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IV. Durchführung virtueller Sitzungen bei Organen der Arbeiterkammern
Mit dem Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Ziviltechnikergesetz 2019 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert werden, soll im AKG die Durchführung virtueller Sitzungen ermöglicht werden, damit für die Organe der Arbeiterkammern bzw der Bundesarbeitskammer in jenen Fällen, in denen wegen der Infektionsgefahr das physische Zusammentreffen von Organmitgliedern nicht verantwortet werden kann, die Willensbildung und Entscheidungsfindung weiterhin sichergestellt ist (IA 967/A 27. GP). In jenen Fällen, in denen S. 434 die Durchführung virtueller Sitzungen aufgrund der Zahl der Organmitglieder oder wegen mangelnder technischer oder organisatorischer Voraussetzungen unmöglich ist, soll eine notwendige Verschiebung der Sitzungen möglich sein. Diese Regelungen sollen aber mit wieder außer Kraft treten.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.