Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Slowenien
1. Aufl. 2014
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S. 124Anhang 1 EAS Auskünfte des BMF
Zu Artikel 7: Unternehmensgewinne
EAS 1828 (): Beabsichtigt eine österreichische Rechtsanwaltskanzlei, zwecks forcierter Beratung im slowenischen Raum dort eine Anwaltskanzlei in der Rechtsform einer Personengesellschaft zu gründen, dann liegt auf slowenischer Seite kein Abkommensverstoß vor, wenn diese Personengesellschaft in Slowenien als Körperschaft besteuert wird und folglich die Gewinntransfers nach Österreich einer Dividendenbesteuerung unterzogen werden. Auf der Grundlage der Erkenntnisse des OECD-Partnership Reports (siehe dessen Beispiel 18) muss auch jener Teil der in der slowenischen Personengesellschaft erzielten Gewinne gemäß Artikel 7 i.V. mit Art. 24 Abs. 1 lit a DBA-Slowenien in Österreich (unter Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freigestellt werden, an dem Österreich im Rahmen der Ausschüttung nach Artikel 10 i.V. mit Art. 24 Abs. 1 lit. b DBA-Slowenien ein Besteuerungsrecht erlangt. Da die slowenische Gewinnausschüttung in Österreich keiner Besteuerung unterliegt, kann folglich auch die slowenische Quellensteuer in Österreich steuerlich nicht verwertet werden.
Zu Artikel 10: Dividenden
EAS 1615 (): Das österre...