Innergemeinschaftliche Lieferungen, Verfahren 4200, Verjährung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch SchneideR'S Rechtsanwalts-KG, Hormayrgasse 7A, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Zollamtes A. vom , Zl. 11/04/2010, betreffend Vorschreibung von Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung zu Anmeldung WE-Nr. 22 vom (X.) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen den Bescheid vom , Zl. 11/04/2010, wird, soweit sie die Anmeldung WE-Nr. 22 vom (X.) betrifft, stattgegeben.
Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung werden mit 0 festgesetzt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Zl. 11/04/2010 teilte das Zollamt A. der Beschwerdeführerin (Bf.) die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung in insgesamt 22 Einfuhrfällen aus dem Zeitraum bis sowie eine Abgabenerhöhung nach Art. 108 ZollR-DG mit, mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 lägen nicht vor.
In der Zeit vom 6. bis habe die Bf. Mobiltelefone und Prozessoren zur Überführung in den freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung (Versender B. GmbH, Zürich/verschiedene in den Bescheiden genannte Empfänger), angemeldet. Die Waren seien lt. Rechnung der B. GmbH an verschiedene in GB situierte Logistik-Firmen verbracht worden. Diese Abfertigungen seien nur ein kleiner Teil der Aktivitäten eines umfangreichen Umsatzsteuerkarussellbetrugs der B. GmbH, der genannten und anderer Firmen.
Die C., die B. GmbH bzw. unbekannte Hintermänner hätten vorsätzlich die hier vorliegenden Geschäfte mit dem Ziel der Verschleierung und des nachfolgenden Vorsteuerbetruges in anderen Mitgliedsstaaten vorgetäuscht. Eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht sei nicht erlaubt (). Daher seien die für die Steuerbefreiungen gem. Art. 6 (3) UStG 1994 nicht gegeben. Die Steuerschuld sei nach Art. 204 Abs. 1 ZK iVm. § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstanden.
Unter Zitierung des § 74 Abs. 2 ZollR-DG wurde ausgeführt, dass die Verjährungsfrist für hinterzogenen Abgaben 10 Jahre betrage. Hinterzogen seien Abgaben dann wenn Vorsatz vorliege, dieser sei hier anzunehmen. Die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuerschuld erfolge an die Bf. als Anmelderin, da die Empfänger nicht mehr existierten und auf die in der Schweiz ansässige B. GmbH und die C. nicht zugegriffen werden könne.
In der mit Eingabe vom erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit sowie die Stornierung der vorgeschriebenen Abgaben beantragt. Bei den gegenständlichen Anmeldungen seien sämtliche Voraussetzungen, die für die Steuerfreiheit nach Art. 6 (3) UStG notwendig seien, erfüllt. Eine Begründung, warum die Bf. die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt habe, fehle den Bescheiden, in denen nur die Rede von "umfangreichen Karussellbetrügereien" sei. Auch enthalten die Bescheide keine Begründungen, welche Verfehlungen der Bf. tatsächlich vorgeworfen werden. Der Bf. sei im Jahr 2006 auch nicht bekannt gewesen, dass diese Gegenstände von anderen Personen in anderen Ländern für Mehrwertsteuerbetrügereien verwendet worden seien. Die von einem unzuständigen Mitarbeiter erteilte Vorhaltsbeantwortung habe sich aus Informationen aus dem Jahr 2010 aufgrund einer durchgeführten Internetrecherche ergeben und hätten keinesfalls dem Wissenstand des Jahres 2006 entsprochen. Dass eine Firma an den angegebenen Adressen nicht mehr tätig ist oder keiner aktiven Erwerbstätigkeit nachgehe, keine Bücher führe bzw. keine Anmeldungen abgeben habe, genüge nicht für die Feststellung eines Mehrwertsteuerbetruges. Nicht jede Firma, die ihren Sitz verlege oder ihre Tätigkeit einstelle und keine Bücher führe, sei ein MWSt-Betrüger. Obwohl von den litauischen Behörden noch gar keine Ermittlungsergebnisse vorliegen, gehe das Zollamt bereits davon aus, dass auch diese Fima in die Betrugskette verwickelt sei.
Die Bf. habe in allen 22 Fällen bei Übernahme der Aufträge alles unternommen, um die Aufträge mit der gebotenen Sorgfalt abzuwickeln. Im übrigen habe das Zollamt nicht ausgeführt, welche Sorgfaltsverletzung ihr im April 2006 vorgeworfen werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 11/07/2010, wies das Zollamt die Berufung als unbegründet ab. Über die Abfrage der UID-Nr. Stufe 2 hinaus habe die Bf. keine Erkundigungen eingezogen.
