Festsetzung von Altlastenbeitrag nach einem vorangegangenem Feststellungsverfahren nach §10 ALSAG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. 700/282/17/04, betreffend Altlastenbeitrag zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. 700/282/17/04, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) für das vierte Quartal 2003 gemäß den §§ 3 Abs.1 Z.2, 4 Z.3, 6 Abs.1 Z.1a und 7 Abs.1 Z.2 Altlastensanierungsgesetz (ALSaG) iVm § 201 Bundesabgabenordnung (BAO) ein Altlastenbeitrag in Höhe von € 10.404,00 zuzüglich eines Säumniszuschlages gemäß § 217 ff. BAO und eines Verspätungszuschlages gemäß § 135 BAO in Höhe von jeweils € 208,08 zur Entrichtung vorgeschrieben. Dem Bescheid lag zu Grunde, dass der Bf. als Pächter des Grundstückes Nr. 123 , KG X. , konsenslos eine Wegebefestigung mit 1.445 Tonnen recycelter Baurestmassen vorgenommen habe.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Diese Berufung gilt gemäß § 120 Abs.1t Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 85b Abs.1 ZollR-DG als Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich der Errichtung der land- und forstwirtschaftlichen Zufahrt alle Bewilligungen vorgelegen seien.
Ebenfalls mit Eingabe vom stellte der Bf. an die Bezirkshauptmannschaft (BH) Graz-Umgebung den Antrag, gemäß § 10 ALSaG einen Feststellungsbescheid zu erlassen, um zu klären, ob eine Sache Abfall ist (Z.1) und ob der Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt (Z.2). Mit Bescheid der BH Graz-Umgebung vom wurde festgestellt, dass die betreffende Wegbefestigung auf dem Grundstück Nr. 123 , KG X. , nicht als Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt. Der dagegen erhobenen Berufung des Zollamtes Graz wurde im Devolutionsweg durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit Bescheid vom Folge gegeben. Der Bescheid der BH Graz-Umgebung vom wurde behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Mit Bescheid vom stellte die BH Graz-Umgebung gemäß § 10 Abs.1 Z.1 und 2 ALSaG fest, dass die im Jahr 2003 zur Wegbefestigung auf dem Grundstück Nr. 123 , KG X. , verwendeten recycelten Baurestmassen Abfall sind und als Abfall nicht dem Altlastenbeitrag unterliegen. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. Berufung gegen den Spruchpunkt nach Z.1 und das Zollamt Graz als mitbeteiligte Partei gegen den Spruchpunkt nach Z.2. Der Landeshauptmann von Steiermark erließ am , Zl. 11111 , einen Bescheid, wonach er die Berufung betreffend die Feststellung der Abfalleigenschaft abwies, hinsichtlich der Berufung zum Spruchpunkt nach Z.2 aber feststellte, dass die verwendeten recycelten Baurestmassen als Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegen. Dieser Bescheid wurde vom Bf. beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/03638/10/2006, wurde die Berufung vom als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Zollamt Graz an den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom gebunden sei.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde gilt gemäß § 85e ZollR-DG und § 323 Abs.37ff. BAO iVm § 264 BAO als Vorlageantrag. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Errichtung des Weges keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich gewesen seien, weshalb keine Baubewilligung eingeholt wurde. Die Schüttung der Baurestmassen der Qualitätsklasse A auf dem bereits vorhandenen Weg stelle eine übergeordnete Baumaßnahme dar, der darüber liegenden Deckschicht aus wasserdurchlässigem Asphaltmaterial komme eine konkrete bautechnische Funktion zu.
Mit Erkenntnis vom , Zl. 2011/07/0099-6, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom im Umfang des Spruchpunktes 2 wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom , GZ. 22222 , wurde der Beschwerde des Zollamtes Graz zu Spruchpunkt 2. Folge gegeben und gemäß § 10 Abs.1 Z.2 ALSaG festgestellt, dass die im Jahr 2003 zur Wegbefestigung auf den Grundstück Nr. 123 , KG X. , verwendeten recycelten Baurestmassen als Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es der Errichtung der Wegeanlage am Vorhandensein der übergeordneten Baumaßnahme und der konkreten bautechnischen Funktion mangle.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs.1 Z.2 ALSaG unterliegt dem Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen, einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen.
