Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
1. Aufl. 2015
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§ 22 Führung und Inhalt
Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):
§ 22 Abs. 1 enthält die Bestimmungen über Einsichtnahme und Auskunftserteilung aus dem bereits bestehenden Stiftungs- und Fondsregister. In Abs. 2 werden jene Angaben aufgezählt, die in dem Register aufzuscheinen haben. Abs. 3 sieht eine Datenverwendungsbefugnis für den Bundesminister für Inneres vor.
Anmerkungen:
Ähnliche Normen:
§ 40 BStFG 1974 (nicht mehr in Kraft)
1
Das Stiftungs- und Fondsregister ist öffentlich – aber nicht elektronisch – einsehbar. Zusätzlich ist eine öffentlich zugängliche Urkundensammlung einzurichten. Aus dem Stiftungs- und Fondsregister ist ein öffentliches elektronisches Verzeichnis zu generieren, welches die wichtigsten Daten des Registers enthält und eine rasche Einsicht ermöglicht.
2
Da, zumindest nach dem Gesetzeswortlaut, zwar Namen und Anschrift der Vertretungsorgane (gemeint: der Mitglieder der Vertretungsorgane), nicht jedoch die Art der konkreten Vertretungsbefugnis einzutragen sind, werden Dritte im Zweifel nur Gesamtvertretung akzeptieren (§ 5 Abs 3), also die Mitwirkung sämtlicher zur Vertretung befugter Organwalter verlangen.
Zu Abs 2 Z 3:
3
Das Stiftungs- und Fondsregister hat den Kreis der B...