Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
1. Aufl. 2015
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§ 18 Rechnungsprüfer
Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):
In Anlehnung an die Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, insbesondere dessen §§ 5 und 21, werden Bestimmungen über die Rechnungsprüfer von Stiftungen und Fonds aufgenommen. Rechnungsprüfer sind nur zu bestellen, wenn die Bestellung von Stiftungs- oder Fondsprüfern nicht zwingend vorgesehen ist und solche auch nicht freiwillig, d.h. gemäß § 19 Abs. 1 des Entwurfes, bestellt werden (Abs. 1).
Die Bestellung erfolgt im Wesentlichen nach den Vorschriften für die Bestellung der Stiftungs- und Fondsprüfer (Abs. 2).
Mit Abs. 3 wird eine Bestimmung aus § 5 Abs. 5 des Vereinsgesetzes 2002 über die Unabhängigkeit der Rechnungsprüfer übernommen.
Anmerkungen:
Ähnliche Normen:
1
Auf die dazu einschlägige Judikatur und Literatur wird verwiesen.
Zu Abs 1:
2
Nach dem BStFG 1974 war nur für Stiftungen bzw Fonds mit einem Vermögen von mehr als 1 Mio € ein Abschlussprüfer zu bestellen. Nach dem BStFG 2015 unterliegt nunmehr jede Stiftung bzw jeder Fonds einer Prüfung.
Wenn weder ein Stiftungs- oder Fondsprüfer zwingend nach § 19 Abs 2 zu bestellen ist noch freiwillig ein Stiftungs- oder Fondsprüfer nach § 19 Abs 1 bestellt wird, sind mindestens zwei ...