Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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2.2.1.5. Zuordnung von Dotationskapital
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Sobald im Rahmen der Funktionsanalyse feststeht, welche Wirtschaftsgüter und welche Risiken der Betriebstätte zuzuordnen sind, ist als nächster Schritt zu ermitteln, welches „freie Kapital“ („free capital“) der Betriebstätte zuzuführen ist, um die Wirtschaftsgüter und die übernommenen Risiken abzudecken (AOA I/141). „Freies Kapital“ ist nicht nur ein Anteil am Eigenkapital (Grundkapital) und an den thesaurierten Gewinnen, sondern auch an jeglichem Ergänzungskapital, wenn das daraus dem jeweiligen Investor zu leistende Entgelt – so wie eine Dividendenausschüttung an die das Eigenkapital aufbringenden Aktionäre – steuerlich nicht abzugsfähig ist (AOA I/136). Auf österreichischer Seite würde damit in die Dotationsberechnungen auch Kapital aus der Emission von Substanzgenussrechten einzuschließen sein.
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Das in der Betriebstättenbuchhaltung ausgewiesene Eigenkapital kann nur dann für steuerliche Belange maßgebend sein, wenn bei seiner Ermittlung eine der von der OECD zugelassenen Kapitalverteilungsmethoden angewendet worden ist:
die Kapitalaufteilungsmethode (Capital Allocation Approach);
die wirtschaftliche Kapitalaufteilungsmethode (Economic Capital ...