Das deutsche Zollfahndungsamt Stuttgart, Dienstsitz Radolfszell, habe mitgeteilt, dass die B. GmbH in der Zeit von Mai 2005 bis August 2006 in 288 Einzeleinfuhren Mobiltelefone und Prozessoren mit einem Gesamteinfuhrwert von € 444.396.736,23 eingeführt habe, wobei die Waren zum überwiegenden Teil jeweils aus Großbritannien in die Schweiz ausgeführt worden seien, und zwischen Ein- und Ausfuhren oft nur ein paar Stunden vergangen seien.
In Österreich seien zwischen Dezember 2005 und April 2006 99 Anmeldungen mit einem Gesamtwert von fast € 107.460.000 erfolgt, die an Lieferadressen in Großbritannien zu Speditionen erfolgten. Den Auskunftsersuchen sei zu entnehmen, dass zB. die D. an einen Missing Trader in einem anderen Mitgliedsstaat liefere, daher eine Conduit sei, die E. einzig zum Zweck für USt Karusselle gegründet worden sei, die F. im November 2005 gegründet und im selben Monat wieder ausgezogen sei, die G. Ltd vermutlich in Karussellbetrug verwickelt sei. Bei der X. seien hohe Beträge im Spiel.
In der mit Schriftsatz vom gegen die Berufungsvorentscheidung erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Zollamt habe keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen und kein gesichertes Beweisverfahren durchgeführt, sondern die Abgabenvorschreibung auf die Behauptung gestützt, die Abfertigungen seien Teil eines umfangreichen Umsatzsteuerkarussellbetruges der B. GmbH, ohne dass auch nur in einem Fall ein Nachweis dafür erbracht worden sei. Das Zollamt stütze seine Vermutungen auf Feststellungen der deutschen Zollbehörden und lasse offen, welche Feststellungen die deutschen Zollbehörden zu den verfahrensgegenständlichen Abfertigungen gemacht haben, da diese ja nicht über deutsches Gebiet gelangt seien.
Das Zollamt habe ausgeführt, dass die spanischen Behörden mitgeteilt hätten, dass die Fa. E. einzig zum Zweck eines Umsatzsteuerkarussels gegründet worden sei, ohne auch nur im Ansatz mitzuteilen, welche Ermittlungshandlungen gesetzt und welche Beweisergebnisse vorgelegen seien.
Für die F. S.a.r.l. werde ausgeführt, dass sie keinerlei Verkäufe bzw. Lieferungen "in ein anderes europäisches Land" getätigt habe, was aber nicht Voraussetzung für die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit der verfahrensgegenständlichen Waren sei.
Im erstinstanzlichen Bescheid sei zur D. ausgeführt worden, dass die dänischen Behörden mitgeteilt hätten, dass keine Bücher geführt und Abnehmer in Deutschland und Italien als "Missing Trader" betrachtet werden. Wenn aber die Abnehmer der D. als "Missing Trader" betrachtet werden richte sich der Vorwurf nicht gegen die D. und es bleibe offen, wie die D. in einen Vorsteuerbetrug verwickelt sein solle.
Für die G. Ltd. werde seitens der zypriotischen Behörden ein Karussellbetrug vermutet. Hinsichtlich der X. habe es nicht einmal eine Antwort der litauischen Behörden gegeben und trotzdem sei das Zollamt davon ausgegangen, dass sie Teil der Betrugskette gewesen sei.
Das Zollamt habe geltende Verfahrensgrundsätze außer Acht gelassen, Sachverhaltsfeststellungen auf bloße Vermutungen und unbewiesene Annahmen gestützt, sodass die Feststellungen, dass die verfahrensgegenständlichen Abfertigungen Teil eines Karussellbetruges seien, auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse völlig unhaltbar seien.
Die Vorschreibung der Zollschuld sei verjährt. Der Bf. werde vorsätzliches Handeln nicht unterstellt. Sollte die Ausdehnung der Verjährungsfrist auch gegenüber der Bf. wirksam werden, wäre diese Bestimmung verfassungswidrig und nach herrschender Judikatur des VfGH ein Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Gleichheitsgebot.
