Kein Nachweis für die behauptete Verwendung eines 10-Minuten-Parkscheins erbracht
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf. , vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung, vom , Zl. MA 67-PA- 3579 , zu Recht erkannt:
I. Gem. § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gem. § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer (Bf.) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens i.H.v. 18,40 € (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Am Ausspruch des Magistrats der Stadt Wien, dass der Bf. gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991 einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens zu zahlen hat, tritt keine Änderung ein.
III. Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom , Zl. MA 67-PA-3579, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, er habe am um 13.59 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien X , mit dem mehrspurigen Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen „W- YZ “ durch Abstellen des Fahrzeuges ohne gültigen Parkschein die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Die Erstbehörde verhängte gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz eine Geldstrafe i.H.v. 92 € (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden).
Im Einspruch vom führt der Bf. im Wesentlichen wie folgt aus:
Der Bf. habe die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen, auch sei der Übertreter nicht festgestellt worden. Die Strafverfügung sei daher mit Nichtigkeit behaftet.
Nachdem die MA 67 den Bf. mit Schreiben vom aufgefordert hat, den Fahrzeuglenker für o.a. Tat bekanntzugeben, gab der Bf. mit Stellungnahme (per E-Mail vom ) nun zu selbst Fahrzeuglenker gewesen zu sein.
Im Zuge der Aufforderung zur Rechtfertigung führt der Bf. in seiner Rechtfertigung vom wie folgt aus:
Der Bf. habe die unterstellte Übertretung nicht gesetzt. Er habe das Fahrzeug am Tatort um 13.56 Uhr abgestellt, um einen Karton mit Akten in der Rechtsanwaltskanzlei A abzugeben. Er habe einen 10 Minuten Parkschein hinterlegt und sei um 14.06 Uhr weggefahren. Eine Verkehrsbehinderung sei nicht erfolgt und aus den übermittelten Fotos sei die unterstellte Übertretung nicht zu erkennen (Spiegelungen).
Sein wirtschaftliches Einkommen betrage monatlich 180 €, die Alimentationspflichten würden 157 € monatlich betragen.
Im angefochtenen Straferkenntnis der MA 67 vom wird wie folgt ausgeführt:
Der Bf. habe am um 13.59 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien X, mit dem mehrspurigen Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen „W-YZ“ durch Abstellen des Fahrzeuges ohne gültigen Parkschein oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Seitens der belangten Behörde bestehe keinerlei Veranlassung die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Auch ergebe sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.
Bei der Strafbemessung seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. berücksichtigt worden.
Der Bf. habe folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über ihn gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 92 €, bei Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt.
Ferner habe er gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991, in der geltenden Fassung, 10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) betrage daher 102 €.
Der Bf. brachte am Beschwerde gegen das Straferkenntnis ein und führt im Wesentlichen ergänzend zum Einspruch vom wie folgt aus:
Die Behörde habe am eine Strafverfügung erlassen und eineinhalb Monate später eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers übermittelt.
Damit habe die Behörde gegen den Art. 6 MRK verstoßen. Da es sich bei dem gegenständlichen Delikt um ein Bagatelldelikt handle (Parkstrafe) sei es nicht gerechtfertigt, dass ein Beweismittel verwertet werde, welches nur durch eine Umgehung des Verbotes auf Selbstbezichtigung erlangt habe werden können. Es gelte daher in Entsprechung zum Verhältnismäßigkeitsprinzip ein Beweisverbot und es bestehe auch ein ex post nicht mehr sanierbarer Verfahrensfehler.
Weiters habe er seine Einkommensverhältnisse dargelegt und damit die Unangemessenheit des Strafbetrages unter Beweis gestellt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf. hat das Straferkenntnis wegen der Strafhöhe und wegen der von ihm bestrittenen Schuld bekämpft und demzufolge Strafaufhebung beantragt. Im Umfang dieses vom Bf. definierten Beschwerdebegehrens war somit das angefochtene Straferkenntnis zu überprüfen (§ 27 VwGVG, Prüfungsumfang).
