwalt, die Aufhebung des obbezeichneten Abgabenbescheides gem. § 299 BAO und begründete diesen Antrag im Wesentlichen folgendermaßen: Das Zollamt sei in seinem Abgabenbescheid zwar davon ausgegangen, dass es bei der Recyclierung der gegenständlichen Baurestmassen kein Qualitätssicherungssystem gegeben habe, habe aber die Qualität des wiederverwerteten Materials selbst nicht geprüft. Es werde daher nunmehr dazu auf den (beigeschlossenen) Untersuchungsbericht der B UC, BM, vom verwiesen, aus dem hervorgehe, dass das vom Bescheid erfasste Material die Qualitätsklasse A sowohl iSd Bundesabfallwirtschaftsplans 2011 als auch des Bundesabfallwirtschaftsplans 2006 aufweise; das in Rede stehende Material habe also konkret verwendet werden dürfen. Außerdem sei das Material im Lichte des VwGH-Erkenntnisses vom , 2010/07/0021, stofflich iSd § 2 Abs.5 Z.2 AWG 2002 verwendet worden, weshalb es bereits nach dessen Recyclierung nicht mehr als Abfall im Rechtssinn anzusehen gewesen sei, zumal sofort ein "marktfähiger Stoff" entstanden sei. Sohin habe es, da ja kein Abfall mehr vorgelegen sei, für die Verwendung des gegenständlichen Materials keiner wie immer gearteten Bewilligung, Anzeige oder Nichtuntersagung (mehr) bedurft. Wie der Untersuchungsbericht vom aufzeige, sei unzweifelhaft auch ein Qualitätssicherungssystem iSd § 3 Abs.1a) Z.6 ALSAG vorhanden gewesen. Es sei daher fachlich wie auch rechtlich zulässig gewesen, die in Rede stehenden Materialien nach deren Recyclierung in einer Brechanlage- was dazu geführt habe, dass kein Abfall mehr vorliege- wiederzuverwenden. Demnach sei auch kein Beitragstatbestand nach dem ALSAG verwirklicht worden. Der in Rede stehende Abgabenbescheid sei somit als nicht richtig anzusehen bzw. hätte mangels Abfalleigenschaft der Materialien und sohin mangels Verwirklichung eines "Altlastenbeitragstatbestandes" kein Altlastenbeitrag  vorgeschrieben werden dürfen.

