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Übergang von negativen Einkünften nach § 2a EStG auf den Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
ISR.2017.08.R.03
1. Gesondert festgestellte negative Einkünfte i.S.d. § 2a Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG aus der Vermietung und Verpachtung von Vermögen aus einem Drittstaat nach § 2a Abs. 1 Nr. 6a EStG gehen im Erbfall auf den Erben über und können bei diesem mit eigenen positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus diesem Drittstaatenvermögen verrechnet werden.
S. 284
2. § 2a EStG beinhaltet eine in sich geschlossene Gesamtregelung, nach der der (spätere) Abzug verbleibender negativer Einkünfte sowohl systematisch als auch inhaltlich an die (frühere) Versagung des Verlustabzugs anknüpft („Verklammerung“).
(nicht amtliche Leitsätze)
FG Düsseldorf Urt. - 13 K 897/16 F
Das Problem: § 2a EStG sieht in Abweichung von § 10d EStG eine Beschränkung der Verlustverrechnung vor. Negative Einkünfte, die durch wirtschaftliche Aktivität in Drittstaaten erzielt werden, dürfen fast ausschließlich nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat verrechnet und nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Derartige negative Einkünfte werden nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG am Schluss eines Veranlagungszeitraums gesondert festgestellt. Noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob gesondert festgestellte negative Einkünfte nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG des Erblassers auf den Erben ...