Im Straferkenntnis vom wurde der Bf. darauf verwiesen, dass er das Recht habe in der Beschwerde zu beantragen, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde.
Der Bf. hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall nicht beantragt, auf sein Recht zu einer solchen Antragstellung wurde er in den Rechtsmittelbelehrungen des angefochtenen Straferkenntnisses ebenso hingewiesen, weshalb in Ansehung der in Rede stehenden Geldstrafe i.H.v. 92 € gem. § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Dieser Entscheidung wird zugrunde gelegt, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen „W-YZ“ zu der in der Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebenen Zeit am dort näher umschriebenen Ort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien abgestellt hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Daher wurde die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
§ 50 VwGVG lautet:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gem. § 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006, wird die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
Nach § 3 Parkometergesetz 2006 wird die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.
Nach § 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Die Verordnung des Wiener Gemeinderats über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200200.htm), die Anlagen werden hier nicht wiedergegeben.
Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2008, sowie des § 3 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2007, beschlossen:
1. Abschnitt:
Regelungsgegenstand
§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
2. Abschnitt:
Parkscheine
§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden.
§ 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
§ 5. Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
Zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgabe und Vermeidung einer Abgabenverkürzung bedarf es gemäß den Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung nicht nur des richtigen und deutlichen Ausfüllens des Parkscheines, sondern auch des gut sichtbaren Anbringens hinter der Windschutzscheibe (vgl. ).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es Sache des Abgabepflichtigen, für eine geeignete Anbringung des Parkscheines hinter der Windschutzscheibe zu sorgen. Im Normalfall wird dies durch das Auflegen des Parkscheines auf das Armaturenbrett erfolgen können. Sollte dies in Ausnahmefällen - wie z.B. bei einer schiefen Beifahrerkonsole - nicht möglich sein, enthebt dies den Abgabepflichtigen - zumal ihm dieser Umstand bekannt sein muss - nicht von der Verpflichtung, auf andere Weise für die Anbringung des Parkscheines zu sorgen (vgl. ).
Das (allfällige) Herabfallen eines Parkscheines von seinem vorschriftsmäßigen bzw. ursprünglichen Platz hinter der Windschutzscheibe eines mehrspurigen, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Kfz hat der Abgabepflichtige zu vertreten. Dies auch dann, wenn das Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe kein ebenes Armaturenbrett aufweist, sodass ein ursprünglich hinter der Windschutzscheibe hinterlegter Parkschein mit großer Wahrscheinlichkeit in das Innere des Wagens fällt und von außen nicht mehr sichtbar ist (vgl. ).
Wie bereits im bekämpften Straferkenntnis ausführlich dargestellt, bestand für die belangte Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem derartigen Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann.
Weiters sind dessen Angaben durch das im Beanstandungszeitpunkt aufgenommene Foto bestätigt worden, wonach hinter der Windschutzscheibe kein gültig entwerteter Parkschein sichtbar hinterlegt war.
Die vom Bf. behauptete Hinterlegung eines 10 Minuten Parkscheins, erscheint dem Bundesfinanzgericht als bloße Schutzbehauptung, die durch keinerlei Beweise oder Zeugen bestätigt wurden.
Dass der Bf. Akten in eine Rechtsanwaltskanzlei gebracht hat und dies auch von Kanzleimitarbeitern bestätigt werden könnte, wird vom Bundesfinanzgericht nicht bestritten, ändert aber nichts daran, dass zum Tatzeitpunkt kein gültig entwerteter Parkschein im Kraftfahrzeug hinterlegt war.
Es besteht für das Bundesfinanzgericht somit keine Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, muss doch von einem in der Überwachung des ruhenden Verkehrs geschulten Straßenaufsichtsorgan erwartet werden, dass es einen wahrgenommenen Sachverhalt richtig wiedergibt bzw. beurteilen kann, ob der Parkschein sichtbar hinter der Windschutzscheibe aufliegt.