Das Zollamt ZA wies diesen Antrag mit Bescheid vom , Zl. 520000/03122/2012, ab. Ein Bescheid, so das Zollamt in seiner Begründung, sei nur dann als rechtswidrig und somit aufhebbar anzusehen, wenn  er unmittelbar gegen "das Gesetz" verstoße. Eine Aufhebung unter Hinweis auf höchtstgerichtliche Rechtsprechung könne hingegen nur in sehr eingeschränktem Umfang erfolgen, nämlich dann, wenn der Bescheid im Lichte dieser Rechtsprechung zu eklatanter Ungerechtigkeit führen würde; in allen anderen Fällen müsse dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit der Vorzug gegeben werden. Zum vom Beschwerdeführer  angesprochenen VwGH-Erkenntnis vom , 2010/07/0021, sei anzumerken, dass es dort um die Bewilligungspflicht von Abfallbehandlungsanlagen gehe und kein (unmittelbarer) Konnex zum antragsgegenständlichen Abgabenbescheid bestehe. Demgegenüber werde in diesem Zusammenhang auf das VwGH-Erkennntis vom , 2009/07/0208, hingewiesen, wonach es zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht ausreiche, dass die Altstoffe produktähnliche Qualität aufwiesen, sondern es sei vielmehr entscheidend, dass die Altstoffe bzw. die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit verwendet werden. Die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingstoffen bestimmter Qualitäten führe somit nicht das "Abfallende" dieser Baurestmassen herbei, sondern bewirke dies erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff. Dazu komme, dass für die Gewährung der Beitragsfreiheit nach dem ALSAG auch die "Zulässigkeit" der Baumaßnahme gegeben sein müsse. Im vorliegenden Fall hätte somit eine (formelle) Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur betreffenden Lagerplatzschüttung vorliegen müssen. (Dazu werde auf das VwGH-Erkenntnis vom , 2003/07/0173, verwiesen.) Zum vorgelegten Gutachten vom  werde außerdem bemerkt, dass die Probeentnahmen für die zu untersuchenden Baurestmassen erst am erfolgt seien, deren Einbau aber bereits im Juli 2009 stattgefunden habe. Da es sich bei der Gewährung der Beitragsfreiheit nach dem ALSAG um eine abgabenrechtliche Begünstigung handle, hätten deren Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung, also im Juli 2009, vorliegen müssen. Eine erst nach Tatbestandsverwirklichung durchgeführte Untersuchung der Baurestmassen könne sohin keine (nachträgliche) Beitragsbefreiung mehr bewirken, zumal für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung (Beitragsfreiheit) die Verhältnisse im Zeitpunkt der Steuerschuldentstehung maßgeblich seien (UFS, ZRV/0271-Z3K/09 und ZRV/0014-Z3K/07). Da der Abgabenbescheid vom sich sohin als nicht rechtswidrig erwiesen habe, sei er demgemäß auch nicht gem. § 299 BAO aufzuheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (durch seinen ausgewiesenen Vertreter) fristgerecht am Berufung, beantrage darin, in Stattgabe seiner Berufung den Abgabenbescheid des Zollamtes ZA vom , Zl. 520000/08726/2/2009, aufzuheben, und begründete dieses Berufungsbegehren im Wesentlichen folgendermaßen: Zunächst werde bemerkt, dass es für die Frage der Unrichtigkeit iSd § 299 BAO nicht darauf ankomme, aus welchem Grund eine Rechtswidrigkeit vorliege; so entspreche insbesondere ein Bescheid auch dann dem Gesetz nicht, wenn Bestimmungen unrichtig ausgelegt werden. Im vorliegenden