Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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4.2.2. Die vGA im GmbHG
Einleitend ist zur Struktur der GmbH zu erläutern, dass diese von ein oder mehreren Gesellschaftern gegründet wird und in Österreich ein Mindeststammkapital von EUR 35.000,00 aufweisen muss (§ 6 GmbHG). Die GmbH ist gemäß § 2 UGB Unternehmer kraft Rechtsform und durch ihre/n Geschäftsführer handlungsfähig. Die Gesellschafter sind mit ihrer Stammeinlage an der Gesellschaft beteiligt und haften nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, jedoch dafür, dass die Stammeinlage vollständig in die GmbH eingebracht wird. Falls die Stammeinlage eines anderen Gesellschafters nicht eingebracht wurde und auch durch den Verkauf der Gesellschaftsanteile nicht einbringlich ist, haften die übrigen Gesellschafter auch für den aushaftenden Betrag (§ 70 GmbHG). Ausschüttungen der GmbH an die Gesellschafter dürfen nur im Rahmen der Gewinnverteilung des ausgewiesenen Bilanzgewinnes erfolgen. Daher leitet sich auch die besondere Bedeutung der vGA ab, da diese eine verschleierte Form der Ausschüttung eben genau außerhalb des Rahmens der zulässigen Ausschüttungen im Rahmen der Bilanzgewinnverteilung sind.
Definition der vGA
Der Begriff der vGA ist dem GmbHG (und auch dem AktG) fremd. In diesen Gesetzen wird es den Gesellsc...