Auch sei der Einwand des Zollamtes, weder die B. GmbH noch die C. könne zur Verantwortung gezogen werden, da es sich um in der Schweiz ansässige Unternehmen handle, nicht richtig, da es ein diesbezügliches Abkommen vom mit der Schweiz betreffend Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen gebe. Die Heranziehung der Bf. als Gesamtschuldnerin für einen Betrag von rund € 3,7 Mio sei daher völlig unangemessen und widerspreche der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessensspielraumes bei der Inanspruchnahme eines von mehreren in Frage kommenden Gesamtschuldnern. Die Bf. beantrage, der Beschwerde stattzugeben und die Berufungsvorentscheidung sowie den Erstbescheid ersatzlos aufzuheben.
Die Anträge auf Senatsentscheidung sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden zurückgezogen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerde betreffend der Vorschreibung von Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung hinsichtlich der Anmeldung WE.Nr. 22 vom (erklärter Warenempfänger X.) noch unerledigt.
Die Beschwerde betreffend der übrigen mit Bescheid vom , Zl. 11/04/2010, vorgeschriebenen Einfuhrumsatzsteuerschuld und Abgabenerhöhung wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/5200139/2010, erledigt.
Folgender Sachverhalt gründet sich auf die von der Abgabenbehörde sowie durch das Bundesfinanzgericht aufgenommenen Beweise und den Inhalt der Verwaltungsakten.
Am beantragte die Bf., ein Speditionsunternehmen, als indirekte Vertreterin der Firma X., Adr., Stadt, unter Verwendung ihrer Sonder-UID Nummer (für Zollzwecke) die Überführung von Sendungen (Handy und Prozessoren) in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung (Verfahrenscode 4200) beim Zollamt A..
Als Versender (Feld 2) wurde die schweizer Gesellschaft B. GmbH, AdrB. Zürich und als Warenempfänger (Feld 8) das von der Bf. vertretene obgenannte Unternehmen mit ihrer (im jeweiligen Herkunftsland erteilten) UID-Nummer angegeben.
Als Versendungsland wurde im Feld 15 "CH" für Schweiz und als Bestimmungsland im Feld 17 das Land, in dem der Empfänger ansässig war, erklärt.
Laut Fakturen und Frachtbriefen waren die Waren jedoch nicht für das Land bestimmt, in dem der erklärte Empfänger den Sitz hatte, sondern wurden zu in Großbritannien gelegenen Logistikzentren (Y.) transportiert. Die Angabe der Anschrift und einer englischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der (tatsächlichen) Empfänger in Großbritannien erfolgte weder in der Zollanmeldung noch im Beschwerdeverfahren.
Die Zollanmeldung wurden wie angemeldet angenommen und die Waren überlassen. Antragsgemäß wurde die Einfuhrumsatzsteuer nicht festgesetzt.
Was mit den Waren nach dem Einlangen im englischen Lagerhaus passiert ist, bzw. wer die Waren tatsächlich erworben und steuerbare Umsätze erklärt hat, konnte nicht geklärt werden.
Gesetzliche Grundlagen:
Im Beschwerdefall ist gemäß § 323 Abs. 38 BAO die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängige Beschwerde vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) unterliegt die Einfuhr von Gegenständen der Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt.
Gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 756/1996 ist die Einfuhr der Gegenstände steuerfrei, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 leg. cit. buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.
Gem. Art. 7. (1) UStG liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2. der Abnehmer ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b) oder
c) ...
3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.
Gemäß Art. 7 Abs. 2 Z 1 UStG gilt als innergemeinschaftliche Lieferung auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art. 3 Abs. 1 Z 1 leg. cit.).
Gemäß Art. 7 Abs. 3 UStG muss der Unternehmer die Voraussetzungen des Abs. 1 und Abs. 2 buchmäßig nachweisen.
Der Bundesminister hat mit Verordnung BGBl 1996/401 bestimmt, wie in Österreich der Nachweis der Beförderung oder Versendung und der Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zu führen ist.
§ 1. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG 1994) muß der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, daß er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.
§ 3. (1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994) und
2. durch einen Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder
deren Doppelstücke.
3...
§ 4...
Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
§ 5. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muß der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
§ 6...
§ 7. In den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungsfällen (Art. 3 Abs. 1 UStG 1994) hat der Unternehmer folgendes aufzuzeichnen:
1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des verbrachten Gegenstandes,
2. die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im anderen Mitgliedstaates gelegenen Unternehmensteils,
3. den Tag des Verbringens und
4. die Bemessungsgrundlage nach Art. 4 Abs. 2 UStG 1994.
