Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
1. Aufl. 2015
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§ 24 Ende der Rechtspersönlichkeit
Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):
Mit der Eintragung der Auflösung oder Umwandlung im Stiftungs- und Fondsregister endet die Rechtspersönlichkeit von Stiftungen und Fonds.
Anmerkungen:
Ähnliche Normen:
1
Eine Auflösung hat nach § 27 zu erfolgen, mit Eintragung der Auflösung endet die Rechtspersönlichkeit.
2
Dass die Rechtspersönlichkeit auch mit der Umwandlung (oder deren Eintragung) enden soll, was sich nur auf eine Umwandlung einer Stiftung in einen Fonds gemäß § 25 beziehen kann, steht im Widerspruch zu § 25 Abs 4, wonach die Stiftung mit der Eintragung der Umwandlung in das Stiftungs- und Fondsregister als Fonds nach diesem Bundesgesetz weiterbesteht (formwechselnde Umwandlung). Eine speziellere Norm, die der anderen vorgehen würde, kann nicht ausgemacht werden. Auch wenn dies vom Gesetzgeber aufgrund allenfalls weitreichender zivilrechtlicher und abgabenrechtlicher Konsequenzen (in der Gegenwart oder in Zukunft) wohl nicht gewünscht war, muss an § 24 festgehalten werden: Der Wortlaut des § 25 Abs 4 erlaubt es wohl eher, ihn als Anordnung einer Gesamtrechtsnachfolge zu verstehen, als es der Wortlaut des § 24 erlauben würde, ein Weiterbestehen der R...