Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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1.3.3.2. Bürgschaften und Patronatserklärungen
96
Für Bürgschaftsübernahmen innerhalb des Konzerns ist eine fremdübliche Provision zu leisten, wenn die Bürgschaftsübernahme aus wirtschaftlichen Gründen und nicht auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses erfolgt. Dient die Bürgschaftsübernahme dazu, die Kreditwürdigkeit der die Darlehen aufnehmenden Konzerngesellschaft erst herzustellen, ist die Eigenkapitalausstattung zu prüfen; gegebenenfalls geht bei nicht ausreichender Eigenkapitalausstattung der Anspruch auf Bürgschaftsprovision teilweise oder vollständig verloren.
K 227
Zutreffend differenziert Rz 96 der VPR 2010 zwischen betrieblichen und gesellschaftsrechtlich begründeten Bürgschaftsübernahmen, da nur für Erstere eine Provision zu leisten ist. Wird durch die Bürgschaftsübernahme eine Kreditwürdigkeit erst hergestellt, so liegt demnach eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Bürgschaft vor, für welche kein Entgelt gebührt. Nach der BFH-Rechtsprechung – und ihr folgend auch nach Maßgabe der VPR 2010 – wird der Eigenkapitalausstattung der Kreditnehmerin entscheidende Bedeutung zugemessen: S. 146Ist diese unzureichend, so kann kein (oder nur ein teilweiser) Anspruch auf Provision erhoben werden. ...