§ 8..
§ 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) lautet:
Das im § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex), gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
§ 26 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 bestimmt, dass für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß gelten, soweit im UStG nichts anderes bestimmt ist.
Art. 204 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABIEG Nr. L 302 vom , S.1 (Zollkodex - ZK) lautet:
(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen
a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, oder
b) eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird, es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.
(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren übergeführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war.
(3) Zollschuldner ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat.
Gemäß § 71a ZollR-DG schuldet in den Fällen einer Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Artikel 6 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 eine nach Artikel 204 Abs. 1 ZK entstehende Einfuhrumsatzsteuerschuld auch der Anmelder, wenn dieser nicht bereits nach Artikel 204 Abs. 3 ZK als Schuldner in Betracht kommt.
Gemäß § 5 ZollR-DG hat derjenige, der im Verfahren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nehmen will, dies geltend zu machen und das Vorliegen der hierfür maßgeblichen Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung.
Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Im verfahrensgegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Bf. als indirekte Vertreterin unter Verwendung ihrer Sonder- UID Nummer Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlichen Lieferung angemeldet hat.
Unbestritten blieb auch, dass im Anschluss daran von einem innergemeinschaftlichen Verbringen von Waren aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch den Unternehmer zu seiner Verfügung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 1 iVm. Art. 7 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 auszugehen ist, da bereits mit Beginn der Versendung im Drittland die Verfügungsmacht über die Waren auf die Empfängerfirmen übertragen worden ist.
Aufgrund der ungewöhnlichen Handels- und Transportwege ergingen Amtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden der Länder, in denen die Empfänger ansässig waren.
Im Einzelnen wurde dazu folgendes mitgeteilt:
X., Adr., Stadt: Die Firma hat verschiedene innergemeinschaftliche Erwerbe erklärt und wurde am wegen unrichtiger Angaben aus dem VAT Register ausgeschlossen.
Der Verbleib und die tatsächlichen Erwerber der Waren sind bis heute ungeklärt.
Die innergemeinschaftliche Lieferung im Ausgangsmitgliedstaat und der innergemeinschaftliche Erwerb in einem anderen Mitgliedstaat (idR. Bestimmungsmitgliedstaat) können grundsätzlich als korrespondierende Tatbestände bezeichnet werden, welche der Verwirklichung der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs zwischen Unternehmern bzw. an nichtsteuerpflichtige juristische Personen gemäß dem Bestimmungslandprinzip dient.
Die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung kann seitens des Leistenden nur in Anspruch genommen werden, wenn die Behandlung der Lieferung im Warenbestimmungsland seitens des Leistungsempfängers als steuerbarer ig Erwerb gewährleistet ist (Geppert in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, USTG-On2 Art. 7, Rz 2).
Abzustellen ist nach der Judikatur nicht auf formelle Belange, entscheidend ist vielmehr, dass die materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen ( unter Verweis auf , Albert Collee zum Buchnachweis).
Wie bereits oben ausgeführt liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. Art. 7 UStG 1994 nur dann vor, wenn der Gegenstand der Lieferung durch den Unternehmer oder Abnehmer nachweislich in das (übrige) Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird (Warenbewegung), der Abnehmer Unternehmer ist und den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt und der Gegenstand beim Abnehmer im Empfangsmitgliedsstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt.
Ob ein Gegenstand für das Unternehmen des Abnehmers bestimmt ist, richtet sich nach dem Mitgliedsstaat am Ende der Warenbewegung (vgl Melhardt in Melhardt/Tumpel, UStG, Art. 7 Rz 18; UStR 2000, Rz 3991 f.).
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Waren nach Großbritannien gelangt sind (es liegt eine Übernahmebestätigungen eines Lagerhauses vor), liegen die Voraussetzungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht vor.
Wie in der Zollanmeldungen ersichtlich (Personenidentität zwischen Importeur und Warenempfänger), erklärte die Bf. ein innergemeinschaftliches Verbringen der Waren zur eigenen Verfügung durch die von ihr vertretene Firmen nach Großbritannien.
Ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt demnach vor, wenn der Empfänger der Lieferung die Verfügungsmacht über den Gegenstand bereits im Drittland mit Beginn der Beförderung oder Versendung übertragen bekommen hat, die Waren zur Einfuhr anmeldet und unmittelbar anschließend die Ware zu seiner eigenen Verfügung in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat der Einfuhr verbringt (vgl. Mairinger, Einfuhrumsatzsteuerbefreiung bei anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung in AW-Prax 1995, 68).
