Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
1. Aufl. 2015
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§ 20 Rechnungslegungund Kontrolltätigkeit
Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):
Im Sinne der Transparenz und laufenden Finanzkontrolle sollen auch Bestimmungen über die Rechnungslegung aufgenommen werden. Zuständig für das Rechnungswesen ist der Stiftungs- oder Fondsvorstand, der insbesondere laufende Aufzeichnungen von Einnahmen und Ausgaben zu führen hat und zum Ende des Rechnungsjahres innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung in Form einer Vermögensübersicht inklusive einer Auflistung des Vermögens der Stiftung oder des Fonds zu erstellen hat (Abs. 1).
Diese ist durch die Rechnungsprüfer oder den Stiftungs- oder Fondsprüfer innerhalb von vier Wochen, insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung sowie auf die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen. Über die Prüfung ist dem Vorstand Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus ist ein Prüfbericht zu erstellen und sind die in Abs. 3 genannten Angaben gesondert vorzunehmen. Um dieser Prüfpflicht nachkommen zu können, hat der Vorstand die maßgeblichen Unterlagen zu übermitteln (Abs. 2).
Der Prüfungsbericht hat dabei vor allem die in Abs. 3 genannten Angaben zu enthalten.
Weiters haben die Rechnungsprü...