Fall seien im Lichte des VwGH-Erkenntnisses vom , 2010/07/0021, die betreffenden Materialien stofflich iSd § 2 Abs.5 Z.2 AWG 2002 verwertet worden und demnach nach deren Recycling nicht mehr als Abfall im Rechtssinn anzusehen gewesen. Gegenständlichenfalls habe also eine Änderung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dazu geführt, dass abgabenrechtliche Bestimmungen bei der Erlassung des Bescheides vom unrichtig ausgelegt worden seien. Eine derartige Unrichtigkeit führe indes zu einer Aufhebung nach § 299 Abs.1 BAO, zumal auch später erweisliche Unrichtigkeiten hievon betroffen sein können. In diesem Lichte sei auch die vom Zollamt zitierte Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates nicht relevant: Es möge zwar sein, dass für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung die Verhältnisse zum Steuerentstehungszeitpunkt maßgebend seien, jedoch könnten solche Verhältnisse bzw. Unrichtigkeiten auch erst später erwiesen werden, wie dies vorliegendenfalls mit der Vorlage des Untersuchungsberichtes von B vom geschehen sei. Es liege mit ihm zwar ein derartiger "späterer" Nachweis für die Altlastenfreiheit vor, allerdings sei im Lichte der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung und des Umstandes, dass gegenständlichenfalls keine Abfälle eingebaut worden seien, der Bescheid vom gem. § 299 BAO aufzuheben. Dazu komme, dass vorliegendenfalls auf Grund der Tatsache, dass keine Abfälle eingebaut worden seien, der Steuerschuldentstehungszeitpunkt gar nicht maßgebend sei, da die Beitragspflicht ja gar nicht entstanden sei. Unstrittig sei außerdem der von der Behörde postulierte, jedenfalls zum "Abfallende" führende "zulässige Einbau" (iSd VwGH-Erkenntnisses vom , 2009/07/0208), zumal die gegenständliche Verwendung keiner Anzeige, Bewilligung oder Nichtuntersagung bedurft habe und überdies eine ausreichende Produktqualität hinsichtlich der Verwendung gegeben gewesen sei. Bezeichnend sei in diesem Zusammenhang übrigens, dass die Behörde in ihrem Bescheid zwar behauptet habe, es habe einer "Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft" bedurft, die Rechtsnorm, nach welcher eine solche erforderlich gewesen sein sollte, habe sie darin jedoch nicht genannt. Dies verwundere allerdings insofern nicht, als hier eben keine auf einer Rechtsnorm beruhende "Bewilligung" notwendig gewesen sei. In diesem Punkt leide der angefochtene Bescheid somit -neben inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften- auch an einem entscheidungswesentlichen Begründungsmangel. Ein weiterer Begründungsmangel liege darin, dass auch die Änderung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls zu einer Bescheidbehebung nach § 299 BAO zu führen habe. Zudem sei hier- im Gegensatz zur Rechtsansicht der Erstbehörde- dem Prinzip der Rechtmäßigkeit (Rechtsrichtigkeit) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit einzuräumen. Überdies sei es- im Lichte des § 299 BAO- nicht relevant, zu welcher Rechtsmaterie eine höchstgerichtliche Sachentscheidung (formell) ergangen ist, wiewohl ohnedies das AWG das Thema des VwGH-Erkenntnisses vom gewesen sei. Wesentlich sei lediglich, dass sich aus diesem die inhaltliche Unrichtigkeit des Bescheides vom erweise und sich daraus die Anwendung des § 299 BAO ergebe.

