Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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3.1. Rechtsgrundlagen
K 499
Die nach Maßgabe der VPR 2010 herangezogenen Rechtsgrundlagen der BAO für die Annahme des Bestehens einer Dokumentationsverpflichtung befinden sich allesamt in Unterabschnitt C. von Abschnitt 4. der BAO. Dieser ist mit „Obliegenheiten der Abgabepflichtigen“ überschrieben und normiert die Mitwirkungspflichten der Parteien. Neben der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO), der Anzeigepflicht (§§ 120 bis 123 BAO), der Erklärungspflicht (§§ 133 bis 140 BAO) und der Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Amtshandlungen (§§ 141 f BAO) sind dies insbesondere die Verpflichtung zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 124 bis 132 BAO). Diese konkretisieren allerdings – ebenso wie § 138 BAO – lediglich die dem Abgabepflichtigen auferlegten Mitwirkungspflichten iZm der Ermittlung des Sachverhalts. Eine Stellungnahme zu Rechtsfragen bzw eine Mitwirkung des Abgabepflichtigen im Rechtsfragen-Bereich ist damit jedoch keinesfalls verbunden und kann daher von der Finanzverwaltung auch nicht verlangt werden.
302
§ 124 BAO normiert, dass derjenige, der nach Unternehmensrecht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern verpflichtet ist, diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen hat.
303
„Bücher“ im Sinn des Abgabenr...