Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
1. Aufl. 2015
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§ 27 Auflösung
Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):
In dieser Bestimmung sind nunmehr einerseits eine Auflösung auf Antrag und andererseits eine Auflösung von Amts wegen vorgesehen. Stiftungen und Fonds sind gemäß Abs. 1 auf Antrag aufzulösen, wenn
die in der Gründungserklärung vorgesehene Dauer bei Fonds abgelaufen ist oder
der Stiftungs- oder Fondszweck nicht mehr erreichbar ist oder
der Gründer widerruft oder
das Vermögen bei Stiftungen 50.000 Euro unterschritten hat und noch ausreichend Vermögen im Sinne des § 71 Abs. 2 der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914 vorhanden ist, um ein kostendeckendes Auflösungsverfahren durchführen zu können.
Darüber hinaus hat die Stiftungs- und Fondsbehörde gemäß Abs. 3 die Stiftung oder den Fonds aufzulösen, wenn
die Tätigkeit der Stiftung oder des Fonds Strafgesetzen zuwiderläuft oder
der Stiftungs- oder Fondszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig ist oder seine Erfüllung unmöglich geworden ist oder
bestehende Stiftungen oder Fonds nicht innerhalb der in § 31 Abs. 1 genannten Frist in jene nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 übergeführt werden.
Die Abwicklung erfolgt nach den in der Gründungserklärung privatautonom vorgesehenen Verfügungen über das verbleibende Verm...