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Pausz/Haslwanter

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

1. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3444-9

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Dokumentvorschau
Pausz/Haslwanter - Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

§ 28 Übergangsbestimmung

Beatrix Pausz/Florian Haslwanter

Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):

Sichergestellt werden soll, dass in Hinkunft der Vollzug des Stiftungs- und Fondswesens nach dem modernen Gesellschaftsrecht korrespondierenden Vorgaben erfolgen kann. Deshalb wird in Abs. 1 ausdrücklich festgehalten, dass bestehende Stiftungen oder Fonds als Stiftungen oder Fonds nach diesem Entwurf anzusehen sind. Einer neuerlichen Prüfung nach § 9 bedarf es nicht: Keiner bescheidmäßigen Vorabprüfung unterliegt die Rechtsgrundlage einer nach dem bisher geltenden BStFG errichteten Stiftung oder eines nach dem bisher geltenden BStFG errichteten Fonds.

Die Überprüfung der Rechtsgrundlage seitens der Abgabenbehörden in diesen Fällen hat daher erst im Zuge eines Abgabenverfahrens zu erfolgen. Sollte im Zuge eines solchen Verfahrens festgestellt werden, dass die Anforderungen des § 41 BAO nicht erfüllt werden, hat dies nicht in jedem Fall die Auflösung zur Folge und hat lediglich für das Bestehen abgabenrechtlicher Begünstigungen Auswirkungen. Ist allerdings auf Grund des Mangels der Rechtsgrundlage die Verfolgung eines gemeinnützigen Zweckes nicht mehr gegeben (zB. weil die Allgemeinheit nicht gefördert wird) oder wird das Mindestve...

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