Das Zollamt ZA wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 520000/05514/2012, gem. § 85b Abs.3 ZollR-DG als unbegründet ab und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: Sowohl der Abbruch der Gebäude als auch die Zerkleinerung der beim Abbruch angefallenen Baurestmassen (Abfälle) und deren Einbau als Geländeschüttung vor einem anderen Gebäude sei im Juli 2009 erfolgt. Ein die Einhaltung des im ALSAG geforderten Qualitätssicherungssystems nachweisendes Gutachten sei zu jenem Zeitpunkt nicht vorgelegen, sondern es sei erst am eine Probeentnahme der bereits 2 Jahre vorher eingebauten Baurestmassen durchgeführt und hierauf -nämlich am - ein solches Gutachten eines unabhängigen Umweltlabors erstellt worden. Für die Beurteilung der Freiheit von Altlastenbeitrag sei indes der Beitragsentstehungszeitpunkt, im vorliegenden Fall also der Ablauf des 3. Quartals 2009 (= ) maßgeblich. Ein Gutachten, das die chemische Unbedenklichkeit sowie die physikalische und bautechnische Eignung der eingebauten Baurestmassen hätte dokumentieren sollen, sei damals nicht vorhanden gewesen. Deren "Einbau" sei also ohne vorherige Analyse durch befugtes Fachpersonal erfolgt. Dazu komme, dass der Einbau (iSd § 3 Abs.1a) Z.6 ALSAG) der Baurestmassen durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hätte bewilligt werden müssen, wobei ein derartiger Bescheid übrigens in der Regel die Auflage enthalte, dass nur unbedenkliches (d.h. umweltverträgliches) Material eingebaut werden dürfe und dies durch ein entsprechendes Gutachten nachgewiesen werden müsse. (Dazu werde auf die Erkenntnisse des , und vom , 2003/07/0173, sowie auf die Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates, insbes. zu ZRV/0032-Z3K/06, ZRV/0114-Z3K/07 und ZRV/0271-Z3K/09, hingewiesen.) Zum mit dem Antrag vom vorgelegten Gutachten des Umweltlabors B vom  werde festgehalten, dass dieses erst 2 Jahre nach dem Beitragsschuldentstehungszeitpunkt erstellt worden sei und daher -als erst nachträglich vorgelegtes Gutachten über die Eignung des Abfalls (Baurestmasse) als Verfüllmaterial- die Erfüllung eines Befreiungstatbestandes nach dem ALSAG nicht bewirken könne, zumal die (oberwähnte) unabhängige Fachperson jedenfalls vor dem Einbau der Baurestmassen die erforderlichen Feststellungen in Bezug auf deren Umweltverträglichkeit zu treffen gehabt hätte, sollte dadurch deren Beitragsfreiheit nach dem ALSAG erreicht werden. Das vom Beschwerdeführer erwähnten VwGH-Erkenntnis vom , worin ausgesprochen worden sei, dass bereits durch das Brechen der Baurestmasse ein "marktfähiger Stoff" entstanden sei und daher nicht mehr von einem "Abfall" gesprochen werden könne, sei hier nicht einschlägig, weil das genannte Höchstgericht darin lediglich über die Genehmigungspflicht von Abfallbehandlungsanlagen abspreche und somit in keinem unmittelbaren Konnex zum angefochtenen Bescheid stehe. Aus jenem Erkenntnis sei nach Auffassung des Zollamtes sohin keine Änderung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex zu erblicken. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass "in Wahrheit" gar keine Abfälle eingebaut worden seien, sei das VwGH-Erkenntnis vom , 2009/07/0208, entgegenzuhalten, worin das genannte Höchstgericht festgestellt habe, dass die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten (noch) nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbeiführe, sondern dies erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff bewirke. Daraus folge, dass der Abgabenbescheid vom nicht rechtswidrig sei und daher dessen Aufhebung nach § 299 BAO nicht zu erfolgen habe.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtete der Beschwerdeführer am eine (rechtzeitig) beim Zollamt ZA (durch den Vertreter des Beschwerdeführers) eingebrachte Beschwerde gem. §§ 85c, 85f ZollR-DG, in welcher zwar (wiederum) beantragt wurde, es möge der Beschwerde in einer "zweiten Berufungsvorentscheidung" stattgegeben und der Abgabenbescheid des Zollamtes ZA vom aufgehoben werden, allerdings darin -im Vergleich zum bisherigen Rechtsbehelfsvorbringen- inhaltlich nichts Neues mehr vorgebracht wurde: Der Beschwerdeführer beharrte darin weiterhin -ohne auf die Begründungsausführungen des Zollamtes in dessen Berufungsvorentscheidung näher einzugehen- auf seinen bereits im bisherigen Verfahren eingenommenen (oben bereits wiedergegebenen) Rechtsstandpunkten, und zwar sowohl was die Bedeutung des von ihm ins Treffen geführten VwGH-Erkenntnisses vom , 2010/07/0021 (zur Auslegung des Abfallbegriffs) betrifft, als auch was es mit dem (von ihm mit dem am eingebrachten Antrag auf Aufhebung des (rechtskräftigen) Abgabenbescheides vom gem. § 299 BAO dem Zollamt vorgelegten) Untersuchungsbefund der B UC vom (zum einen als "nachträglicher" Nachweis dafür, dass die in Rede stehenden Baurestmassen den Befreiungstatbestand des § 3 Abs.1 Z.1 lit.c) ALSAG erfüllen, zum anderen als Nachweis für das Vorhandensein eines Qualitätssicherungssystems iSd § 3 Abs.1a) Z.6 ALSAG) auf sich hat, als auch bezüglich des Fehlens einer behördlichen Bewilligung für den Einbau der Baurestmassen (zum Erfordernis der "zulässigen Verwendung" iSd § 3 Abs.1a) Z.6 ALSAG).

