Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
1. Aufl. 2015
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§ 10 Erklärung, dass die Errichtung nicht gestattet ist
Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):
§ 10 des Entwurfes sieht im Sinne der Erleichterung der Zuführung von Vermögen für gemeinnützige Zwecke vor, dass die Behörde binnen sechs Wochen die Nichtgestattung einer Errichtung zu erklären hat, wobei allerdings der Fristenlauf erst mit Erfüllung aller Verbesserungsaufträge beginnt. Untersagt die Stiftungs- und Fondsbehörde die Errichtung nicht, ist die Errichtung zulässig. Gründe für eine solche „Untersagung“ können nur die Gesetzwidrigkeit des Zweckes, Namens, der Organisation sowie ein mangelndes Mindestkapital sein.
Anmerkungen:
Zu Abs 1 Z 2:
1
Siehe § 8 Abs 2.
Wird bei einer Sacheinlage das Mindestkapital von 50.000 € nicht erreicht bzw wird keine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eines Revisors iSd GenRevG vorgelegt, hat die Stiftungs- und Fondsbehörde die Errichtung zu untersagen.
2
Zu Abs 2:
Ist die Errichtung gestattet, so hat die Stiftungs- und Fondsbehörde (siehe § 14) dem BMI, welcher das Stiftungs- und Fondsregister führt (§ 22 Abs 1), eine Erklärung über die Entstehung der Stiftung oder des Fonds sowie folgende Angaben zu übermitteln:
den Name...