Gemäß § 4 Z.3 ALSaG ist Beitragsschuldner derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt.
Gemäß § 10 Abs.1 Z.1 und Z.2 ALSaG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen, ob eine Sache Abfall ist und ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt.
Gemäß § 201 Abs.1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß Abs.2 leg. cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs.4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden.
Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind, wenn eine Abgabe ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs.2 lit.d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß Abs.2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag von bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Der Bf. hat im vierten Quartal 2003 eine Geländeaufschüttung mit recycelten Baurestmassen mit einer Mächtigkeit von 25 bis 30 cm vorgenommen und darüber eine Deckschicht aus recycelten Asphaltmaterial mit einer Mächtigkeit von 10 cm aufgebracht. Die verfüllte Menge an Baurestmassen beläuft sich auf 1.445 Tonnen. Diese Aufschüttung diente der Wegbefestigung und Wegverbesserung bei jenen Wegen, die als Zufahrtsstraßen zu den Gebäuden dienten, welche mit Baubewilligungsbescheid der Gemeinde X. vom baubewilligt worden sind. Der Weg sollte zur Erschließung des Reithofes auf dem Grundstück Nr. 123 , KG X. , dienen und weist eine Gesamtlänge von ca. 300 m auf. Eine gesonderte baurechtliche Bewilligung für die Errichtung dieses Weges auf dem Grundstück Nr. 123 , KG X. , lag nicht vor.
Der vorliegende Sachverhalt ist unbestritten, insbesondere unstrittig ist die festgestellte Menge an Baurestmassen und, dass der Bf. die Geländeverfüllung bzw. -anpassung vorgenommen hat.
Strittig ist jedoch die Frage, ob der Geländeverfüllung bzw. -anpassung im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion zukommt und die Geländeverfüllung bzw. -anpassung somit dem Altlastenbeitrag unterliegt oder nicht.
Zur Klärung dieser Frage hat der Bf. am ein Feststellungsverfahren nach § 10 Abs.1 ALSaG bei der BH Graz-Umgebung beantragt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom , GZ. 22222 , wurde gemäß § 10 Abs.1 Z.2 ALSaG festgestellt, dass die im Jahr 2003 zur Wegbefestigung auf den Grundstück Nr. 123 , KG X. , verwendeten recycelten Baurestmassen als Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegen.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient ein Verfahren nach § 10 ALSaG der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht. Die Bindungswirkung einer Feststellung nach § 10 ALSaG für nachfolgende Verfahren und andere Behörden ist geradezu das Ziel dieser Bestimmung. Die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides tritt nur im Umfang seines Spruches und nur im Verhältnis zum Bescheidadressaten ein ( ua. 2013/070279; , 2010/17/0263; ).
Als Folge dieser Bindungswirkung kann der Bf. in einer Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid, in dem die Bindung an die Entscheidung über eine Hauptfrage besteht, nicht mit Erfolg die Rechtswidrigkeit der Hauptfragenentscheidung in einem anderen Verfahren geltend machen. (Ritz BAO § 116 Rz. 11). Die Einwendungen des Bf. in der Beschwerdeschrift und im Vorlageantrag, der Geländeverfüllung bzw. -anpassung komme eine konkrete bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme zu, sind daher aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Behörde unbeachtlich.
Die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO erfolgt auf Grund des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben und dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Billigkeitsgründe stehen dem nicht entgegen.
Die Vorschreibung des Säumniszuschlages gründet sich auf § 217 BAO, die Vorschreibung des Verspätungszuschlages in Höhe von 2 % entspricht wie die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit (Öffentliches Interesse an der Einbringung der Abgaben, Gleichmäßigkeit der Besteuerung) und Billigkeit (Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei).
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG eine Revision unzulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 10 Abs. 1 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.4200019.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at