Für die Zwecke seines Unternehmens" bedeutet, dass der verbrachte Gegenstand vom Beginn bis zum Ende der Versendung oder Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordnet sein muss (vgl. Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 430).
Im Falle des Verbringens ist somit die Anschrift und die UID Nummer des im anderen Mitgliedsstaat gelegenen Unternehmensteils anzugeben (siehe § 7 Abs. 2 der Verordnung BGBl 401/1996 idgF).
Mit der Übernahme der Waren durch englische Speditionen kann die Bf. daher nicht nachweisen, dass die Waren von der in den Anmeldungen erklärten Warenempfängerin für ihr Unternehmen erworben worden sind. Die Logistikunternehmen waren nicht Abnehmer der Waren sondern lediglich Dienstleister und für die Handys und Prozessoren selbst nicht steuerpflichtig. Wo der Endverbrauch der Waren erfolgte bzw. wo diese einer Erwerbsbesteuerung unterzogen wurden, konnte nicht geklärt werden. Voraussetzung für eine steuerfreie ig Lieferung ist, dass der Erwerber im Bestimmungsmitgliedsstaat bekannt ist, um diese Erwerbe auch steuerlich zu erfassen.
Die Bf. hat in ihrer Stellungnahme vorgebracht, dass bis zum Oktober 2006 die UID Nr. bzw. der "andere" Bestimmungsort in der Anmeldung nicht codiert werden musste.
Das ist zwar richtig, ändert aber nichts daran, dass die Bf. nachzuweisen hat, dass die verfahrensgegenständlichen Waren von den in den Anmeldungen erklärten Unternehmen für ihre Unternehmen erworben worden sind.
Dies ergab sich auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bereits aus der VO BGBl. 401/1997, Art. 7 Z. 2, wonach bei den einer Lieferung gleichgestellten Verbringensfällen (Art. 3 Abs. 1 UStG 1994) der Unternehmer verpflichtet war, die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im anderen Mitgliedsstaates gelegenen Unternehmensteils aufzuzeichnen.
Dieser Nachweis konnte allein mit dem Hinweis, es lägen Übernahmebestätigungen aus Großbritannien vor, nicht erbracht werden. Mit der Übernahme durch eine Spedition/Logistikunternehmen steht nicht fest, dass der Gegenstand für einen bestimmten Empfänger, der in England einen steuerbaren Erwerb getätigt hat, erfolgt ist.
Die Steuerfreiheit einer ig Lieferung setzt die Steuerbarkeit des Erwerbs beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedsland voraus. Die Steuerbarkeit des Erwerbs ist nach den Vorschriften des Staates zu beurteilen, der für die Besteuerung des Erwerbs zuständig ist.
Den Nachweis der Erwerbsteuerbarkeit erbringt der Unternehmer durch die UID des Abnehmers. Damit gibt dieser zu erkennen, dass er im anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Eine Registrierung der Warenempfänger in Großbritannien konnte nicht nachgewiesen werden.
Auch der EuGH hat in der Rechtssache R, C-285/09, Rz. 52, festgestellt, "dass in bestimmten Fällen…., in denen ernsthafte Gründe zu der Annahme bestehen, dass der mit der fraglichen Lieferung zusammenhängende innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland…der Zahlung der Mehrwertsteuer entgehen könnte, muss der Ausgangsmitgliedsstaat grundsätzlich dem Lieferer der Gegenstände die Befreiung verweigern und ihn verpflichten, die Steuer nachzuentrichten, um zu vermeiden, dass der fragliche Umsatz jeglicher Besteuerung entgeht".
Die Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 gelangt, (wie der VwGH bereits in der Entscheidung vom , 2012/16/0009 festgestellt hat), dann nicht zur Anwendung, wenn es sich – wie in den gegenständlichen Fällen - um ein innergemeinschaftliches Verbringen handelt, bei denen es an Abnehmern mangelte, welche unrichtige Angaben geliefert haben.
Der Einwand, die Mitarbeiter der Bf. hätten die UID Nr. auf Stufe 2 überprüft und überaus sorgfältig gehandelt sowie der Umstand, dass dem Zollamt A. bereits im Jahr 2005 Hinweise auf eine Verwicklung der B. GmbH in eine Umsatzsteuerkarussell vorgelegen haben, können im Rahmen eines Erstattungsverfahrens geltend gemacht werden.
