Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde
Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2015/16/0098. Mit Erkenntnis vom als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerde-sache A-GmbH, Anschrift, gegen die 13 Bescheide des Zollamtes X vom , Zahlen
1, 2, 3,
4, 5, 6,
7, 8, 9,
10, 11, 12, und 13,
betreffend Eingangsabgaben (Zoll) und Nebengebühren (Abgabenerhöhung) beschlossen:
Die 13 angefochtenen Bescheide sowie die jeweils korrespondierenden Beschwerdevorentscheidungen vom werden gemäß § 278 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit den 13 im Spruch genannten Bescheiden erfasste das Zollamt X gegenüber der A-GmbH als indirekte Vertreterin gemäß Art 220 Abs 1 Zollkodex (ZK) einen Gesamtbetrag an Zoll in Höhe von € 64.396,68 nachträglich buchmäßig und schrieb neben diesem Betrag auch eine Abgabenerhöhung von € 3.498,81 sowie eine EUSt in Höhe von € 649,28 zur Entrichtung vor. Begründet wurden die Bescheide gleichlautend mit dem Vorwurf, eine Überprüfung der Präferenznachweise habe ergeben, dass diese zu Unrecht ausgestellt worden seien.
Die dagegen form- und fristgerecht eingereichte Sammelbeschwerde vom führte nicht zum gewünschten Erfolg. Sie wurde mit 13 Beschwerdevorentschei-dungen, jeweils vom , als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom stellte die A-GmbH innerhalb der Rechtsmittelfrist in allen Fällen einen begründeten Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Über die Bescheidbeschwerden wurde erwogen
Am ging in Beantwortung des österreichischen Verifizierungsersuchens vom , Zahl: Y, beim Zollamt Z ein Schreiben des türkischen Zoll- und Handelsministeriums mitsamt den 13 untersuchten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR ein. Im Begleitschreiben informiert eine Abteilungsleiterin der türkischen Generaldirektion für EU und Auswärtige Angelegenheiten, dass alle Warenverkehrsbescheinigungen richtig und echt sind sowie von türkischen Zollbehörden ausgestellt und bestätigt wurden. Dennoch - so frei übersetzt - müsse das Ergebnis der Verifizierung nach inländischen Rechtsvorschriften in Ermangelung notwendiger Dokumente, die von der verpflichteten Gesellschaft der zuständigen Zollbehörde vorgelegt hätten werden sollen, abschlägig beschieden werden. Laut Feld 15 auf der Rückseite der retournierten Warenverkehrsbescheinigungen hat die Nachprüfung ergeben, dass die jeweilige Bescheinigung nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht. Der Klammerinhalt verweist auf beigefügte Bemerkungen. Die "beigefügten Bemerkungen" erschöpfen sich verfahrensgegenständlich im Begleitschreiben der türkischen Zollverwaltung.
Laut der einheitlichen Begründung zu den Abgabenbescheiden interpretiert das Zollamt X das Verifizierungsergebnis wie folgt:
"Die Überprüfung durch die zuständigen Behörden hat ergeben, dass der Ausführer die erforderlichen Unterlagen, welche den zollrechtlichen Status der ggst. Waren nachweisen (Nachweis über den freien Warenverkehr als Voraussetzung der Präferenzgewährung im Rahmen der Zollunion), nicht vorlegen konnte. Dies bedeutet, dass der Ausführer den Freiverkehrsstatus der Waren nicht nachweisen konnte und daher bei der Ausfuhr das Verfahren 1000 zu Unrecht angemeldet hat. Der ggst. Präferenznachweis [...] gilt daher gemäß dem Beschluss Nr. 1/2006 EG-Türkei als zu Unrecht ausgestellt."
Die Behauptungen der belangten Behörde sind aktenwidrig. Im Begleitschreiben der türkischen Zollbehörden steht geschrieben, notwendige Dokumente seien nicht vorgelegt worden. Dass der Ausführer einen "Nachweis über den freien Warenverkehr als Voraussetzung der Präferenzgewährung im Rahmen der Zollunion" nicht vorlegen konnte, geht aus dem Schreiben nicht hervor. Wie sich erst später herausgestellt hat, erreichte im Verifizierungsverfahren ein an den Ausführer gerichtetes Schreiben der türkischen Behörden diesen gar nicht, weil das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte.
Zudem hat das Zollamt einen offensichtlichen Widerspruch zwischen dem Begleitschrei-ben und dem in Feld 15 der Warenverkehrsbescheinigungen dokumentierten Ergebnis der Nachprüfung nicht erkannt. Während die türkische Zollverwaltung die Warenverkehrsbescheinigungen im Begleitschreiben als richtig und echt bezeichnet, geht aus dem Bestätigungsvermerk auf deren Rückseite genau das Gegenteil hervor.
Die Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Warenverkehr sind im Beschlusses Nr. 1/2006 des Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei (2006/646/EG) in Kapitel 2 in den Artikeln 5 bis 19 festgehalten. Gemäß Art 16 Abs 5 Beschluss Nr. 1/2006 ist im Rahmen einer nachträglichen Prüfung einer Warenverkehrsbescheinigung A.TR das Ergebnis der Prüfung den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Waren als in der Zollunion im zollrechtlichen freien Verkehr befindlich gelten können und die übrigen Voraussetzungen des Grundbeschlusses und dieses Beschlusses erfüllt sind.
