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Pausz/Haslwanter

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

1. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3444-9

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Dokumentvorschau
Pausz/Haslwanter - Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

§ 17 Stiftungs- oder Fondsvorstand

Beatrix Pausz/Florian Haslwanter

Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):

Der Stiftungs- oder Fondsvorstand muss aus mindestens zwei natürlichen Personen bestehen. Dieser verwaltet und vertritt die Stiftung oder den Fonds und sorgt für die Erfüllung des Stiftungs- oder Fondszwecks und ist dabei verpflichtet, die Bestimmungen der Stiftungs- oder Fondserklärung einzuhalten.

Anmerkungen:

Ähnliche Normen:

§§ 15, 17 PSG

Zu Abs 1:

1

Die Gründungserklärung kann vorsehen, dass der Stiftungs- oder Fondsvorstand aus mehr als zwei Personen zu bestehen hat.

2

Daraus, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, ist ein Vier-Augen-Prinzip abzuleiten, sodass Entscheidungen (Beschlüsse) des Stiftungs- oder Fondsvorstandes zumindest der Mitwirkung (nicht Zustimmung) zweier Organmitglieder bedürfen (aus der Gründungserklärung kann sich ein höheres Quorum ergeben).

Weiters ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass ein Stiftungs- oder Fondsvorstand, dem nicht zumindest zwei Mitglieder angehören, nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt und daher nicht beschlussfähig ist.

Zu Abs 2:

3

Der Stiftungs- oder Fondsvorstand ist das primäre Geschäftsführungsorgan. Die Geschäftsführung, Verwaltung und Vertretung der St...

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