Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
1. Aufl. 2015
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§ 2 Begriff der Stiftungund des Fonds
Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):
Beibehalten werden soll in Abs. 1 und 2 die in den §§ 2 und 22 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, BGBl. Nr. 11/1975, vorgenommene Differenzierung zwischen Stiftungen und Fonds. Maßgebliches Unterscheidungsmerkmal bleibt daher die auf Dauer gerichtete Widmung bei Stiftungen und die nicht auf Dauer gewidmete Widmung bei Fonds. Weiterhin wird davon auszugehen sein, dass bei Fonds die Möglichkeit besteht, neben den Erträgnissen des Stammvermögens auch das Fondsvermögen selbst zur Erfüllung des Fondszwecks heranzuziehen.
Wurde in der Gründungserklärung dies nicht ausgeschlossen (§ 7 Abs. 2 Z 8), soll die im Sinne des Stiftungszweckes erfolgende Verwendung des Vermögens der Eigenschaft als Stiftung nicht schaden, wenn sichergestellt ist, dass das verbleibende Vermögen 50.000 Euro zu keiner Zeit unterschreitet und der Zweck der Stiftung auch für die nächsten zehn Jahre ab Verwendung des Vermögens erfüllt werden kann.
Hauptmerkmal für den Rechtsbestand einer Stiftung oder eines Fonds ist weiterhin das Erfordernis der Gemeinnützigkeit und der Mildtätigkeit. Der Inhalt des Begriffes der Gemeinnützigkeit in diesem ...