Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
1. Aufl. 2015
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§ 16 Allgemeines
Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):
Diese Bestimmung sieht vor, dass Stiftungen und Fonds mindestens ein Leitorgan (Stiftungs- oder Fondsvorstand) und ein Prüforgan (Stiftungs- oder Fondsprüfer) vorzuweisen haben.
Anmerkungen:
1
Zwingende Organe sind der Stiftungs- oder Fondsvorstand und entweder die Rechnungsprüfer oder der Stiftungs- oder Fondsprüfer (die Gesetzesmaterialien erwähnen als Prüforgan nur den Stiftungs- oder Fondsprüfer, nicht jedoch die Rechnungsprüfer; dies dürfte ein Redaktionsversehen sein). Das Aufsichtsorgan ist bei Vorliegen der Voraussetzungen ebenfalls zwingend. In der Gründungserklärung können – auch ohne gesetzliche Notwendigkeit – ein Stiftungs- oder Fondsprüfer und/oder ein Aufsichtsorgan vorgesehen werden. Darüber hinaus können weitere freiwillige Organe im Sinne des § 7 Abs 2 Z 1 mittels der Gründungserklärung eingerichtet werden.
2
Die Gründungserklärung kann freiwillig auch Personen, denen besondere Aufgaben zukommen, oder andere Stellen mit zu definierenden Kompetenzen vorsehen; ob es sich dabei im Sinne des Gesetzes um Organe (oder nur um Personen mit besonderen Aufgaben oder sonstige Stellen) handelt, hängt nicht von der Bezeichnung in ...