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Pausz/Haslwanter

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

1. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3444-9

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Dokumentvorschau
Pausz/Haslwanter - Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

§ 5 Geschäftsführungund Vertretung

Beatrix Pausz/Florian Haslwanter

Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):

§ 5 regelt, wer mit der Geschäftsführung und Vertretung einer Stiftung oder eines Fonds betraut werden darf. Abs. 1 sieht für die Geschäftsführung natürliche Personen vor, die vertrauenswürdig sein müssen. Die Formulierung knüpft dabei an den § 11 Abs. 1 des bisherigen Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes an. Die Vertrauenswürdigkeit ist insbesondere nicht gegeben bei nicht getilgten Verurteilungen nach dem sechsten Abschnitt des Strafgesetzbuches („Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen“). Darüber hinaus kann insofern privatautonom gestaltet werden, als grundsätzlich in der Gründungserklärung vorzusehen ist, wer die Geschäftsführung ausübt.

Im Zweifel kommt Abs. 2 zur Anwendung und ist Gesamtgeschäftsführung – also gemeinsames Handeln – mit im Zweifel einfacher Stimmenmehrheit anzunehmen.

Die Vertretung kann ebenfalls privatautonom bestimmt werden. Mangels einer solchen Bestimmung kommt Abs. 3 zur Anwendung und ist Gesamtvertretung anzunehmen. Folglich ist dann auch gemeinsames Handeln erforderlich. Die passive Vertretung (Empfang von Willenserklärungen) ist hier jedoch ausgenommen und ist hiefür alleiniges Handeln ausreiche...

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