Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
1. Aufl. 2015
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§ 7 Gründungserklärung
Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):
Abs. 1 der vorliegenden Bestimmung ist § 9 des Privatstiftungsgesetzes nachgebildet und regelt den notwendigen Inhalt einer Gründungserklärung. Sind die Angaben des Abs. 1 nicht enthalten, kann die Erklärung keine Grundlage für die Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister darstellen.
Da im Zuge der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung die Gründungserklärung seitens des Finanzamtes Wien 1/23 dahingehend zu prüfen ist, ob diese den Anforderungen des § 41 BAO entspricht, sollen diese Anforderungen im Wesentlichen auch jenen dieses Bundesgesetzes an die Gründungserklärung entsprechen. Daher hat die Gründungserklärung den ausschließlich und unmittelbar zu verfolgenden Zweck (Z 3) zu enthalten, sowie insbesondere auch eine zwingende Vermögensbindung für den zu fördernden Zweck, die eine Vermögenszuwendung an den Stifter sowie diesem oder der Stiftung nahestehende Personen ausschließt, sofern diese nicht gemäß § 4a oder § 4b EStG 1988 begünstigt sind (Z 5). Der Begriff der nahestehenden Personen ist weiter als jener der Angehörigen gemäß § 25 BAO. Nahestehende Personen können daher auch durch eine enge Freundschaft mit dem Stifter verbundene natürliche Personen oder insbes...