Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
1. Aufl. 2015
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§ 23 Eintragung, Aufbewahrung und Verständigungspflichten
Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):
§ 23 enthält die Bestimmungen zur Registerführung sowie die Mitteilungsverpflichtung der Stiftungs- und Fondsbehörden an den Bundesminister für Inneres.
Anmerkungen:
Ähnliche Normen:
§ 40 BStFG 1974 (nicht mehr in Kraft)
1
In Auszüge (Abschriften) aus dem Stiftungs- und Fondsregister sind auf Verlangen historische Daten aufzunehmen und als solche erkenntlich zu machen.