Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
1. Aufl. 2015
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§ 4 Gründer
Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):
§ 4 regelt in Abs. 1, wer Gründer einer Stiftung oder eines Fonds sein kann und in Abs. 2 die Ausübung der Gründerrechte bei Gründermehrheit. Dementsprechend ist die Errichtung unter Lebenden durch mehrere Gründer zulässig. Die Ausübung der Gründerrechte ist grundsätzlich dispositiv. Die den Gründern zustehenden oder vorbehaltenen Rechte können mangels abweichender Regelung in der Gründungserklärung nur von allen Gründern gemeinsam ausgeübt werden.
Anmerkungen:
Ähnliche Normen:
Zu Abs 1:
1
Diese Bestimmung ist § 3 Abs 1 PSG nachempfunden. Auf die dazu einschlägige Judikatur und Literatur wird verwiesen.
Stiftungen und Fonds können von einem oder von mehreren Gründern gemeinsam – sofern es sich nicht um eine Stiftung oder einen Fonds von Todes wegen handelt – errichtet werden.
2
Gründer können natürliche und/oder juristische Personen sein. Dies bedeutet auch, dass – wenn es mit der Gründungserklärung und, bei Stiftungen, mit dem Mindestvermögen im Einklang steht – auch Stiftungen oder Fonds ihrerseits Gründer sein und daher „Substiftungen“ oder „Subfonds“ errichten können.
Zu Abs 2:
3
Diese Bestimmung ist, mit einer – wesentlichen – Ausnahme (Rechtsnachfolger),...