Ebenso wenig kann die Bf. durch ihren Hinweis auf das Urteil des EuGH in der Rs. C-409/04 (Teleos) etwas für sich gewinnen, denn der EuGH hat darin den Schutz des an einer Steuerhinterziehung nicht beteiligten gutgläubigen Lieferanten behandelt. Die Bf. war jedoch nicht Lieferantin und die von ihr vertretenen Warenempfänger waren nicht gutgläubig.
Zusammengefasst lässt sich daher folgendes feststellen.
Aus der Sach- und Beweislage ergibt sich, dass die verfahrensgegenständlichen Waren nicht für Zwecke der in den Zollanmeldungen als Empfänger ausgewiesenen Unternehmen aber auch nicht zu deren eigenen Verfügung nach Großbritannien verbracht worden sind.
Die Lieferungen erfolgten an Speditionen in Großbritannien. Bei diesen handelte es sich nicht um die tatsächlichen Erwerber. Die in den Zollanmeldungen erklärten Unternehmen führten keine Erwerbsbesteuerung durch.
Die Voraussetzungen für das Verfahren 4200 (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung) lagen nicht vor, sodass die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. b ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstanden ist, welche die Beschwerdeführerin als Anmelderin nach Art. 71a ZollR-DG ebenfalls schuldet (vgl. ).
Verjährung:
Gem. Art. 221 Abs. 3 ZK darf die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Entstehen der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Abs. 3 erfolgen.
Die Verlängerung der Festsetzungsfrist richtet sich nach einzelstaatlichem Recht.
Gem. §§ 207 Abs. 2, 209 BAO iVm. § 74 Abs. 2 ZollR-DG beträgt die Frist für hinterzogenen Abgaben 10 Jahre. "Hinterzogen" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es sich um ein vorsätzliches Finanzvergehen handeln muss, welches im Zusammenhang mit den Abgabenansprüchen verfolgt wird.
Ob eine Abgabe als hinterzogen anzusehen ist, ist eine Vorfrage, für deren Beantwortung ein rechtskräftiger Schuldspruch im Finanzstrafverfahren nicht erforderlich ist. Nicht erforderlich ist, dass bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses alle beteiligten Gesamtschuldner die Abgaben hinterzogen haben ().
Die Verlängerung der Verjährungsfrist gilt auch bei strafbaren Handlungen Dritter, nicht nur der Abgabenschuldner. Dies folgt aus dem Wortlaut des Art. 221 (4) ZK, der nur auf eine strafbare Handlung als Voraussetzung der Verlängerung der Verjährung und nicht darauf abstellt, dass die Verlängerung der Verjährungsfrist nur dem Täter als Zollschuldner gegenüber erfolgt (Alexander in Witte6, Zollkodex, Art.221, Rz 12).
Es kann bei Vorliegen von Gesamtschuldverhältnissen nur einer von mehreren beteiligten Gesamtschuldnern Abgaben hinterzogen haben; dennoch betrifft die durch die Hinterziehung hervorgerufene längere Verjährungsfrist beide Gesamtschuldner ().
Die Verlängerung der Verjährungsfrist wirkt auch zu Lasten des redlichen Abgabenschuldners ( C-124, 125/08, Rz. 30 ff.).
Gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt es, dass der Täter die Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Vorsätzliches Handeln beruht zwar auf einem - nach außen hin nicht erkennbaren - Willensvorgang. Es ist aber aus dem nach außen hin in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen. Die diesbezüglichen Folgerungen erweisen sich als Ausfluss der freien Beweiswürdigung der Behörde (, uva).
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern gemäß § 11 FinStrG auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
Da es zum Warenempfänger X. Adr., Stadt, trotz mehrerer Anfragen durch das Zollamt keine ausreichenden Feststellungen der litauischen Zollbehörden gibt, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelt bzw. dass diese Firma an einem Umsatzsteuerkarussell beteiligt war, erfolgte die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 32.903,01 sowie der Abgabenerhöhung gem. § 108 ZollR-DG in Höhe von € 223,74 (zu Anmeldung vom , WE-Nr. 22) wegen eingetretener Verjährung zu Unrecht, sodass dem Rechtsmittel stattgegeben werden musste.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Revisionsbegründung:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidung beruht auf der Feststellung, dass die Voraussetzungen für ein steuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen im konkreten Einfuhrfall nicht gegeben sind. Das Bundesfinanzgericht konnte sich in der rechtlichen Beurteilung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB ) und die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union stützen.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5200052.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
HAAAC-07997