Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
1. Aufl. 2015
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§ 15 Staatliche Aufsichtüber Stiftungen und Fonds
Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):
Die behördliche Aufsichtsfunktion wird insofern verringert, als grundsätzlich von einer weitgehenden Selbstkontrolle auszugehen ist, die durch die Einbindung von Wirtschaftsprüfern ergänzt wird.
Anmerkungen:
Ähnliche Normen:
§ 13 BStFG 1974 (nicht mehr in Kraft)
Zu Abs 1:
1
Stiftungen und Fonds nach dem BStFG 2015 unterliegen nach wie vor der Aufsicht der Stiftungs- und Fondsbehörde, wobei sie sich zunächst im Rahmen der durch die Gründungserklärung gezogenen Grenzen selbst verwalten sollen. Das BStFG 2015 sieht in den einzelnen Bestimmungen (insbesondere §§ 10, 12 Abs 3, §§ 13, 20 Abs 5, § 23 Abs 3, § 26 Abs 3 und § 27 Abs 3) vor, welche Aufgaben die Aufsichtsbehörde (Stiftungs- und Fondsbehörde) wahrzunehmen hat und wann sie tätig werden muss. Außer der Möglichkeit, Stiftungen und Fonds gemäß § 27 Abs 3 Z 1 zur Gänze aufzulösen, sieht das Gesetz jedoch keine Aufsichtsinstrumente und Sanktionsmöglichkeiten vor.
Zu Abs 2:
2
Die Unvereinbarkeitsbestimmung bezieht sich auf den Stiftungs- oder Fondsvorstand und auf Prüfer, also Rechnungsprüfer oder Stiftungs- oder Fondsprüfer. Analog wird diese Unvereinbarkeit...