Aus dem Akt hat sich auch kein Anhaltspunkt ergeben, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten und leichtfertig einem Verwaltungsstrafverfahren hätte aussetzen wollen.
Hat sich demnach kein Parkschein gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des mehrspurigen Kraftfahrzeuges befunden, wurde die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Weise entrichtet und so (objektiv) im Sinne der in Rede stehenden Rechtsvorschrift in fahrlässiger Weise verkürzt. Von einer Entrichtung der Parkgebühr kann diesfalls nicht gesprochen werden (vgl. ).
Die Verordnung verlangt das gut wahrnehmbare Einlegen des Parkscheins in das Auto. War dies nicht der Fall, wurde die Abgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet, auch wenn ein Parkschein tatsächlich entwertet wurde (vgl. ).
Im gegenständlichen Fall wird somit bezweifelt, dass sich überhaupt ein Parkschein zum Tatzeitpunkt hinter der Windschutzscheibe des beanstandeten Kfz befunden hat.
Somit wurde der Vorschrift des § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung nicht hinreichend entsprochen.
Das Bundesfinanzgericht übersieht dabei nicht, dass ein beanstandeter Fahrzeuglenker, der bei der Rückkehr zum abgestellten Fahrzeug die Organstraf- bzw. Anonymverfügung vorfindet, ohne weiteres nachträglich einen Parkschein entwerten kann und behauptet, dass er bereits zum Beanstandungszeitpunkt hinter der Windschutzscheibe gelegen sei.
Eine Gebührenentrichtung durch einen gültig entwerteten Parkschein im Sinne der Kontrolleinrichtungenverordnung konnte somit vom Bf. nicht nachgewiesen werden.
Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Dafür, dass es dem Bf. nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Bf. hat die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG), da er es unterlassen hat, sich zu vergewissern, dass die Abgabe ordnungsgemäß entrichtet wurde.
Beim so für die übrigen Verkehrsteilnehmer unrechtmäßig verstellten Parkplatz liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht unbedeutende Folgen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung vor ().
Nur ein ordnungsgemäßes Ausfüllen des Parkscheines führt zur Entrichtung der Abgabe, worunter nur die richtige und vollständige Entwertung durch Anführung der richtigen Abstellzeit verstanden werden kann.
Im gegenständlichen Fall hat der Bf. nach Aussage des Meldungslegers und nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keinen Parkschein im Kraftfahrzeug hinterlassen, damit wurde zum Tatzeitpunkt die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
In diesem Fall, in dem die bestreitenden Angaben des Beschuldigten den eindeutigen Angaben des Meldungslegers ohne weitere Beweismittel (ein Parkschein wurde nicht vorgelegt, Zeugen wurden seitens des Bf. nicht namhaft gemacht) entgegenstehen, folgt das Bundesfinanzgericht dem geschulten und auf die Feststellung der einschlägigen Sachverhalte spezialisierten Kontrollorgan und erblickt keine Zweifel an der Richtigkeit und Verlässlichkeit seiner Wahrnehmungen und des Tatvorwurfs.
Die Tat schädigte in nicht unerheblichen Maße das Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen städtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, und auch nicht aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Es kann daher das Verschulden des Bf. nicht als geringfügig angesehen werden. Der Bf. hätte dafür zu sorgen gehabt, dass das von ihm abgestellte Fahrzeug während der Dauer der Abstellung mit einem richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist und hätte auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Entwertung zu achten bzw. diese zu kontrollieren gehabt.
Das Verschulden in Form nicht gerade leichter Fahrlässigkeit ist entsprechend den obigen Ausführungen zur subjektiven Tatseite als erheblich einzustufen.
§ 19 Abs. 1 VStG 1991 lautet:
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gem. § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde bei der Strafbemessung bereits berücksichtigt, dass dem Bf. zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zugute kommt.
