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Pausz/Haslwanter

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

1. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3444-9

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Dokumentvorschau
Pausz/Haslwanter - Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

§ 18 Rechnungsprüfer

Beatrix Pausz/Florian Haslwanter

Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):

In Anlehnung an die Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, insbesondere dessen §§ 5 und 21, werden Bestimmungen über die Rechnungsprüfer von Stiftungen und Fonds aufgenommen. Rechnungsprüfer sind nur zu bestellen, wenn die Bestellung von Stiftungs- oder Fondsprüfern nicht zwingend vorgesehen ist und solche auch nicht freiwillig, d.h. gemäß § 19 Abs. 1 des Entwurfes, bestellt werden (Abs. 1).

Die Bestellung erfolgt im Wesentlichen nach den Vorschriften für die Bestellung der Stiftungs- und Fondsprüfer (Abs. 2).

Mit Abs. 3 wird eine Bestimmung aus § 5 Abs. 5 des Vereinsgesetzes 2002 über die Unabhängigkeit der Rechnungsprüfer übernommen.

Anmerkungen:

Ähnliche Normen:

§§ 5 und 21 VerG 2002

1

Auf die dazu einschlägige Judikatur und Literatur wird verwiesen.

Zu Abs 1:

2

Nach dem BStFG 1974 war nur für Stiftungen bzw Fonds mit einem Vermögen von mehr als 1 Mio € ein Abschlussprüfer zu bestellen. Nach dem BStFG 2015 unterliegt nunmehr jede Stiftung bzw jeder Fonds einer Prüfung.

Wenn weder ein Stiftungs- oder Fondsprüfer zwingend nach § 19 Abs 2 zu bestellen ist noch freiwillig ein Stiftungs- oder Fondsprüfer nach § 19 Abs 1 bestellt wird, sind mindestens zwei ...

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