Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
1. Aufl. 2015
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§ 14 Behörden und Verfahren
Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):
Wie schon nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, soll weiterhin der Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung tätig werden. Darüber hinaus soll die Möglichkeit geschaffen werden, durch Verordnung diese Aufgaben, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit geboten erscheint, an die Bezirksverwaltungsbehörden zu delegieren (Abs. 2).
Über Beschwerden gegen Bescheide der Stiftungs- und Fondsbehörden entscheidet das zuständige Landesverwaltungsgericht (Abs. 4). Über Bescheide der Abgabenbehörde nach § 9 Abs. 2 und 3 entscheidet das Bundesfinanzgericht; siehe hierzu weiters die Ausführungen in den Erläuterungen zu § 9.
Für Streitigkeiten, die aus privatautonom getroffenen Verfügungen resultieren, sind darüber hinaus die ordentlichen Gerichte zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Stiftung und des Fonds (Abs. 5). Rechtsstreitigkeiten zwischen Begünstigten sind Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Anmerkungen:
Ähnliche Normen:
§ 39 BStFG 1974 (nicht mehr in Kraft)
Zu Abs 1 bis 4:
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Hier wird die Zuständigkeit der Stiftungs- und Fondsbeh...