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Pausz/Haslwanter

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

1. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3444-9

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Dokumentvorschau
Pausz/Haslwanter - Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

§ 3 Name

Beatrix Pausz/Florian Haslwanter

Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):

Die vorliegende Bestimmung wurde den entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen nachgebildet (vgl. in diesem Kontext vor allem § 2 des Privatstiftungsgesetzes [PSG], BGBl. Nr. 694/1993) und sieht – obwohl der Gründer in der Namenswahl grundsätzlich frei ist – eine verpflichtende Unterscheidungsfähigkeit sowie ein Irreführungsverbot vor. Aus ersterem Kriterium wird der Grundsatz der Namensausschließlichkeit abzuleiten sein, aus letzterem ergibt sich darüber hinaus, dass der Grundsatz der Namenswahrheit gilt.

Darüber hinaus hat der Name das Wort Stiftung oder Fonds zu enthalten und darf nicht abgekürzt werden. Dies dient nicht zuletzt dazu, diese Stiftungen und Fonds von anderen juristischen Personen unterscheiden zu können. Eine Namensänderung wird die Änderung der Gründungserklärung voraussetzen.

Anmerkungen:

Ähnliche Normen:

§ 2 PSG

1

Der Name der Stiftung oder des Fonds ist grundsätzlich frei wählbar, auch Fantasiebezeichnungen sind zulässig.

Neben allgemeinen Einschränkungen bei der Namenswahl, die sich etwa aus dem ABGB oder allenfalls aus dem UWG ergeben könnten, ist insbesondere auf die Unterscheidungsfähigkeit zu achten.

2

Laut der Formulierung des Gesetzestextes haben sich der N...

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