In Entsprechung des § 85c Abs.1 ZollR-DG legte das Zollamt ZA daraufhin mit Vorlagebericht vom die Beschwerde vom samt sämtlichen darauf Bezug habenden Aktenunterlagen dem (damals noch) zur Entscheidung hierüber berufenen Unabhängigen Finanzsenat vor.

Da das gegenständliche Rechtsbehelfsverfahren beim Unabhängigen Finanzsenat am noch anhängig gewesen ist, war die "Berufung" vom (bzw. die "Beschwerde" vom ) ab dem der Bestimmung des § 323 Abs.38 BAO (i.d.Fssg. d. BGBl.I 2013/14) zufolge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde iSd Art.130 Abs.1 B-VG zu erledigen.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde Nachstehendes erwogen:

1) Rechtsgrundlagen:

Gem. § 2 Abs.4 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), BGBl. I 1989/299 idF d BGBl. I 2003/71 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102.

Gem. § 3 Abs.1 Z.1 lit.c) ALSAG unterliegt dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde, wobei als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes auch das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen gilt.

Gem. § 3 Abs.1a) Z. 6 ALSAG sind mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, von der Beitragspflicht ausgenommen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden.

Gem. § 4 Z. 3 ALSAG ist Beitragsschuldner derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat.

Gem. § 6 Abs.1 Z. 1 lit.b) ALSAG beträgt der Altlastenbeitrag für Baurestmassen je angefangene Tonne € 8,00.

Gem. § 7 Abs.1 ALSAG entsteht die Beitragsschuld mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.

Gem. § 9 Abs.2 ALSAG hat der Beitragschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Gem. § 201 Abs.1 und 4 BAO kann im Fall, dass die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen, nach Maßgabe des Abs. 2 leg.cit. von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt, wobei innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen kann.

Gem. § 217 Abs.1 und 2 BAO sind Säumniszuschläge iHv 2% des nicht fristgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten, wenn die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden ist.

Gem. § 299 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides sowie die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt, zu enthalten.

2) Rechtliche Würdigung:

Das Bundesfinanzgericht teilt die in den Begründungsausführungen der (angefochenen) Bescheide des Zollamtes ZA vom  (=erstinstanzliche zollbehördliche Entscheidung über den Aufhebungsantrag gem. § 299 BAO vom ) sowie vom (=Berufungsvorentscheidung gem. §§ 85b, 85f ZollR-DG über die Berufung vom ) dargelegte Rechtsauffassung des Zollamtes ZA, insbesondere was die -im Lichte der (darin) zitierten VwGH-Judikatur und Entscheidungspraxis des Unabhängigen Finanzsenates- erfolgte rechtliche Bewertung des am vorgelegten Untersuchungsbefundes bzw. Gutachtens des B vom betrifft.

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder die Vornahme von Geländeanpassungen mit Abfällen grundsätzlich der Beitragspflicht nach § 3 Abs.1 Z.1 lit.c) ALSAG unterliegt. Von dieser Beitragspflicht ausgenommen sind nach § 3 Abs.1a Z. 6 ALSAG u.a. gebrochene mineralische Baurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.1 lit.c) leg.cit. verwendet werden. Ein die Einhaltung des im (obzitierten) Altlastensanierungsgesetz geforderten Qualitätssicherungssystems nachweisendes Gutachten war nach der (dem Bundesfinanzgericht) vorliegenden Aktenlage zum maßgeblichen Zeitpunkt- d.w. der (= 3. Quartal 2009)- nicht vorhanden, sondern es wurde erst 2 Jahre nach erfolgtem Einbau der betreffenden Baurestmassen eine Probeentnahme (zwecks Qualitätsssicherung bzw. im Zusammenhang mit einem Qualitätssicherungssystem) durchgeführt (am ) und durch ein unabhängigs Umweltlabor ein entsprechendes Gutachten erstellt (am ). Für die Beurteilung der Beitragsfreiheit ist jedoch, wie dies sowohl der Verwaltungsgerichtshof (in seinem Erkenntnis vom , 2003/07/0173) als auch der Unabhängige Finanzsenat (insbes. in dessen Entscheidungen vom , ZRV/0114-Z3K/07, und vom , ZRV/0032-Z3K/06), ausdrücklich festgestellt hat, jener Zeitpunkt maßgebend, der für die Entstehung der Beitragsschuld gilt ("Der Zeitpunkt, zu dem die Steuerschuld entsteht, ist auch maßgebend für die Beurteilung der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung.")

Dazu kommt, dass ein Gutachten über die physikalisch - bautechnische Eignung des eingebauten Materials bis heute überhaupt fehlt, dies trotz entsprechendem Hinweise im zollbehördlichen Bescheid vom  als auch in der Berufungsvorentscheidung vom . (In diesem Zusammenhang wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbes. in seinem Erkenntnis vom , 2006/15/0125, hingewiesen, wonach die Feststellungen der Berufungsvorentscheidung als Vorhalte gelten, sodass es Sache des Abgabepflichtigen ist, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser (in der Berufungsvorentscheidung auch inhaltlich mitgeteilten) Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen.)      

