Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.07.2015, RV/4200296/2011

Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/06429/2011, betreffend den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Gemäß § 212a Abs.1 BAO wird die Einhebung des Altlastenbeitrages in Höhe von € 600,00 ausgesetzt

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/03788/2011, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) für das dritte Quartal 2007 gemäß den §§ 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.b Altlastensanierungsgesetz (ALSaG) iVm § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 Bundesabgabenordnung (BAO) ein Altlastenbeitrag in Höhe von € 600,00 zur Entrichtung vorgeschrieben. Dem Bescheid lag zu Grunde, dass der Bf. 74,18 Tonnen Recyclingbaustoffe bei der Firma A-GmbH erworben und zur Forstwegbefestigung verwendet habe, für welche keine Qualitätssicherung nachgewiesen werden konnte.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er beim Erwerb der Recyclingbaustoffe davon ausgehen habe können, dass das Qualitätssicherungssystem gewährleistet sei, weshalb auch die Firma A-GmbH als Abgabenschuldner heranzuziehen sei. Gleichzeitig stellte der Bf. den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/06429/2011, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung von € 600,00 Altlastenbeitrag gemäß § 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung erscheine wenig Erfolg versprechend, da die beitragspflichtige Tätigkeit in der Verantwortung des Bf. durchgeführt wurde, weshalb dieser Beitragsschuldner im Sinne des § 4 Z.3 ALSaG sei.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Diese Berufung gilt gemäß § 120 Abs.1t Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 85b Abs.1 ZollR-DG als Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht geprüft worden, ob nicht die A-GmbH als Beitragsschuldner in Betracht käme.

Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/07141/2011, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Firma A-GmbH nicht Beitragsschuldner nach § 4 Z.1 oder 2 ALSaG sei. Demnach komme als Beitragsschuldner gemäß § 4 Z.3 einzig und allein der Veranlasser der Verfüllung als Beitragsschuldner in Betracht.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Bf. mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde gilt gemäß § 85e ZollR-DG und § 323 Abs.37ff. BAO iVm § 264 BAO als Vorlageantrag.

Bereits mit Eingabe vom stellte der Bf. an die Bezirkshauptmannschaft (BH) St. Veit/Glan den Antrag, gemäß § 10 Abs.1 ALSaG einen Feststellungsbescheid zu erlassen, um zu klären, ob der Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt (Z.2) und ob eine beitragspflichtige Tätigkeit durch den Bf. vorliegt (Z.3).

Mit Bescheid der BH St. Veit/Glan vom , Zl.  12345 , wurde gemäß § 10 ALSaG festgestellt, dass die eingesetzten Recyclingbaustoffe nicht dem Altlastenbeitrag unterliegen und durch den Bf. keine beitragspflichtige Tätigkeit vorlag. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Zollamtes Klagenfurt Villach wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Beschluss vom . Zl.  23456 , Folge gegeben, der Bescheid der BH St. Veit/Glan vom wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die BH St. Veit/Glan zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe keine Umstände dargelegt, die Anhaltspunkte dafür böten, dass durch ein Qualitätssicherungssystem im Sinne des § 3 Abs.1a Z.6 ALSaG in Bezug auf die verwendeten Baustoffrecyclingmaterialen gewährleistet wurde, dass eine gleichbleibende Qualität der Materialien gegeben sei. Ein neuerlicher Feststellungsbescheid durch die BH St. Veit/Glan wurde bis dato nicht erlassen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gemäß Abs.2 lit.a leg. cit. ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint.

Gemäß § 10 Abs.1 Z.2 und 3 ALSaG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt und ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt.

Nach der Aktenlage hat sich die BH St. Veit/Glan als zuständige Behörde auf das vom Bf. beantragte Feststellungsverfahren eingelassen. Dies bedeutet, dass die Behörde (§ 21 ALSaG) davon ausgeht, dass ein begründeter Zweifelsfall im Sinne des § 10 ALSaG vorliegt. Ein bereits erlassener Feststellungsbescheid, in welchem verneint wurde, dass der Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt und eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt, wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgehoben und die Angelegenheit an die BH St. Veit/Glan zurückverwiesen, da zur Beurteilung des Sachverhaltes notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Damit steht fest, dass derzeit nicht festgestellt werden kann, dass die Berufung im Abgabenverfahren wenig Erfolg versprechend erscheint.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG  eine Revision unzulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4200296.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at