Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
1. Aufl. 2015
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§ 21 Aufsichtsorgan
Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):
Grundsätzlich ist die Einrichtung eines Aufsichtsorgans fakultativ (Abs. 1) und kann im Rahmen der Gründungserklärung vorgesehen werden.
Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 ist die Einrichtung eines Aufsichtsorgans hingegen zwingend vorgesehen. Zum Einnahmenbegriff der Z 2 wird auf die Erläuterungen zu § 19 Abs. 1 des Entwurfes verwiesen.
Abs. 4 legt fest, wie die – für die Feststellung der Einrichtungspflicht gemäß Abs. 2 Z 3 wesentliche – Arbeitnehmerzahl zu ermitteln ist. Dabei soll insbesondere auf die bestehenden Erfahrungen aus dem Privatstiftungsrecht zurückgegriffen werden.
Abs. 5 nimmt Bezug auf die Aufgabe des Stiftungs- oder Fondskurators gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 des Entwurfes.
Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllt sind und das Aufsichtsorgan auch nicht verpflichtend in der Gründungserklärung vorgesehen ist, kann der Stiftungs- oder Fondsvorstand das Aufsichtsorgan abberufen (Abs. 7).
Abs. 8 sieht vor, dass dem Stiftungs- und Fondsregister die wesentlichen Informationen im Zusammenhang mit dem Aufsichtsorgan zu übermitteln sind. Diese Mitteilung hat durch das Aufsichtsorgan selbst zu erfolgen (vgl. Abs. 9...