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Pausz/Haslwanter

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

1. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3444-9

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Dokumentvorschau
Pausz/Haslwanter - Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

§ 13 Behördliche Bestellung eines Stiftungs- oder Fondskurators

Beatrix Pausz/Florian Haslwanter

Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):

Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt sein, dass in den in Abs. 1 genannten Fällen ein Kurator bestellt werden kann. Gewährleistet werden soll damit, dass eine Weiterführung bestehender Stiftungen und Fonds ermöglicht wird. Antragslegitimiert sollen all jene sein, denen ein rechtliches Interesse zukommt.

Anmerkungen:

Ähnliche Normen:

§ 34 BStFG 1974 (nicht mehr in Kraft)

Zu Abs 1:

1

Eine behördliche Bestellung von Organmitgliedern sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr ist von der Behörde, also jener gemäß § 14, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auf Antrag oder von Amts wegen ein Stiftungs- oder Fondskurator einzusetzen, der sodann einen Stiftungs- oder Fondsvorstand bestellen kann. Antragsberechtigt ist gemäß den Gesetzesmaterialien jeder, dem ein rechtliches Interesse an der Bestellung zukommt. Dies können insbesondere Gründer, Organe oder Organmitglieder oder Begünstigte sein. Die Behörde wird von Amts wegen (also auch ohne Antrag) tätig werden, wenn sie von der Notwendigkeit der Bestellung Kenntnis erlangt (etwa aufgrund einer Anregung, die jedermann – unabhängig von einer Antrag...

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