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Einkünftenachweis bei sog. intransparenten Auslandsfonds durch den Anleger zur Vermeidung einer pauschalen Besteuerung
ISR.2017.03.R.03
InvStG § 6
1. Die im genannten „Mindestanforderungen“ für die semi-transparente Besteuerung an sich intransparenter Investmentvermögen sind nicht erfüllt, wenn lediglich der Jahresbericht und der Jahresabschluss des Fonds vorgelegt werden.
2. Eine Schätzung ist in diesen Fällen auch dann ausgeschlossen, wenn die Berechnung der Kläger nachvollziehbar und wahrscheinlich zutreffend ist.
3. Eine Verpflichtung der Verwaltung zur eigenständigen Ermittlung der Kapitalerträge – innerstaatlich oder im Wege der Amtshilfe – besteht nicht, wenn dies erkennbar ohne Erfolg bliebe. Die für eine inländische Besteuerung benötigten Angaben, wie z.B. eine Ertragsberechnung nach deutschem Recht, dürften einer ausländischen Behörde in der Regel nicht vorliegen.
(nicht amtliche Leitsätze)
FG Düsseldorf Urt. - 16 K 3383/10 F
Das Problem: Das o.g. Verfahren stellt das vorläufige Ende einer Entscheidungsreihe dar. Es geht dabei um die pauschale Besteuerung von (zumeist ausländischen) Investmentvermögen, welche den ausdifferenzierten Erklärungspflichten und -formen des § 5 Abs. 1 InvStG selbst nicht genügen. Soweit dies – vereinfacht gesprochen – lediglich Bes...