Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
1. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 25 Umwandlung von Stiftungen in Fonds
Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 19 des bisherigen Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, BGBl. Nr. 11/1975, und sieht bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Umwandlung in einen Stiftungsfonds (also einem Fonds nach diesem Bundesgesetz) vor.
Anmerkungen:
Ähnliche Normen:
§ 19 BStFG 1974 (nicht mehr in Kraft)
1
Liegen die Voraussetzungen des Abs 1 vor und widerspricht dies nicht dem Gründerwillen – was nur bedeuten kann, dass die Gründungserklärung keine gegenteilige Anweisung enthält, die in die Stammfassung der Gründungserklärung aufgenommen oder vom Gründer nachträglich mittels Änderung eingefügt wurde –, ist der Stiftungsvorstand zur Umwandlung verpflichtet.
2
In der Gründungserklärung kann auch unter anderen Voraussetzungen als jenen gemäß Abs 1 die Umwandlung vorgesehen sein. Eine solche Regelung muss nicht vom Gründer stammen, sondern kann auch etwa vom Stiftungs- oder Fondsvorstand, wenn ihm ein entsprechendes Änderungsrecht in der Gründungserklärung eingeräumt ist, durch Änderung der Gründungserklärung aufgenommen werden; eine solche Änderung dürfte jedoch einen allenfalls in d...