Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
1. Aufl. 2015
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§ 17 Stiftungs- oder Fondsvorstand
Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):
Der Stiftungs- oder Fondsvorstand muss aus mindestens zwei natürlichen Personen bestehen. Dieser verwaltet und vertritt die Stiftung oder den Fonds und sorgt für die Erfüllung des Stiftungs- oder Fondszwecks und ist dabei verpflichtet, die Bestimmungen der Stiftungs- oder Fondserklärung einzuhalten.
Anmerkungen:
Ähnliche Normen:
Zu Abs 1:
1
Die Gründungserklärung kann vorsehen, dass der Stiftungs- oder Fondsvorstand aus mehr als zwei Personen zu bestehen hat.
2
Daraus, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, ist ein Vier-Augen-Prinzip abzuleiten, sodass Entscheidungen (Beschlüsse) des Stiftungs- oder Fondsvorstandes zumindest der Mitwirkung (nicht Zustimmung) zweier Organmitglieder bedürfen (aus der Gründungserklärung kann sich ein höheres Quorum ergeben).
Weiters ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass ein Stiftungs- oder Fondsvorstand, dem nicht zumindest zwei Mitglieder angehören, nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt und daher nicht beschlussfähig ist.
Zu Abs 2:
3
Der Stiftungs- oder Fondsvorstand ist das primäre Geschäftsführungsorgan. Die Geschäftsführung, Verwaltung und Vertretung der St...