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ISR 8, August 2017, Seite 286

Progressionsvorbehalt bei Einkünften aus aktiven EU-Betriebsstätten

Christian Kahlenberg

ISR.2017.08.R.04

EStG 2009 § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 2a Abs. 2 Satz 1

1. Abkommensrechtlich freigestellte Einkünfte – positive und negative – aus gewerblichen EU-Betriebsstätten, die eine aktive Tätigkeit i.S.d. § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG ausüben, unterliegen dem Progressionsvorbehalt.

2. Der in § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG gefasste Verweis auf § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG ist ausschließlich auf die dort niedergelegten Aktivitätsanforderungen bezogen.

(nicht amtliche Leitsätze)

BFH Beschl. - I R 66/15

Das Problem: Der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG soll eine leistungsgerechte Belastung der der inländischen Besteuerung zu unterwerfenden Einkünften sicherstellen. Dafür wird zur Ermittlung des individuellen Steuersatzes auf das Welteinkommen zurückgegriffen, sofern nicht die Ausnahmen des § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG erfüllt sind. Hiernach sollen unter bestimmten Voraussetzungen auch Betriebsstätteneinkünfte ausgespart bleiben. Der Hauptbeweggrund für diese Ausnahmeregelung war die Prävention von Steuerausfällen, da bei negativen Betriebsstättenergebnissen der individuelle Steuersatz reduziert würde. Aufgrund der unionsrechtlich gebotenen Symmetriethese war gleichwohl eine unterschiedslose Behandlung von positiven und negativen Betriebsstätteneinkünften geboten, die im Rahmen des Progressionsvor...

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