Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
1. Aufl. 2015
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§ 9 Anzeige der Errichtung
Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):
Im Zuge der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung oder eines Fonds nach diesem Bundesgesetz hat das Finanzamt Wien 1/23 bescheidmäßig zu beurteilen, ob die Gründungserklärung und somit die Rechtsgrundlage der gemeinnützigen Stiftung, die Anforderungen des § 41 BAO hinsichtlich der erforderlichen Voraussetzungen für das Vorliegen der abgabenrechtlichen Gemeinnützigkeit erfüllt.
Zu diesem Zweck ist die Gründungserklärung, die Bestätigung gemäß § 8 Abs. 2 des Entwurfes sowie allfällige weitere Unterlagen dem Finanzamt Wien 1/23 vorzulegen (Abs. 1). Diese besondere Zuständigkeit gilt aber nur für die Prüfung der Gründungserklärung im Zuge der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung nach diesem Bundesgesetz; im Übrigen bleiben die Zuständigkeitsregeln des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), BGBl. I Nr. 9/2010, unberührt.
Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Gründungserklärung dahingehend zu prüfen, ob diese die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit bzw. Mildtätigkeit entsprechend den Regeln der Bundesabgabenordnung erfüllt (Abs. 2). Dabei ist vom Finanzamt nach der Bundesabgabenordnung vorzugehen. Bei Vorliegen von Mänge...