Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
1. Aufl. 2015
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§ 6 Voraussetzungen für die Errichtungund Entstehung
Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):
Für die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist die Erklärung des Gründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung oder einen Fonds errichten zu wollen, erforderlich (Abs. 1). Dabei sind die in § 7 angeführten Angaben zu machen.
Gemäß Abs. 2 entsteht eine Stiftung oder ein Fonds als Rechtsperson erst mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister.
Anmerkungen:
Ähnliche Normen:
§ 7 PSG; § 3 BStFG 1974 (nicht mehr in Kraft)
1
Hat eine Stiftung oder ein Fonds mehr als einen Gründer, haben sämtliche Gründer die Gründungserklärung zu errichten. Ein nachträglicher Erwerb der Gründerstellung ist nicht möglich (zu den Gründerrechten siehe jedoch § 4 Abs 2).
2
Zur Frage der Errichtung, der Entstehung und der Handelndenhaftung wird auf die einschlägige Judikatur und Literatur zu § 7 PSG verwiesen.