Das Bundesfinanzgericht kann somit zu Recht- zwecks Vermeidung von Wiederholungen- zustimmend auf die diesbezüglichen Begründungsausführungen des Zollamtes ZA, und zwar sowohl des (erstinstanzlichen) Bescheides vom als auch der Berufungsvorentscheidung vom , verweisen und braucht ergänzend nur noch dessen (als im Grunde richtig erkannter) Rechtsansicht, wonach das (vom Beschwerdeführer offensichtlich als "Hauptargument" für seinen Aufhebungsantrag nach § 299 BAO angeführte) VwGH-Erkenntnis vom , 2010/07/0021, lediglich über die Genehmigungspflicht einer Abfallbehandlungsanlage abspreche und daraus kein unmittelbarer Bezug zum angefochtenen Bescheid hergestellt werden könne, klarstellend bzw. noch näher erläuternd Nachstehendes hinzufügen:

In besagtem Erkenntnis vom stellt der VwGH zunächst fest, das AWG 2002 enthalte in dessen § 2 Abs. 5 Z. 2 eine Legaldefinition der "stofflichen Verwertung", wobei darunter die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärstoffen erzeugten Rohstoffen zu verwenden, zu verstehen sei. Daran anschließend hält der VwGH (im selben Zusammenhang) allerdings fest, dass nach § 5 Abs. 1 AWG 2002 die Abfalleigenschaft der im Rahmen einer stofflichen Verwertung gewonnenen Stoffe erst endet, sobald sie als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Wenn der VwGH im selben Erkenntnis dazu weiters anmerkt, es ergebe sich aus der Niederschrift des Amtes der Wiener Landesregierung, dass der Beschwerdeführer eine Baurestmassenaufbereitungsanlage betreibt, in welcher nicht gefährliche Abfälle, nämlich Baurestmassen, zerkleinert würden und am Ende der Behandlung in dieser Anlage sofort ein "marktfähiger Stoff" entstehe, so kann daraus nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts -entgegen der diesbezüglich vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht- keineswegs abgeleitet werden (weil ansonsten ja ein augenscheinlicher inhaltlicher Widerspruch zum vom VwGH unmittelbar zuvor Gesagten bestünde und dem VwGH nicht unterstellt werden kann, er treffe in ein und dem selben Erkenntnis widersprüchliche Aussagen), dass der VwGH mit der Zitierung aus der erwähnten Niederschrift des Amtes der Wiener Landesregierung das "Abfallende" von Baurestmassen definieren bzw. überhaupt eine die diesbezügliche Rechtslage erläuternde ("bewertende") Aussage treffen wollte, sondern es wurde vom Verwaltungsgerichtshof durch die Zitierung dieses in besagter Niederschrift enthaltenen Satzes (d.h. unter Beibehaltung bzw. Übernahme der von jener Behörde verwendeten Diktion) ganz offensichtlich nur auf die (in jenem VwGH-Beschwerdeverfahren streitgegenständliche) Bewilligungspflicht einer Behandlungsanlage iSd § 37 Abs.2 Z.1 AWG 2002 hingewiesen, sodass sich der in Rede stehende Passus im betreffenden Erkenntnis auch nur auf die darin behandelte Rechtsmaterie, nämlich den § 37 AWG, beziehen kann. Dies erhellt auch aus dem Umstand, dass der VwGH in seinem (zeitlich späteren) Erkenntnis vom , 2009/07/0208, sich- und zwar in diesem ausdrücklich- mit der Beendigung der Abfalleigenschaft von Altstoffen auseindergesetzt (und dazu sogar mehrere Rechtsätze verfasst) hat. Wie auch das Zollamt in seinen (obbezeichneten) angefochtenen Bescheiden bereits richtig erkannt hat, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom unmissverständlich festgestellt, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes es zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht ausreiche, dass die Altstoffe die in § 5 Abs 1 AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen; entscheidend sei -so der VwGH darin weiter- vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit "verwendet" werden. Die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten führe, so der VwGH, somit nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbei; dies bewirke erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff. Lediglich der Einbau bzw. die Verbauung bewirke also eine Verwendung "unmittelbar als Substitution". (Dieses Auslegungsergebnis erweist sich übrigens auch aus folgender Überlegung als sachgerecht: Baurestmassen können nach ihrer Aufbereitung nicht generell für den Wiedereinbau, also nicht für jeden Zweck, dem das ursprüngliche Material gedient hatte, eingesetzt werden. Die Einsatzmöglichkeit hängt nämlich - siehe auch den gemäß § 8 Abs 1 AWG 2002 erstellten Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 - von der konkreten herkunfts- und kontaminationsbedingten Qualität (A+, A oder B) des jeweiligen Materials ab.) 

