Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
1. Aufl. 2015
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§ 11 Änderung der Gründungserklärung
Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):
Für die Änderung der Gründungserklärung gelten sinngemäß die gleichen Vorschriften wie für die Errichtung von Stiftungen oder Fonds, vor allem bezüglich Erklärung und Untersagung der Errichtung von Stiftungen und Fonds. So muss der Beschluss über die Änderung der Gründungserklärung der Behörde übermittelt werden und gilt bis zum Verstreichen der in § 10 des Entwurfes genannten Frist die alte Gründungserklärung, bei Nichtuntersagung durch die Behörde die neue Gründungserklärung (Abs. 1).
Eine nachträgliche Änderung der Gründungserklärung unterliegt auch der bescheidmäßigen Prüfung durch das Finanzamt Wien 1/23. Es sind dabei die Grundsätze der Prüfung bei der Gründung anzuwenden.
Im Unterschied zur Änderung der Gründungserklärung einer Stiftung oder eines Fonds nach diesem Bundesgesetz, unterliegt die Änderung der Rechtsgrundlage einer nach dem bisher geltenden BStFG errichteten Stiftung oder eines nach dem bisher geltenden BStFG errichteten Fonds im Zuge der Anpassung an die neue Rechtslage (vgl. hierzu die Erläuterungen zu den §§ 11 und 30 Abs. 1 des Entwurfes) keiner bescheidmäßigen Vorabprüfung durch das Fin...