Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
1. Aufl. 2015
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§ 8 Zulässigkeit der Errichtung
Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):
Abs. 1 der vorliegenden Bestimmung sieht die Mindestvoraussetzungen für eine gültige Errichtung vor. Diese sind:
die Gründungserklärung hat dem § 7 des Entwurfes zu entsprechen,
der Zweck muss gemeinnützig oder mildtätig sein und
ein Mindestvermögen zur dauernden Erfüllung des Zweckes von mindestens 50.000 Euro muss gegeben sein.
Darüber hinaus soll auch sichergestellt sein, dass das Vermögen auch tatsächlich zur Verfügung steht und beispielsweise Verlassenschaftsverfahren bereits abgewickelt oder Liegenschaften nicht hypothekarisch belastet sind. Das der Stiftung gewidmete Vermögen soll darüber hinaus gemäß § 446 ASVG veranlagt werden müssen.
Zur Gemeinnützigkeit als Gründungsvoraussetzung im abgabenrechtlichen Kontext wird auf die Erläuterungen zu § 7 Abs. 1 des Entwurfes verwiesen.
Abs. 2 definiert die näheren Umstände, wie der Nachweis des ausreichenden Vermögens zu erbringen ist.
Anmerkungen:
Ähnliche Normen:
§ 5 BStFG 1974 (nicht mehr in Kraft)
Zu Abs 1 Z 1:
1
Siehe § 7.
Zu Abs 1 Z 2:
2
Siehe § 2 Abs 3 bis 5.
Zu Abs 1 Z 3 und Abs 2:
3
Da die Stiftung ihren Zweck nur aus den Erträgnissen erfüllen darf, scheint es fraglich, ob ein Stammverm...