Aufgrund des oben aufgezeigten Widerspruchs ist die von der Durchführungsvorschrift zum Assoziationsabkommen EG-Türkei geforderte Eindeutigkeit im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben. Auch der pauschale Verweis im Begleitschreiben auf fehlende Unterlagen ist nicht dazu geeignet, die Widersprüchlichkeit aufzuklären. Dies wäre jedoch Aufgabe der belangten Behörde gewesen. Bei der Informationslage im Zeitpunkt der erstmaligen Abgabenvorschreibung konnte sie auch nicht beurteilen, ob die Bescheinigungen auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruhen, wofür das Zollamt beweispflichtig gewesen wäre (vgl FG Hamburg vom , 4 K 173/03). Die Frage, ob der Ausführer unrichtige Angaben gemacht hat, ist jedoch essentiell zur Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung nach Art 220 Abs 2 Buchst b ZK vorliegen.
Welche Angaben der Ausführer gemacht hat, kann üblicherweise nur die zuständige Behörde des Ausfuhrstaates mitteilen. Da derartige Mitteilungen durch das System der administrativen Zusammenarbeit nicht gefordert werden, müssen sie gesondert angefordert werden (Witte/Alexander, Zollkodex6, Art 220 Rz 74). Unrichtige Angaben des Ausführers sind nicht schon dann anzunehmen, wenn die Behörden des Ausfuhrlandes auf der Rückseite der Warenverkehrsbescheinigungen das vorgesehene Feld mit der Aussage ankreuzen, die Warenverkehrsbescheinigungen entsprächen nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben (FG München vom , 14 K 3478/05).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts war die Sache beim Ergehen der Erstbescheide, am , aus den dargelegten Gründen noch nicht entscheidungsreif. Das Zollamt X durfte damals aufgrund der Aktenlage nicht ohne weiteres von der unrechtmäßigen Ausstellung der Präferenznachweise ausgehen. Auch fehlt jeglicher Hinweis auf ein tatsächliches Fehlverhalten des Ausführers. Das Zollamt hätte zusätzliche Informationen dazu von der türkischen Zollverwaltung einholen und den aufgezeigten Widerspruch zwischen dem Begleitschreiben und den Bestätigungen in Feld 15 der Warenverkehrsbescheinigungen aufklären müssen, zumal es auch nach nationalem Verfahrensrecht verpflichtet ist, die materielle Wahrheit zu erforschen (§ 115 Abs 1 BAO). Zudem betont § 115 Abs 3 BAO jede Absage an einseitig fiskalistische Vorgangsweisen (Ritz, BAO5, § 115 Tz 23).
Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandlos zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 278 Abs 1 BAO mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie dargelegt, hat die belangte Behörde verfahrensgegenständlich erforderliche Ermittlungen unterlassen. Es bestand und besteht noch immer eine realistische Möglichkeit, dass bei deren Durchführung eine Bescheiderteilung unterbleiben hätte können bzw im weiteren Verfahren unterbleiben könnte. Dies zum einen deshalb, weil laut Aktenlage nicht feststeht, dass die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen auf einer unrichtigen Darstellungen der Fakten des Ausführers beruht und weil dessen Mitarbeit im weiteren Verfahren vor der türkischen Zollverwaltung über Vermittlung der A-GmbH in Aussicht gestellt wurde, falls eine entsprechende Anfrage der österreichischen Zollverwaltung erfolgt. Zum anderen hat die zuständige Abteilungsleiterin der türkischen Generaldirektion für EU und Auswärtige Angelegenheiten gegenüber der betroffenen Abgabenschuldnerin eine Neubewertung der Fälle aufgrund der Änderung nationaler Vorschriften angedeutet.
Die Bescheidaufhebung nach § 278 Abs 1 BAO liegt im Ermessen, wobei die Ermessensübung zu begründen ist. Zweck der Kassationsmöglichkeit ist die Entlastung der Rechtsmittelbehörde und die Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens (Ritz, BAO5, § 278 Tz 5). Auch ist es nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde, anstatt ihre Kontrollbefugnis wahrzunehmen erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen ( RV/0496-G/08).
Die Durchführung der verfahrensgegenständlich notwendigen Sachverhaltsermittlungen durch das Zollamt ist aber auch im Hinblick auf § 115 Abs 2 BAO zweckmäßig. Würde das Ermittlungsverfahren vom Bundesfinanzgericht durchgeführt werden, müsste jede Mitteilung der türkischen Zollverwaltung beiden Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht und deren Stellungnahmen und Erklärungen der jeweils anderen Partei wiederum zur Gegenäußerung übermittelt werden. Diese Vorgangsweise würde zu einem deutlichen Mehraufwand und zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen, somit keinesfalls der Raschheit des Verfahrens dienen. Auch eine Kostenersparnis ist damit nicht verbunden.
Abgesehen davon würde ein Tätigwerden des Bundesfinanzgerichts bei der türkischen Zollbehörde einer entsprechenden Rechtsgrundlage entbehren, zumal in Art 14 Abs 2 des oben näher bezeichneten Beschluss Nr. 1/2006 normiert ist, dass die Gemeinschaft und die Türkei einander über die zuständigen Zollbehörden Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen A.TR und der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben leisten.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Formalerledigung der Aufhebung und Zurückverweisung bei Unterlassung wesentlicher Ermittlungen hat grundsätzlich Eingang in die höchstgerichtliche Rechtsprechung gefunden (vgl. etwa ; ; ; ). Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt verfahrensgegenständlich nicht vor.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 115 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | Witte/Alexander, Zollkodex6, Art 220 Rz 74 Ritz, BAO5, § 115 Tz 23 |
Zitiert/besprochen in | Lang/Frenkenberger in BFGjournal 2024, 391 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7200071.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7200071.2015
Fundstelle(n):
ZAAAC-08000