Im Lichte dieser VwGH-Rechtsprechung steht für das Bundesfinanzgericht somit einwandfrei fest, dass- entgegen der vom Beschwerdeführer geäußerten Rechtsansicht- im Ergehen des Erkenntnisses vom , 2010/07/0021, in Bezug auf die Beendigung der Abfalleigenschaft von Baurestmassen von einer "geänderten höchstgerichtlichen Rechtsprechung" keine Rede sein kann oder- anders ausgedrückt- das vom Beschwerdefüher für seine diesbezügliche Behauptung herangezogene Erkenntnis des , gänzlich ungeeignet ist, um einen derartigen Umstand zu erweisen, würde dies doch bedeuten, dass die vom VwGH in seinem kurz darauf (also später) ergangenen Erkennntis vom , 2009/07/0208, enthaltene (ausdrückliche) Klarstellung zum "Abfallende" gänzlich unberücksichtigt bliebe.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts lässt sich daher aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nichts in Bezug auf das Vorliegen eines Aufhebungstatbestandes nach § 299 BAO gewinnen und erscheint damit das Schicksal der gegenständlichen Beschwerde entschieden.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird zum sonstigen Beschwerdevorbringen noch Folfgendes festgestellt:

Das Bundesfinanzgericht pflichtet dem Rechtsbehelfsorbringen des Beschwerdeführers insoweit bei, als er (als Begründungsmangel) rügt, dass das Zollamt in seiner Bescheidbegründung, betreffend die Nichterfüllung des (im § 3 Abs.1a) Z.6 ALSAG enthaltenen) Tatbestandselements "...und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichem Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gem. Abs.1  Z.1 lit.c) verwendet werden...", zwar feststelle, dass für den Einbau der in Rede stehenden Baurestmassen (Abfälle) ein entsprechender Bewilligungsbescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft erforderlich gewesen wäre, die diesbezügliche Rechtsnorm, auf die das Zollamt diese seine Rechtsauffassung gründet, allerdings weder im Erstbescheid vom noch in der Berufungsvorentscheidung vom nenne. Jedoch ändert dies, obwohl hier zum Einen zweifellos ein Begründungsmangel vorliegt und zum Anderen auch aus Sicht des Bundesfinanzgerichts  gegenständlichenfalls laut geltender Rechtslage für die vorgenommenen Geländeverfüllungen mit den in Rede stehenden Baurestmassen tatsächlich keine behördliche Bewilligung, Anzeige oder Nichtuntersagung erforderlich gewesen ist, in Ansehung der (oben dargelegten) Rechtssituation nichts am Ergebnis der vom Bundesfiannzgericht vorzunehmenden rechtlichen Bewertung der Sachlage, dass nämlich sich der (rechtskräftige) Abgabenbescheid des Zollamtes ZA vom sich als nicht rechtswidrig erweist und somit kein Anlass für dessen Behebung iSd § 299 BAO gegeben ist.

Es war daher über die Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.

3) Zulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gem. Art.133 Abs.4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

   

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 2 Abs. 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1a Z 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Abfälle
ablagern
Verfüllen von Geländeunebenheiten
Vornehmen von Geländeanpassungen
Baurestmassen
Qualitätssicherungssystem
Aufhebungsantrag
Beitragspflicht
Ausnahme von der Beitragspflicht
gleichbleibende Qualität
Gutachten
Probeentnahme
unabhängiges Umweltlabor
AWG
stoffliche Verwertung
Substitution als Rohstoff
Stoffe
marktfähiger Stoff
Abfallende
Recyclingbaustoff
Beendigung der Abfalleigenschaft von Altstoffen
Baustoff
Aufbereitung
geänderte höchstgerichtliche Rechtsprechung
Begründungsmangel
rechtswidrig
Behebung gem. § 299 BAO
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5200102.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at