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Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
Pausz/Haslwanter

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

1. Aufl. 2015

Print-ISBN: 978-3-7073-3444-9

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Pausz/Haslwanter - Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

§ 1 Anwendungsbereich

Beatrix Pausz/Florian Haslwanter

Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):

§ 1 entspricht § 1 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, BGBl. Nr. 11/1975, und sieht vor, dass das Bundesgesetz auf Stiftungen und Fonds Anwendung findet, für deren Regelung der Bund zuständig ist. Stiftungen und Fonds werden nach Abs. 1 über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen, wenn ihr Zweck nicht auf das Gebiet eines Bundeslandes beschränkt ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Stiftungs- oder Fondsvermögen Liegenschaften in mehreren Bundesländern umfasst oder der zu fördernde Personenkreis nicht auf ein Bundesland beschränkt werden soll.

Vom Regelungsgegenstand sind darüber hinaus nur jene Stiftungen und Fonds umfasst, die auf einem privatrechtlichen Widmungsakt beruhen, der eine Vermögenswidmung zur Erfüllung mildtätiger oder gemeinnütziger Aufgaben vorsieht. Nicht umfasst sind Stiftungen und Fonds, die durch Bundes- oder Landesgesetz errichtet wurden.

Abs. 2 entspricht § 1 Abs. 2 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, BGBl. Nr. 11/1975, und soll weiterhin festlegen, dass dieses Bundesgesetz nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen auf religiöse Stiftungen und Fonds Anwendung finden soll.

Anmerkungen:

Ähnliche Normen:

§ 1 BStFG 1974 (nicht mehr in Kraft)

Zu Abs 1:

1

Wie auch das diesem Gesetz (dem BStFG 2015) vorangegangene Gesetz (das BStFG 1974) wird das Bestehen von Stiftungen und Fonds bereits vorausgesetzt und die Anwendbarkeit des Gesetzes auf solche Stiftungen und Fonds angeordnet. Diese Anordnung bezieht sich auf Stiftungen und Fonds, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben – diese Begriffe werden in § 2 Abs 3 und 4 näher definiert – bestimmt ist.

Auf Privatstiftungen, wenngleich auch deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt sein kann, ist nicht das BStFG 2015, sondern das PSG anwendbar.

Zu Abs 2:

2

Die Abgrenzung zu Landesstiftungen und Landesfonds, die in den jeweiligen Stiftungs- und Fondsgesetzen der Bundesländer geregelt sind, wurde vom BStFG 1974 übernommen, ebenso die Regelung über die – lediglich ausnahmsweise – Anwendbarkeit auf Stiftungen und Fonds für Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft. Siehe dazu auch § 28 Abs 3.

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