Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
1. Aufl. 2015
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§ 26 Umwandlung in Stiftungen nach diesem Bundesgesetz
Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):
Möglich soll nunmehr sein, über die im Privatstiftungsgesetz vorgesehene Umwandlung von Stiftungen nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz in Stiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz, nunmehr auch Stiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz in Stiftungen nach diesem Bundesgesetz umzuwandeln, wenn diese nach den §§ 34 ff BAO gemeinnützig oder mildtätig sind (Abs. 1).
Dabei ist § 9 sinngemäß anzuwenden (Abs. 2). Dies bedeutet, dass die Gründungserklärung durch das Finanzamt Wien 1/23 dahingehend zu überprüfen ist, ob diese den Anforderungen des § 41 BAO genügt. Im Zuge dieser Überprüfung ist auch zu überprüfen, ob die umzuwandelnde Privatstiftung bisher die Voraussetzungen nach den §§ 34 ff BAO erfüllt hat. Wenn notwendig kann zu diesem Zweck auch eine Betriebsprüfung der umzuwandelnden Privatstiftung vorgenommen werden. Im Falle einer von dieser Prüfzuständigkeit abweichenden abgabenrechtlichen Zuständigkeit für die umzuwandelnde Privatstiftung ist eine allfällige Betriebsprüfung vom zuständigen Finanzamt im Wege der Amtshilfe durchzuführen. Aufgrund des größeren Prüfbedarfes, ist die sechswöchige Entscheidungsfrist in den Fällen einer Umgründung einer gemeinnützigen Privatstiftung ni...