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Verrechnungspreisrichtlinien

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1827-2

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Verrechnungspreisrichtlinien (1. Auflage)

1.3.3.3. Factoring

99

Factoring liegt vor, wenn Forderungen aus Waren- oder Dienstleistungsgeschäften vor Fälligkeit verkauft werden. Beim „echten“ Factoring übernimmt die erwerbende Konzern-Factor-Gesellschaft das Ausfallsrisiko, beim „unechten“ Factoring verbleibt dieses beim Veräußerer. Nur beim „echten“ Factoring darf daher die Factoring-Gebühr neben der Abgeltung einer Dienstleistungs- und Finanzierungsfunktion auch eine Abgeltung der Delkrederefunkion durch Übernahme des Ausfallsrisikos beinhalten. „Echtes“ Factoring führt nicht zum „Methodenwechsel“ bezüglich der Beteiligungserträge der Factor-Gesellschaft nach § 10 Abs. 4 KStG 1988 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 KStG 1988 (EAS 982).

K 232

In Rz 99 der VPR 2010 erfolgt eine standardgemäße Differenzierung zwischen „echtem“ und „unechtem“ Factoring nach Maßgabe der Übernahme (non recourse) oder Zurückbelassung (recourse) des Ausfallsrisikos. IdZ wird zutreffend festgehalten, dass in die Verrechnung die Delkrederefunktion nur dann einfließen darf, wenn das Ausfallsrisiko übertragen wird. Die genannte Dienstleistungsfunktion besteht in der Forderungsverwaltung bzw dem Inkassowesen. Beim echten Factoring kommt es regelmäßig zu einem Buchverlust, da die zugrunde liegenden (Liefer-)Fo...

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