Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
1. Aufl. 2015
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§ 12 Errichtung von Todes wegen
Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):
Ermöglicht werden soll – nicht zuletzt mit Blick auf § 8 PSG –, dass eine Stiftung oder ein Fonds als Erbe oder Erbin berufen werden kann. Daher kennt das Bundesstiftungs- und Fondsgesetz neben Stiftungen und Fonds, die unter Lebenden errichtet wurden, auch solche, die von Todes wegen errichtet werden. Letztere werden durch letztwillige Gründungserklärung errichtet (Abs. 1).
Abs. 2 sieht vor, dass primär die in der letztwilligen Gründungserklärung bestimmten organschaftlichen Vertreter zu verständigen sind, die dann eine Anzeige vorzunehmen haben. In Ermangelung einer solchen Bestimmung (Abs. 3) hat die Behörde auf Antrag oder von Amts an das zuständige Gericht heranzutreten und wird der Verlassenschaftskurator ex lege als Stiftungs- und Fondskurator eingesetzt. Diese haben dann die in Abs. 3 normierten Aufgaben wahrzunehmen.
Anmerkungen:
Ähnliche Normen:
1
Eine Stiftung von Todes wegen oder ein Fonds von Todes wegen kann nur einen Gründer haben (§ 4 Abs 1); dieser muss eine natürliche Person sein. Der Gründer kann die Stiftung oder den Fonds von Todes wegen entweder als Erbe oder als Vermächtnisnehmer einsetzen.
2
Eine letztwill...