Auch trug das Verhalten des Bf. nach anfänglicher Abstreitung, dass er der "Übertreter" gewesen ist und späterem Eingeständnis, dass er nun doch der Fahrzeuglenker gewesen ist, nur zur Verzögerung des Verwaltungsverfahrens bei und ist als ein nicht reumütiges Verhalten zu bewerten.
Nach den angeführten Strafzumessungsgründen und vor dem Hintergrund des bis 365 € reichenden Strafsatzes erscheint die von der Erstbehörde ohnehin im unteren Bereich des Strafsatzes festgesetzten Geldstrafe als angemessen.
Zur Höhe der Geldstrafe hat der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde nochmals darauf verwiesen, dass seine enge wirtschaftliche Lage bei der Strafbemessung zu wenig Berücksichtigung gefunden hat.
Bei der Strafbemessung hat die Erstbehörde unter Bezugnahme auf § 19 VStG zu Recht berücksichtigt, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht, neben der fiskalischen Seite – Sicherung der Einnahmen – dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz abgeführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchführung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationalisierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. z.B. ).
Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezial- als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. waren eigenen Angaben folgend (Nachweise wurden keine vorgelegt) zum Tatzeitpunkt als gering zu berücksichtigen. Dennoch kam aber eine Herabsetzung der Geldstrafe wegen der nicht mehr gegebenen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der geringen Höhe und der Uneinsichtigkeit (Bf. behauptet bis zu Letzt, dass er einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein hinterlegt gehabt hätte) insbesondere aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Die Ersatzfreiheitsstrafe erwies sich nach den Strafzumessungsgründen (ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf.) und auch im Verhältnis zur Geldstrafe als milde bemessen, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe unverändert zu belassen war.
Zu den Ausführungen des Bf. betreffend Art. 6 MRK wird ergänzend festgehalten, dass die im Art. 6 normierten Rechte des Bf. im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren von der belangten Behörde und vom Bundesfinanzgericht nicht eingeschränkt wurden, vielmehr hatte der Bf. im gesamten Verfahren die uneingeschränkte Möglichkeit zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Gegenbeweise namhaft zu machen. Auch wurden keine konkreten Personen als Zeugen namhaft gemacht, die die Behauptung des Bf. „er hätte einen 10 Minuten Parkschein ordnungsgemäß hinterlegt“ bestätigen hätten können (der Hinweis, dass er Akten in die Rechtsanwaltskanzlei A ist allgemein und entspricht nicht einer Namhaftmachung eines konkreten Zeugen). Vielmehr hat der Bf. selbst zu einer Verzögerung des Strafverfahrens beigetragen, in dem er nach Erhalt der Strafverfügung zunächst behauptete, dass er nicht der „Übertreter“ ist, aber im Zuge der dadurch erst erforderlichen Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers dann doch zugab, dass er der Fahrzeuglenker gewesen ist. Die behaupteten Ausführungen des Bf. betreffend einer Verletzung von Art. 6 MRK gehen daher ins Leere.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Kostenentscheidung:
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Geldstrafe i.H.v. 92 €, erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag i.H.v. 10 € und Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens i.H.v. 18,40 €) beträgt insgesamt 120,40 €.
Zahlung:
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (18,40 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (92 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10 Euro) - Gesamtsumme daher 120,40 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: MA 6 – BA 32 – Verkehrsstrafen
IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207
BIC: BKAUATWW
Verwendungszweck: MA 67-PA-3579
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache
- eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und
- keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
- überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde. Diese Voraussetzungen liegen in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache vor. Für den Beschwerdeführer ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision gesetzlich ausgeschlossen.
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG wird eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zugelassen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, da wie bereits dargelegt, durch die Nichtentrichtung der Kurzparkzonengebühr es zu einer Verkürzung der Abgaben als auch zu einer Verhinderung der Maßnahmen zur Rationierung des Parkraumes gekommen ist ().
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 64 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 § 1 Abs. 1 Z 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 27 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
Schlagworte | kein Parkschein 10 Minuten Parkschein Vormerkungen Fahrzeuglenker |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500592.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at