Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
1. Aufl. 2015
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§ 19 Stiftungs- oder Fondsprüfer
Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):
Mindestens ein Stiftungs- oder Fondsprüfer ist zu bestellen, wenn die gewöhnlichen Einnahmen oder die gewöhnlichen Ausgaben jährlich 1 Million Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren übersteigen (Abs. 2). Das Kriterium der gewöhnlichen Einnahmen- und Ausgaben ist dem § 22 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, entlehnt. Dessen Gesetzesmaterialien verstehen unter Einnahmen unter anderem „Mitgliedsbeiträge, öffentliche Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen sowie Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten“ (ErläutRV 990 d. BlgNR 21. GP 37). An dieses Verständnis des Begriffes „Einnahmen“ soll im Wesentlichen angeknüpft werden, allerdings sollen
das in diesem Entwurf ebenfalls genannte „Vermögen“ (vgl. ua. die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 5 und 12, 7 Abs. 2 Z 6, 8 Abs. 1 Z 3 bis 5, 10 Z 2, 12 Abs. 3 Z 2, 20 Abs. 1 und 7 des Entwurfes) sowie
unentgeltliche Zuwendungen,
für Zwecke dieses Entwurfes nicht als Einnahmen angesehen werden. Dieses Begriffsverständnis zeigt sich einerseits an § 20 Abs. 1 des Entwurfes, wonach die Einnahmen- und Ausgabenrechnung der Vermögensübersicht gegenübergestellt werden und andere...