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Pausz/Haslwanter

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

1. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3444-9

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Dokumentvorschau
Pausz/Haslwanter - Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

§ 22 Führung und Inhalt

Beatrix Pausz/Florian Haslwanter

Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):

§ 22 Abs. 1 enthält die Bestimmungen über Einsichtnahme und Auskunftserteilung aus dem bereits bestehenden Stiftungs- und Fondsregister. In Abs. 2 werden jene Angaben aufgezählt, die in dem Register aufzuscheinen haben. Abs. 3 sieht eine Datenverwendungsbefugnis für den Bundesminister für Inneres vor.

Anmerkungen:

Ähnliche Normen:

§ 40 BStFG 1974 (nicht mehr in Kraft)

1

Das Stiftungs- und Fondsregister ist öffentlich – aber nicht elektronisch – einsehbar. Zusätzlich ist eine öffentlich zugängliche Urkundensammlung einzurichten. Aus dem Stiftungs- und Fondsregister ist ein öffentliches elektronisches Verzeichnis zu generieren, welches die wichtigsten Daten des Registers enthält und eine rasche Einsicht ermöglicht.

2

Da, zumindest nach dem Gesetzeswortlaut, zwar Namen und Anschrift der Vertretungsorgane (gemeint: der Mitglieder der Vertretungsorgane), nicht jedoch die Art der konkreten Vertretungsbefugnis einzutragen sind, werden Dritte im Zweifel nur Gesamtvertretung akzeptieren (§ 5 Abs 3), also die Mitwirkung sämtlicher zur Vertretung befugter Organwalter verlangen.

Zu Abs 2 Z 3:

3

Das Stiftungs- und Fondsregister hat den Kreis der B...

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